Die Stellung des Radfahrers in der Hierarchie der Teilnehmer am Straßenverkehr wird schon an wenigen Punkten deutlich.
Eine Benutzungspflicht von straßenbegleitenden Sonderwegen gibt es ausschließlich für Fahrräder, nicht für andere Fahrzeuge. Schon diese Einteilung ist willkürlich, denn es gibt andere Fahrzeuge, die gleiche oder schlechtere Eigenschaften haben, wie zum Beispiel Geschwindigkeit oder Gefährdung.
In Punkt 38 des Bußgeldkataloges heißt es Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte
[…] 10 €
. Welcher Verkehrsteilnehmer einer Gruppe muß zum Verkehrsteilnehmer einer anderen Gruppe werden, wenn er sich weiter fortbewegen will? Klar, Radfahrer, sonst niemand. Na ja, eine solche Verkehrslage wird es wohl nicht geben. Gibt es analog zu ein wirkungsloses und für den Mißbrauch geschaffenes “Autofahrer aussteigen”? Selbstverständlich nicht. Wer soll auf Parkplätzen schieben? Logisch, ausschließlich Radfahrer, bei anderen käme niemals jemand auf die Idee…
Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben
meint § 9.2 (10 bis 25 €). Warum nicht auch Mofa und Baufahrzeuge?
Bei Rot darf man rechts abbiegen, wenn ein Grünpfeil vorhanden ist. Man? Radfahrer ist natürlich nicht man, die dürfen das auf Radfahrstreifen nicht, denn § 37 StVO sagt Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen
.
Geräte, mit welchen sich Radfahrer akustisch bemerkbar machen könnten, sind vermutlich deshalb verboten, weil man sie ständig benutzen müßte.
Jürgen HensleNach § 64a StVZO darf ans Fahrrad keine Klingel ran, die man auch hört. Die amtliche Begründung: Das Verbot der Radlaufglocken, mit denen immer wieder Mißbrauch getrieben wurde, soll der Lärmbelästigung entgegenwirken
. Komischerweise sind Hupen nicht verboten. Zugleich dürfen Radfahrer keine durchlässigen Kopfhörer aufsetzen, während Autofahrer in schalldichten Kabinen sitzen.
Welche Ampel für einen Verkehrsteilnehmer gilt, hängt nach § 37 und § 25 von dessen Position und Richtung ab. Nur bei Radfahrern ist es anders, für die richtet sich die Zuständigkeit einer Ampel plötzlich nach dem gewählten Verkehrsmittel. Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Ausschließlich für Radfahrer gelten andere Ampeln als für andere Verkehrsteilnehmer an gleicher Position. Obwohl das hoch gefährlich ist, denn immerhin sollen Radfahrer mitten im fließenden Verkehr stehen bleiben, halten auch Ministerium (1 2) und Richter (1 2 3) daran fest. Man denke auch an die Erziehungsmaßnahmen gegen einen Radfahrer auf der Linksabbiegerspur, weil der wegen der in 7 Meter Entfernung stehenden Fußgängerampel nicht los fährt. Und muß ein Radfahrer absteigen und das Knöpfchen der so beliebten Fußgänger-Druckknopf-Ampeln drücken?
Radfahrer auf Fahrbahn bezahlt 15 bis 30 €, Fußgänger nur 5. Andere dürfen auf Radwegen billiger (10 €) rumgurken als Radfahrer auf der Fahrbahn, was zudem nicht gefährdend ist. Und das, obwohl Sonderwege für andere absolut verboten sind, während Fahrbahnen es für Radfahrer nicht sind, Gründe gibt es reichlich.
Generell sind die Bußgeldsätze diskriminierend, denn den Schäden nach dürften sie für Radfahrer nur 1/200stel der für Kfz-Fahrer betragen, liegen aber bei der Hälfte.
Auf einem müssen Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen, umgekehrt aber nicht. Genauer: Das eine kostet Geld. Es ist eben doch nur ein Gehweg, dem gleichgestellt. Das ist so, weil bereits § 1 gegenseitige Rücksicht
fordert, dieses Gebot beim Zeichen aber nur für Radfahrer aufgeführt wird, womit Fußgänger ausgenommen werden. Bis 1980 mußten Fußgänger Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg durchfahren lassen. Nach § 25.2 dürfen auf dem Fußgänger Radfahrer erheblich behindern, denn ihnen dürfen sie nicht auf die Fahrbahn ausweichen.
Radfahrer dürfen seit 1934 nur mit Notbeleuchtung fahren. Trotz mindestens
ist die Höchstleistung beschränkt, da die Leuchtmittel nur einen geringen Leistungsbereich abdecken können (Birnen mit 3 bis 10 Watt gibt es nicht). Andererseits sollen Fahrräder nach § 67 mit sinnlosen (1 2), sogar gefährlichen, Reflektoren ausstaffiert werden. Wenn die sich lösen, werden sie zu Geschossen oder geraten an die Strebe des Schutzbleches. Laut Welt wurden Reflektoren eingeführt, um Geld für die SS zu beschaffen. Reflektoren werden vom Gesetzgeber auch an vielfach längeren Fahrzeugen für überflüssig befunden, wo sie immerhin das Loch zwischen Scheinwerfer und Heckleuchten überbrücken.
Für Raub auf Kraftfahrer gibt es einen speziellen Paragrafen, welcher die Mindeststrafe verfünffacht, obwohl man nicht nur beim Auto besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
ausnutzen lassen.
Autofahrer dürfen freihändig fahren.
In Österreich gilt Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.
— Zum Intervaltraining gezwungen, nur weil man auf einem Fahrrad sitzt.
Auch übers Steuerrecht gehts: In Deutschland sind alle täglich mit dem Fahrrad überbrückbaren Entfernungen vom Absetzen von der Einkommensteuer ausgenommen. In Österreich zeigt man die Diskriminierung direkt, indem Autofahrer ganz einfach mehr Geld bekommen. Die deutsche auf Lügerei (1 2) bauende Abwrackprämie ist eine weitere Steigerung der Ungleichbehandlung.
Nun, das sind einige auffällige Punkte. Es gibt bestimmt noch reichlich andere Ungerechtigkeiten, die zeigen, das Radfahrer Verkehrsteilnehmer dritter Klasse sind. Dafür beginnt man mit der Suche nach “Kraftfahrzeug” und findet so manches, zum Beispiel freie Wahl des Fahrstreifens.
Hinzu kommt Schwachsinn, wie etwa § 23 mit Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.
, welchen man sich für Kfz nicht reinzuschreiben traut.
Richter machen munter mit, auch ohne Radwege. So darf es auf keinen Fall sein, daß in einem Verkehrsberuhigten(!) Bereich Radfahrer gegen die Einbahnrichtung fahren, die sowieso schon unzulässig ist. Munter weichen sie den § 45.9 auf.
Behörden behaupten schonmal andere Beschilderung und verdrehen und versetzen blaue Schilder zugunsten des Autofahrers, wenn es zu einem Unfall mit einem Radfahrer kam.