Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Anordnen der Benutzungspflicht (Alt)

Obwohl die Radwegebenutzungspflicht keinem Radfahrer etwas bringt, wird sie immer wieder auch von diesen gefordert.  Dem kommen die Behörden natürlich gerne nach.

StVO: § 41  Vorschriftzeichen

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Schilder stehen regelmäßig rechts.  Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht.  Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind.  Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben.  Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen.  Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).
  1. Sonderwege

    Zeichen 237 Zeichen 237 — Radfahrer

    Zeichen 239 Zeichen 239 — Fußgänger

    Diese Zeichen stehen rechts oder links.  Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.  Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das – durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt – die entsprechenden Sinnbilder zeigt.  Das Zeichen “Fußgänger” steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist.  Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges innerhalb geschlossener Ortschaften durch Mofas gestattet werden.

    Zeichen 240 Zeichen 240 — gemeinsamer Fuß- und Radweg

    Zeichen 241 Zeichen 241 — getrennter Rad- und Fußweg

    Die Zeichen bedeuten:

    1. Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen.  Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
    2. wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muss den Radweg benutzen;
    3. auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;
    4. auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
    5. wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
    6. wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.

    Zeichen 244 Zeichen 244 — Beginn Fahrradstraße

    Zeichen 244a Zeichen 244a — Ende Fahrradstraße

    Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:

    1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
    2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
    3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

Die Schilder dürfen nur bei Anwesenheit von Radwegen aufgestellt werden, da nichtige und damit überflüssige Schilder verboten sind.  Zeichen 237: Radfahrer darf nur an baulich angelegten Wegen und Radfahrstreifen stehen.

Da das Ende einer Benutzungspflicht normalerweise nicht gekennzeichnet wird und es Radwege ohne Schild gibt, muß der Radfahrer selber rausfinden, wo die Benutzungspflicht endet.  Das dürfte überall da der Fall sein, wo der Radweg nicht mehr verkehrssicher befahrbar ist.

Trennung

Beim Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg liegt die Betonung auf der Trennung, wofür Zeichen 295 (weißer Strich, eine Markierung) oder bauliche Trennung erforderlich ist.  Unterschiedliche Farben, Materialien und Pflasterungen sind keine wirksame Trennung, erst Recht keine bauliche, meinen VwV  (1 2 3 4 5 6 7 8) und das OLG Düsseldorf (diesbezüglich bestätigt vom BGH).  Unterschiedliche Pflasterung und Farben grenzen baulich ab (1 2 3 4), so auch die ERA.  Abgegrenzte Flächen werden in der StVO extra erwähnt.  Pflasterwechsel ist keine Bodenmarkierung.  Ginge es um eine Trennung mittels willkürlicher Optik oder wären 2 aneinander grenzende Farben überhaupt eine Trennung, wäre Zeichen 295 ebenfalls eine und nicht extra aufgeführt worden.  ERA 95 definiert eine bauliche Trennung zwar nicht, aus verschiedenen Stellen ergibt sich aber, daß sie ein Hindernis sein muß, zum Beispiel ein Höhenunterschied oder Grünstreifen, wie auch einmal in der VwV, Farben sind nach ERA ausdrücklich keine bauliche Trennung.  Eine bauliche Trennung ist eben auch eine gezielte Baumaßnahme.

Als Bonus dafür gibt es die Bestätigung in Form des Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr, welchem auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist.  Darin wurde 2006 ‘Radweg’ ist eine eigene Strasse oder der Teil einer Strasse, die bzw. der Radfahrern vorbehalten und als Radweg gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Strassen oder anderen Strassenteilen durch bauliche Einrichtungen getrennt. aufgenommen.  Dadurch wird deutlich, daß auch in Deutschland eine bauliche Trennung viel mehr ist als zwei verschiedene Farben oder Pflasterungen.  Nebenbei darf Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg beim weißen Strich nur wegen Artikel 3.1 aufgestellt werden, obwohl es sich dann nicht um einen Radweg handelt.

