Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat.
Bärbel Bohley
Die Stellung des Radfahrers in der Hierarchie der Teilnehmer am Straßenverkehr wird schon an wenigen Punkten deutlich.
Eine Benutzungspflicht von straßenbegleitenden Sonderwegen gibt es ausschließlich für Fahrräder, nicht für andere Fahrzeuge. Schon diese Einteilung ist willkürlich, denn es gibt andere Fahrzeuge, die gleiche oder schlechtere Eigenschaften haben, wie zum Beispiel Geschwindigkeit oder Gefährdung.
§ 2.4.2 paßt gleich zweimal hier her. Erstens wird die Behinderung für Radfahrer angeführt, obwohl sie in § 1 abgehandelt ist. Zweitens stellt der Satz den Normalfall als etwas Besonderes erst im Nebensatz dar und besagt nichts anderes als Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, es sei denn, daß sie dadurch den Verkehr behindern.
Gibt es analog zu ein wirkungsloses und für den Mißbrauch geschaffenes “Autofahrer aussteigen”? Selbstverständlich nicht. Wer soll auf Parkplätzen schieben? Logisch, ausschließlich Radfahrer, bei anderen käme niemals jemand auf die Idee…
Bei Rot darf man rechts abbiegen, wenn ein Grünpfeil vorhanden ist. Man? Radfahrer ist natürlich nicht man, die dürfen das auf Radfahrstreifen nicht, denn § 37 StVO sagt Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen
.
Geräte, mit welchen sich Radfahrer akustisch bemerkbar machen könnten, sind vermutlich deshalb verboten, weil man sie ständig benutzen müßte.
Jürgen HensleNach § 64a StVZO darf ans Fahrrad keine Klingel ran, die man auch hört. Die amtliche Begründung: Das Verbot der Radlaufglocken, mit denen immer wieder Mißbrauch getrieben wurde, soll der Lärmbelästigung entgegenwirken
. Komischerweise sind Hupen nicht verboten. Zugleich dürfen Radfahrer keine durchlässigen Kopfhörer aufsetzen, während Autofahrer in schalldichten Kabinen sitzen.
Welche Ampel für einen Verkehrsteilnehmer gilt, hängt nach § 37 und § 25 von dessen Position und Richtung ab. Nur bei Radfahrern ist es anders, für die richtet sich bis zum 2012-08-31 die Zuständigkeit einer Ampel plötzlich nach dem gewählten Verkehrsmittel. Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Ausschließlich für Radfahrer gelten andere Ampeln als für andere Verkehrsteilnehmer an gleicher Position. Obwohl das hoch gefährlich ist, denn immerhin sollen Radfahrer mitten im fließenden Verkehr stehen bleiben, halten auch Ministerium (1 2) und Richter (1 2 3) daran fest. Man denke auch an die Erziehungsmaßnahmen gegen einen Radfahrer auf der Linksabbiegerspur, weil der wegen der in 7 Meter Entfernung stehenden Fußgängerampel nicht los fährt. Und muß ein Radfahrer absteigen und das Knöpfchen der so beliebten Fußgänger-Druckknopf-Ampeln drücken?
Da Radfahrer-Ampeln meist keine Gelbphase haben, müssen Radfahrer, die schneller als Fußgänger sind, bei just im passenden Augenblick anspringenden Rot rüber fahren, denn sie haben einen Bremsweg. Die Folge ist nach Meinung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ins Belieben der Behörden gestellt.
Radfahrer, die sich einer Kreuzung nähern, müssen damit rechnen, dass für sie besondere Lichtzeichen für Radfahrer ohne Gelblicht oder die Lichtzeichen für Fußgänger gelten. Deshalb haben sie Ihre Geschwindigkeit vor dem Kreuzungsbereich entsprechend anzupassen und zu verlangsamen. Allerdings gebe ich Ihnen Recht, dass in diesen Fällen bei der Zumessung des Bußgeldes die Tatsache des fehlenden Gelblichtes unter Umständen Berücksichtigung finden kann. Außerdem können die Verfolgungsbehörden nach dem Opportunitätsprinzip im Einzelfall auch von einer Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit absehen (§ 47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten — OWiG), d.h. die zuständige Behörde bzw. die zuständige Vollzugsperson hat in einer Gesamtbetrachtung abzuwägen, ob die zu treffende Entscheidung (Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld, Bußgeld) geeignet ist, das Ziel (hier: Verbesserung der Verkehrsdisziplin) zu fördern und ob der Einsatz der Mittel dazu in einem angemessenen Verhältnis steht. Ob im Einzelfall von dem Opportunitätsprinzip Gebrauch gemacht wird, entscheiden damit allein die Länderbehörden, die nach dem Grundgesetz (Art. 83 und 84 GG) die für die Überwachung und Ahndung von Verstößen gegen die StVO zuständig sind. Der Bund hat diesbezüglich gegenüber den Bundesländern weder Eingriffs- noch Weisungsrechte.
Und wer sagt vor Gericht immer die Wahrheit? Immer der Zeuge. Hat er gesehen, daß die Ampel gerade zuvor auf Rot sprang? Natürlich nicht. Warum überhaupt muß sich der Radfahrer auf diese Unsicherheit einstellen, von der der Autofahrer selbstverständlich verschont bleibt, und im Gegenteil mit Beide-Augen-Zudrücken sogar noch gehätschelt wird, denn wer hält schon bei Gelb an. Weil ja das Gleichsetzen der Radfahrer mit den Fußgängern wichtiger ist, wird auf die Länder und Behörden verwiesen, statt Gelb auch bei Radweg-Ampeln zur Pflicht zu machen.
