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Radverkehrsanlagen

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Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat. Bärbel Bohley

Recht gegen Radfahrer

Die Stellung des Radfahrers in der Hierarchie der Teilnehmer am Straßenverkehr wird schon an wenigen Punkten deutlich.

Nun, das sind einige auffällige Punkte.  Es gibt bestimmt noch reichlich andere Ungerechtigkeiten, die zeigen, das Radfahrer Verkehrs­teil­nehmer dritter Klasse sind.  Dafür beginnt man mit der Suche nach “Kraftfahrzeug” und findet so manches, zum Beispiel freie Wahl des Fahrstreifens.

Hinzu kommt Schwachsinn, wie etwa § 23 mit Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert., welchen man sich für Kfz nicht reinzuschreiben traut.

Es gibt Re­geln für Rad­fahrer? Das war mir nie auf­ge­fallen. Rech­te ha­ben sie ja schließ­lich auch keine.  iBotRichter machen munter mit, auch ohne Radwege.  So darf es auf keinen Fall sein, daß in einem Verkehrsberuhigten(!) Bereich Radfahrer gegen die Einbahnrichtung fahren, die sowieso schon unzulässig ist.  Munter weichen sie den § 45.9 auf.

Richter nehmen Radverkehr nicht nur nicht ernst, sie sprechen mitunter Radfahrern sogar das Recht auf körperliche Unversehrtheit ab: Bei der Anwendung des § 45 Abs. 9 StVO, der Abs. 1 Satz 1 modifiziert, auf die Radwegebenutzungspflicht ist aber zu berücksichtigen, dass zu den von Abs. 9 Satz 2 umfassten Rechtsgütern auch die in Abs. 1 Satz 1 genannte Ordnung des Verkehrs gehört (Entmischung durch Radwegebenutung). Erfordert die Ordnung des Verkehrs die Trennung des Radverkehrs vom übrigen Fahrzeugverkehr, so erscheint die entsprechende Anordnung eines Zeichens 237 oder 240 auch unter dem Gesichtspunkt des § 45 Abs. 9 StVO zulässig, häufig auch geboten und gegenüber dem Wunsch einzelner Radfahrer, auf der Fahrbahn zügig voranzukommen, vorrangig (vgl. Bouska, NZV 2001, 320). Der Zweck der durch § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO getroffenen Regelung sowie der VwV dazu darf nicht unter Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO unterlaufen werden (vgl. Hentschel, RdNr. 28 a zu § 45 StVO).

Das Oberlandesgericht Celle (und das Landgericht Hannover?) bescheinigt Radfahrern eine verbreiteten und allgemein bekannten Disziplinlosigkeit und macht deutlich, das einbiegende Autofahrer sich nur deshalb nach beiden Seiten zu vergewissern hätten, nicht etwa, weil auch ein Fußgänger, Jogger oder Kind auf einem Spielzeug-Rad kommen könnte, die zudem alle schneller als die Radfahrerin mit 5 km/h sein können.

Selbstverständlich gibt es nicht nur das Straßenverkehrsrecht als Mittel zur Diskriminierung von Radfahrern.  Das Bundesverwaltungsgericht entschied (1 2): Die Beschränkung des Kundenkreises auf Kraftfahrer und Mitfahrer ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und auch verhältnismäßig.  Radfahrer sind demnach kein Reiseverkehr und dürfen vom Einkauf an Tankstellen ausgeschlossen werden.  Das ist dann ja nicht mehr weit entfernt von der allgemeinen Vorstellung, Radfahrer seien überhaupt kein Verkehr.

Was Radfahrer wissen sollten: Auch auf separaten Wegen sind sie stets selbst schuld.  Als von rechts kommender Radfahrer hat man auch bei Rechts vor Links von einem untergeordneten Weg auszugehen und einen Helm zu tragen. (1 2 3)