Naht im Asphalt der Fahrbahn.
Hier hätten wir even­tu­ell ei­nen Rad­weg, wenn Op­tik ei­ne Trennung im Sinne der StVO wäre.

Pflas­terei­en kommen in der StVO nur beim ver­kehrs­be­ruhig­ten Be­reich vor.  Far­ben sind kei­ne Zei­chen und Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen.  An­de­re als die zu­lässi­gen Zei­chen und Ein­rich­tun­gen dür­fen nicht ver­wen­det wer­den, damit der be­hörd­li­che Wille klar ist und ihn jeder über­all so­fort er­kennen kann.  Ne­ben far­bi­gen Schil­dern, Ein­rich­tun­gen und Am­peln gibt es auf den Ver­kehrs­flächen zwar auch vor­schrei­ben­de far­bi­ge Mar­kierun­gen, die aber nur in Weiß und Gelb.  Far­bi­ge Flächen sind kei­ne Mar­kierun­gen.  Das un­ter­schied­liche Pflas­te­run­gen und Far­ben für Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg nicht aus­rei­chend sind, er­gibt sich aus de­ren Nicht-Er­wäh­nung hier und de­ren Er­wäh­nung an anderer Stelle.  Mit der Behauptung, das 2 (will­kür­liche) Far­ben eine Trennung sei­en, wäre zu be­ur­tei­len, wel­che von mehreren Trennun­gen denn die ge­mein­te sein könn­te.  Man käme zu einer will­kür­lichen Be­ur­tei­lung nach dem Motto ‘Wie stark müssen sich die Far­ben un­ter­schei­den?’.  Lo­gisch wäre, die ein­deu­ti­ge Trennung und nicht die will­kür­liche als ge­mein­te an­zu­nehmen.  Ge­nau das tun die immer­während auf We­gel­chen vor­han­denen Fuß­gänger an­schei­nend, für die 2 Far­ben keine Trennung sind.  Außer­dem gilt selbst­ver­ständ­lich, daß Mehr­deu­tig­kei­ten nicht zu­las­ten des Ver­kehrs­teil­nehmers gehen.  Die Fußgänger und die daneben auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer sind auch der Beweis dafür, das Farbe keinen Radweg kennzeichnet, zumal die Farben von Ort zu Ort abweichen — Wer außer den Verkehrsteilnehmern sollte bei der Erkennung und Umsetzung der Trennung Maßstab sein?  Auf der Fahrbahn richtet man sich sehr wohl nach dem Verhalten der Verkehrsteilnehmer, woraus die dort angestrebte Klarheit und Übersichtlichkeit bei der Gestaltung, Beschilderung und Signalisierung resultiert, deren Möglichkeiten und Voraussetzungen in Richtlinien aufgeführt sind.  Kurz gesagt: Es reicht nicht, die Trennung mittels Schild einfach zu behaupten, sie muß Wirksam sein; eine unwirksame Trennung ist keine Trennung — Sonst könnte ein Buntstift durchs Malen zum Trennschleifer mutieren.

Die Fortsetzung dieses Streites fände sich dann in der Plazierung des Schildes.  Wie weit links oder rechts darf oder muß es stehen?  Gelten die beiden Farben weiterhin als Trennung, obwohl das Schild über dem Grünstreifen hängt?  Und immer wieder steht die Frage im Raum, warum solche Willkührlichkeit nicht auch für Autos gilt.

Mancherorts wird statt dem Strich eine Reihe grauer Steine gepflastert.  Das macht nichts, denn Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. (§ 41.4.9) — Graue Steine sind weder Markierungsknöpfe, noch eine weiße Linie.  Es handelt sich um Pflasterlinien, die ausschließlich für verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen aufgeführt sind und deshalb bei anderen Gelegenheiten zu zulässig sind.  Im Zweifelsfalle ist halt das Schild nichtig oder der Bordstein die bauliche Trennung und die Fahrbahn wird zum Radweg.

