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Recht gegen Radfahrer (Alt)

Die Stellung des Radfahrers in der Hierarchie der Teilnehmer am Straßenverkehr wird schon an wenigen Punkten deutlich.

Nun, das sind einige auffällige Punkte.  Es gibt bestimmt noch reichlich andere Ungerechtigkeiten, die zeigen, das Radfahrer Verkehrs­teil­nehmer dritter Klasse sind.  Dafür beginnt man mit der Suche nach “Kraftfahrzeug” und findet so manches, zum Beispiel freie Wahl des Fahrstreifens.

Hinzu kommt Schwachsinn, wie etwa § 23 mit Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert., welchen man sich für Kfz nicht reinzuschreiben traut.

Richter machen munter mit, auch ohne Radwege.  So darf es auf keinen Fall sein, daß in einem Verkehrsberuhigten(!) Bereich Radfahrer gegen die Einbahnrichtung fahren, die sowieso schon unzulässig ist.  Munter weichen sie den § 45.9 auf.

Behörden behaupten schonmal andere Beschilderung und verdrehen und versetzen blaue Schilder zugunsten des Autofahrers, wenn es zu einem Unfall mit einem Radfahrer kam.