Einfach gesagt: Für Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg ist eine weiße Linie oder ein Hindernis erforderlich, die Trennung muß auch für Blinde eindeutig erkennbar sein.  Insgesamt muß sich der Zustand zu Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg von dem zu Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg unterscheiden, was eben nur durch eine deutliche und wirksame Trennung möglich ist.  Für andere Fälle ist Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg vorgeschrieben.  Da die Behörden sich immer an Recht und Gesetz halten, ist bei fehlendem Strich also Grünzeug, Bordsteinkante oder Zaun die Trennung und die Fahrbahn der Radweg.

Wenn Farben eine Trennung wären, dürfte an solchen Wegen allenfalls Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg aufgestellt werden, nichts anderes, wie vielfach geschehen.

All das bedeutet, daß die 3 Radweg-Schilder weder zur Aufteilung der Straße noch zu deren Klarstellung verwendet werden können.  Ein Weg ist nur dann ein Radweg, wenn man ihn ohne Schild als solchen erkennen kann und er als solcher auch tatsächlich anerkannt wird.

Begründung

StVO: § 39  Verkehrszeichen

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Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Als Begründung für diese Regelung wird angeführt, daß eine effektive Reduzierung der Verkehrszeichen­beschilderung vor allem aus Gründen der Verkehrs­sicherheit dringend erforderlich sei.

StVO: § 45  Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.  Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. […]

Hierzu lautet die Begründung: Neben der Änderung des § 39 bedarf es auch einer korrospondierenden Ergänzung des § 45 durch einen neuen Absatz 9.  Auf die Begründung zu § 39.01 und § 43.1.2 (neu) [Anm. § 39.1 gilt entsprechend.] wird verwiesen.  Während die genannten Normen an die Verkehrsteilnehmer adressiert sind, verpflichtet der neue Absatz 9 von § 45 StVO die zuständigen Behörden, bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen restriktiv zu verfahren und stets nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die vorgesehene Regelung durch Verkehrszeichen und/oder Verkehrseinrichtungen deshalb zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen.

Im Rad­ver­kehr ge­hen die meis­ten Ver­stöße ge­gen die StVO von den Straßen­ver­kehrs­äm­tern aus.
Hans-Joachim Zierke
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in einer Revision (3 C 9.98) fest, daß Beschränkungen des fließenden Verkehrs nachweislich erforderlich sein müssen und nur dann zulässig sind, wenn streckenbezogene, konkrete Gründe vorliegen und die Gefahrenlage das allgemeine Risiko erheblich übersteigt (NZV 2002, 57).  Ein Beweis der Verbesserung durch anwesendes Blau reicht also nicht.  Die Stelle, an der es stehen soll, muß zur Zeit Gefährlicher sein, als andere vergleichbare Stellen.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht äußerte sich zur Revision: Der Begriff erheblich übersteigt verlangt damit von der Straßenverkehrsbehörde, für ihre Anordnung streckenbezogen konkrete Gründe anzugeben, die die Anordnung als zwingend erforderlich charakterisieren. Allgemeine Erwägungen und Vermutungen – ein Beurteilungsspielraum – verbieten sich. Grundlage für diese Rechtsänderung war für den Verordnungsgeber, dass gerade im fließenden Verkehr heute vielfach nicht zwingend gebotene Beschränkungen angeordnet werden, um den allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs zu begegnen. Das damit verfolgte Ziel, das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr durch Verkehrs­zeichen­anordnungen – mit der dadurch beabsichtigten Verhaltenssteuerung der Kraftfahrer – abzumildern, unterfällt aber nicht dem Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde, sondern allein dem Willen des Verordnungsgebers. Dieser hat sich ausdrücklich, insbesondere auch durch die korrespondierende Neuformulierung des § 39 Abs. 1 StVO dafür ausgesprochen, dass Verkehrs­zeichen­anordnungen nur noch auf Basis eines objektiv zwingenden Grundes vorgenommen werden dürfen..

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel bestimmte in 2 A 2307/07 am 2009-05-15 Die Tatbestandsvoraussetzung eines erhöhten Gefahrenrisikos im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt vielmehr eine Lage voraus, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Aus den tatsächlichen Auswirkungen einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme lassen sich hingegen keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer solchen besonderen Gefahrenlage vor Anordnung einer solchen Maßnahme gewinnen. Sie haben allein Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die verkehrsbehördliche Anordnung geeignet ist, ein erheblich erhöhtes Gefahrenrisiko zu beseitigen bzw. wesentlich zu verringern.  Deutlicher gehts nicht: Nachweis vorher, die positiven Folgen der Maßnahme interessieren nicht.

Auch das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied in 6 A 389/04, Die durch Verordnung vom 7. August 1997 angefügte Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO knüpft nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte an die in den vorangehenden Absätzen geregelten Tatbestände an. Die Verkehrsbehörde darf ein Verkehrszeichen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO daher nur anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Ermessensspielraum der Behörde nicht eröffnet, sie ist in diesem Fall also ohne Weiteres rechtlich dazu verpflichtet, die Aufstellung des Verkehrszeichens abzulehnen. Die Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO gilt nach ihrem klaren Wortlaut ohne Ausnahme für alle Verkehrszeichen.  Das BVerwG findet in 3 C 9.98, Insoweit bleibt zum einen festzuhalten, daß einer Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen zusteht bei der Frage, ob ein milderes Mittel gleich wirksam ist.

Das der BGH bei üblichen “Trennungen” grundsätzliche Gefahr sieht, Es reichte vielmehr aus, dass die konkrete Gefahr bestand, dass sie bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg gelangen konnte., erhöht die Ansprüche an Begründungen nach § 45.9.

Weitere Urteile: VG Hamburg, VG Berlin (1 2 3), Schleswig-Holsteinisches VG, VG Göttingen (1 2), VG Düsseldorf, VG Karlsruhe, VG Lüneburg, VG Hannover.

Anders gesagt:  Mit § 45 stellt der Bund klar, daß er bestimmt, wie der Verkehr in Deutschland abläuft.  Diese Bestimmungen sind eben Tempo 50 innerorts, Tempo 100 außerorts (außer Autobahnen) und Radfahrer auf der Fahrbahn oder auf nicht benutzungspflichtigen Radwegen.  Eine Behörde darf nur in begründeten Ausnahmefällen vom Regelfall abweichen, “Wir wollen das so” reicht nicht.

Aber das interessiert nicht.  Weniger als die Hälfte der Landkreise und nur zwei Drittel aller Städte und Stadtstaaten haben das in ihrer Baulast vorhandene Radwegenetz nach den in der VwV-StVO festgelegten Kriterien überprüft. wurde 2001 festgestellt, und Nur knapp ein Viertel der Gemeinden hatte nach eigenen Angaben im Juni/Juli 2001 alle zum Abbau der vorhandenen Mängel erforderlichen Maßnahmen bereits umgesetzt..  Manche Behörde hält sich auch zugegebener­maßen nicht an Vorschriften (1 2).


Die mitunter angeführten Reaktionen der Autofahrer, wie dichtes Überholen oder gar Selbstjustiz, dürfen nicht als Begründung fürs Blau herhalten.  Das Bundes­verfassungs­gericht meinte Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden. und Eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, darf nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit..

Da Mofa immer auf der Fahrbahn fahren dürfen, kann eigentlich auch nie Sicherheit durchs Blau eine Rolle spielen, denn dann müßte gleichzeitig ein Streckenverbot für Mofa aufgestellt werden.  Laut Ministerium soll die Dauergeschwindigkeit den Unterschied ausmachen.

Vergangene Zeit begründet keinen besonderen Umstand.  Wenn man früher auf die Fahrbahn durfte und sich zwischenzeitlich nichts geändert hat, ist das Blau auch jetzt entbehrlich.  Das gilt auch umgekehrt.  Wenn, zum Beispiel nach einem Unfall, Blau entfernt wird, beweist das nur, daß das Blau nicht notwendig war (und die Behörde haftet (nur Theoretisch, denn wir sind ja beim Straßenverkehr)).

Wenn ohne Blau kein Radfahrer auf der Fahrbahn fuhr, ändert das Blau nichts, weshalb es überflüssig ist und damit nicht erlaubt.  Da sich die Nutzungsrate von Radwegen mit und ohne Benutzungspflicht kaum unterscheidet (1 2 2), ist sie immer überflüssig…  Es geht aber besser.  Eine Benutzungspflicht ist nach § 39 nur zulässig, wenn der Radweg vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht benutzt werden würde.  Bei Geschwindigkeitsbeschränkungen wird typischerweise das V85-Niveau als Richtwert genommen, die Geschwindigkeit, die von 85% nicht überschritten wird.  Erst wenn die wesentlich über der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung liegt, wird eingeschritten.  Erfahrung und BASt zeigen aber, 90% der rechts fahrenden Radfahrer nutzen unabhängig von der Benutzungspflicht die Radwege, weit mehr als das, was bei der V85 schon mal standardmäßig als Ausreißer weggeschnitten wird.

NZV 1999, 397 und NZV 2000, 346

Dank § 41.2 und Buchstabe f darf kein Zeichen 1022-11: Mofa frei an Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg und Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg dran gepappt werden, denn das eine ist eben ein gemeinsamer Fuß- und Radweg und kein Radweg, und sonst dürfte schneller als Schrittgeschwindigkeit bzw. mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.

Das linkes Blau wahrscheinlich keine Radwegbenutzungs­pflicht bewirkt, wird separat ausgeführt.  Aber dürfen blaue Schilder überhaupt links hingestellt werden?

Dafür muß nach VwV der Weg baulich angelegt sein.  Über dessen Bedeutung wird gestritten.  Am weitesten verbreitet ist die Meinung, daß alles, was nicht von der Fahrbahn abgezwackt wurde, baulich angelegt ist.  Dem stehen aber einige Punkte entgegen.

Baulich angelegt wird nur mittels einer darauf gezielten Baumaßnahme.  Sonst würde das 100er Limit nämlich schon dann wegfallen (§ 3.3.2.c StVO), wenn in einer Baustelle Abweiser oder Spundwände oder sowas in der Gegend der Mittellinie auftauchen.  Gehweg bauen und dann Strich malen oder Schild hinstellen reicht also nicht.  Ausschließlich durch gezielte und eigenständige Baumaßnahmen geschaffene Wege sind baulich angelegt, denn die VwV unterscheidet in den Punkten 10 bis 13 zwischen baulich angelegten Radwegen, Radfahrstreifen, getrennten und gemeinsamen Fuß- und Radweg.  Dem steht auch die Erklärung zum Kreisverkehr nicht entgegen, da sie das baulich Angelegte allein über die von der baulichen Ausführung unabhängigen Schilder definiert und somit auch Radfahrstreifen zum baulich angelegten Weg machen würde.

Wenn mit der Formulierung baulich angelegt (a) gemeint gewesen wäre “durch Baumaßnahme befestigter Untergrund” hätte sich der Gesetzgeber diese Bedingung sparen können, weil er gleich als nächstes fordert Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Benutzungspflicht besteht (b), was wiederum nur dann erlaubt ist, wenn der Untergrund ausreichend befestigt ist.  Folglich bedeutet die Aufnahme von Punkt a an erster Stelle der Aufzählung, daß der Verordnungsgeber diese Differenzierung ausdrücklich vornehmen wollte, und daß zumindest linkes Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg definitiv nicht VwV-gemäß ist, wegen der eben aufgeführten Unterscheidung.

Auch der “Radwegteil” von Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg und Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg soll baulich angelegt sein.  Dann wäre aber auch ein Radfahrstreifen mit der Fahrbahn baulich angelegt; das kann es also nicht sein, oder alles wäre baulich angelegt.  Komisch ist auch, das an baulich angelegten Wegen nur Zeichen 237: Radfahrer stehen soll.  Man könnte annehmen, daß Radweg und Radfahrstreifen baulich angelegt sind, weil Gehweg und Fahrbahn schon baulich sind und somit für den Sonderweg nichts mehr unternommen werden muß.  Dagegen spricht aber die VwV mit der Unterscheidung, denn die müßte eine andere sein: Radweg, getrennter Geh-/Radweg, gemeinsamer Geh-/Radweg und Radfahrstreifen wären verschiedene Sonderwege.  Damit steckten aber die Bestimmungen der VwV zur Benutzungspflicht in lauter Widersprüchen.

Für Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg innerorts würde für beide Richtungen eine geringere Breite gefordert, na ja, zumindest nicht breiter, als für eine Richtung.  Das haut nicht hin.  Auch ist für Rechts für jedes Zeichen eine Breite angegeben, für Links jedoch nur für des Radweges.

Das alles läßt schließen, daß nur Zeichen 237: Radfahrer auf die linke Seite gestellt werden darf.  Das aber nur, wenn es auch rechts einen Weg gibt, denn die Erlaubnis an die Behörden, links fahren zu erlauben, beinhaltet nicht die Erlaubnis, links fahren zu erzwingen.

VwV zu § 2.4.3  II. Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung

1
Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt.  Links angelegte Radwege können allerdings, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßen­verkehrs­behörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden.  Davon soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.

Wohlgemerkt:  Dieses gehört zum StVO-Satz Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen., nicht zum vorhergehenden Sie müssen Radwege benutzen.  Man findet es unter der Überschrift Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung und nicht wie für rechte Wege unter Radwegebenutzungspflicht.  Linke Radwege mit Blau sollen also anscheinend rechten Radwegen ohne Blau gleich gestellt sein.  Im Zusammenhang mit linken Radwegen wird immer nur Freigabe erwähnt, nie Benutzungspflicht.  Unter Freigabe dürfte der gemeine Bürger ausschließlich freiwillige Benutzung verstehen, genau so, wie auch StVO und VwV sonst Freigabe ausschließlich im Sinne von Freiwillig anwenden.

Nehmen wir den dritten Satz und überlegen: Beblauter Weg nur links bedeutet nach herrschender Meinung linke Benutzungspflicht.  Dieser Zwang zur Benutzung wird hier ganz locker zum Regelfall erklärt, gleich nach im Einzelfall, unter einer Überschrift mit Freigabe, zum StVO-Satz der freiwilligen Benutzung, nach dem zuvor erwähnten Verbot wegen besonderer Gefahr, bei Verlangen von Radfahrern, sich eben dieser Gefahr auszusetzen und trotz des allgemeinen Rechtsfahrgebotes.  Hmmm, was da wohl nicht stimmt?  Überhaupt scheinen weder die Straßenver­kehrsordnung noch die Verwaltungs­vorschriften zwischen Freigabe und Zwang auf der linken Seite auch nur im geringsten zu unterscheiden, ganz im Gegensatz zu rechten Wegen.  Dabei müßte das doch auf jeden Fall bei obiger Randnummer 35 geschehen sein, wenn denn die Freigabe tatsächlich zu Zwang führen könnte.

Bei der linken Mindestbreite wird nicht zwischen den Schildern unterschieden, wie bei der rechten, und bei Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg ist sie noch nicht einmal größer.

Andererseits heißt es in der Begründung zu § 2.4 Die Benutzung linker Radwege wird weiterhin grundsätzlich verboten. Die Straßen­verkehrs­behörde kann jedoch ebenfalls orts- und verkehrsbezogen geeignete linke Radwege für den gegenläufigen Radverkehr mit den Zeichen 237, 240 oder 241 kennzeichnen und damit eine Benutzungspflicht einführen.  War dabei noch juristischer Sachverstand beteiligt?

Übrigens darf links nicht mit Zeichen 239: Fußgänger Zeichen 1022-10: Radfahrer frei freigegeben werden, weil die VwV das nicht erwähnt, was aber notwendig wäre, da die StVO links fahren verbietet.

Verkehrssicherheit

Immerzu wird die Benutzungspflicht mit der Verkehrssicherheit begründet.  Allerdings ist meistens das Risiko auf normal breiten Fahrbahnen mit den üblichen erlaubten 50 km/h eben normal, denn normalerweise haben auch Radfahrer die Fahrbahn zu benutzen.  Damit ist § 45.9 nicht erfüllt.  Siehe auch §45 IX StVO — ein übersehener Paragraf? in NZV 2002, 57.

Zur Gefahrenlage siehe VG Berlin, Urteil vom 28.9.2000 — 27 A 206.99, in NZV 2001, 317.

VwV zu § 2  Radwegebenutzungspflicht

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Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Rad­wege­benutzungs­pflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.

Radfahrer müßten auf der Fahrbahn also erheblichen zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sein.  Ich wüßte nicht, daß eine Untersuchung bestätigt, das das Unfallrisiko auf Radwegen geringer wäre als auf der Fahrbahn.  Im Gegenteil hat die BASt festgestellt, Die hier untersuchten Straßen mit nicht benutzungspflichtigen Radwegen weisen nach Aufhebung der Benutzungspflicht — ebenso wie auch Straßen mit weiterhin benutzungspflichtigen Radwegen — eine niedrigere Unfalldichte als in den "Vorher"-Vergleichsjahren auf. (1 2).  Deren sonstige Hampelei, daß sie nicht mit Sicherheit sagen könne, das Radwege generell unsicherer sind als Mischverkehr, obwohl sie ausdrücklich “gute” Radwege untersuchte, hat sie damit auch gleich beendet, denn Die Beachtung der technischen Entwurfsempfehlungen hat maßgeblichen Einfluss auf eine niedrige Unfallbelastung..  Da schon die freiwillige Benutzung die Sicherheit nicht erhöht, kann der Zwang zur Benutzung dafür erst recht nicht sorgen und ist somit wohl nur in Ausnahmefällen erforderlich.

NZV 2002, 533

Sonstiges

VwV zu § 2.4  Radwegebenutzungspflicht

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Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
  1. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
    1. er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist. …

Tatsächlich gibt es immer reichlich Hindernisse.

StVO: § 45  Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

1c
[…] Die Zonen-Anordnung […] darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. […]

Damit ist klar:  Zone 30 und Blau schließen einander aus — keine Ausnahme, keine Übergangszeit.  Gegen diesen Paragrafen wurde in Zwischenahn sogar noch nach meinem ersten Widerspruch verstoßen.  Mancherorts wird, um Blau aufstellen zu “dürfen”, mißbräuchlich Tempo 30 aufgestellt.  Dieses läßt allerdings § 45.1.1 zum Zuge kommen, denn die Verträglichkeit des Kfz-Verkehrs mit dem Radverkehr hängt unter anderem von der Geschwindigkeit des Kfz-Verkehrs ab und nicht von der Methode der Begrenzung.  Die Rechtswidrigkeit und mangelnde Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens liegt also auf der Hand.

Mit der Anordnung der Benutzungspflicht geht immer auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung einher, weil die Sonderwege ungeeignet für mehr als “Oma-Tempo” sind.  Zwar ist die Beschränkung “Begrenzung der Geschwindigkeit” nicht angeordnet, aber regelmäßig das Resultat.  Demnach müssen auch sie von den §§ 39.1 und 45.9 und folgenden gedeckt sein.

Artikel 2 Grundgesetz

1
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Die Anordnung mit der Geschwindigkeitsbegrenzung, die nicht auf Eigenschaften des Fahrers oder Fahrzeuges beruht, als Resultat, schränkt dieses Recht ein, sie muß also gut begründet sein (NZV 2002, 57).