Radfahrer auf Fahrbahn bezahlt mindestens 15 €, mehr als Inliner mit 10 € und Fußgänger mit 5. Andere dürfen auf Radwegen billiger (10 €) rumgurken als Radfahrer auf der Fahrbahn, was zudem nicht gefährdend ist. Und das, obwohl Sonderwege für andere absolut verboten sind, während Fahrbahnen es für Radfahrer nicht sind, Gründe gibt es reichlich.
Generell sind die Bußgeldsätze diskriminierend, denn den Schäden nach dürften sie für Radfahrer nur 1/200stel der für Kfz-Fahrer betragen, liegen aber bei der Hälfte.
Auf einem müssen Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen, umgekehrt aber nicht. Genauer: Das eine kostet Geld. Es ist eben doch nur ein Gehweg, dem gleichgestellt. Das ist so, weil bereits § 1 gegenseitige Rücksicht
fordert, dieses Gebot beim Zeichen aber nur für Radfahrer aufgeführt wird, womit Fußgänger ausgenommen werden. Bis 1980 mußten Fußgänger Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg durchfahren lassen. Nach § 25.2 dürfen auf dem Fußgänger Radfahrer erheblich behindern, denn ihnen dürfen sie nicht auf die Fahrbahn ausweichen.
Inline-Skater und elektronische Mobilitätshilfen werden bevorzugt, da sie weder Fußgänger noch Radfahrer sind. Auf müssen nur Fahrzeugführer Rücksicht nehmen
und die Geschwindigkeit anpassen. Auf müssen nur müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger
Rücksicht nehmen, beim Anpassen der Geschwindigkeit und beim Warten auf wird ebenfalls unterschieden. Andere auf zugelassene Nicht-Fußgänger dürfen beide Teile benutzen.
An Bahnübergängen dürfen Radfahrer Autos nicht überholen, wohl aber umgekehrt.
Radfahrer dürfen seit 1934 nur mit Notbeleuchtung fahren. Andererseits sollen Fahrräder nach § 67 mit sinnlosen (1 2), sogar gefährlichen, Reflektoren ausstaffiert werden(1 2 3 4). Wenn die sich lösen, werden sie zu Geschossen oder geraten an die Strebe des Schutzbleches. Laut Welt wurden Reflektoren eingeführt, um Geld für die SS zu beschaffen. Reflektoren werden vom Gesetzgeber auch an vielfach längeren Fahrzeugen für überflüssig befunden, wo sie immerhin das Loch zwischen Scheinwerfer und Heckleuchten überbrücken.
Für Raub auf Kraftfahrer gibt es einen speziellen Paragrafen, welcher die Mindeststrafe verfünffacht, obwohl man nicht nur beim Auto die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
ausnutzen kann.
Autofahrer dürfen freihändig fahren.
Verordnung über Zuständigkeiten im OrdnungswidrigkeitenrechtRadfahrer, indem Gemeinden nun Radfahrer, nicht jedoch Kfz-Fahrer, verfolgen dürfen, die gegen Zeichen 220 (Einbahnstraße) oder verstoßen, denn bei beiden gilt
soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird. Das es dabei um Stammtische geht, zeigte die Pressemitteilung.
In Österreich gilt Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.
— Zum Intervaltraining gezwungen, nur weil man auf einem Fahrrad sitzt.
Auch übers Steuerrecht gehts: In Deutschland waren alle täglich mit dem Fahrrad überbrückbaren Entfernungen vom Absetzen von der Einkommensteuer ausgenommen. In Österreich zeigt man die Diskriminierung direkt, indem Autofahrer ganz einfach mehr Geld bekommen. Die deutsche auf Lügerei (1 2) bauende Abwrackprämie war eine weitere Steigerung der Ungleichbehandlung.
Nun, das sind einige auffällige Punkte. Es gibt bestimmt noch reichlich andere Ungerechtigkeiten, die zeigen, das Radfahrer Verkehrsteilnehmer dritter Klasse sind. Dafür beginnt man mit der Suche nach “Kraftfahrzeug” und findet so manches, zum Beispiel freie Wahl des Fahrstreifens.
Hinzu kommt Schwachsinn, wie etwa § 23 mit Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.
, welchen man sich für Kfz nicht reinzuschreiben traut.
Es gibt Regeln für Radfahrer? Das war mir nie aufgefallen. Rechte haben sie ja schließlich auch keine.
iBotRichter machen munter mit, auch ohne Radwege. So darf es auf keinen Fall sein, daß in einem Verkehrsberuhigten(!) Bereich Radfahrer gegen die Einbahnrichtung fahren, die sowieso schon unzulässig ist. Munter weichen sie den § 45.9 auf.
Richter nehmen Radverkehr nicht nur nicht ernst, sie sprechen mitunter Radfahrern sogar das Recht auf körperliche Unversehrtheit ab: Bei der Anwendung des § 45 Abs. 9 StVO, der Abs. 1 Satz 1 modifiziert, auf die Radwegebenutzungspflicht ist aber zu berücksichtigen, dass zu den von Abs. 9 Satz 2 umfassten Rechtsgütern auch die in Abs. 1 Satz 1 genannte Ordnung des Verkehrs gehört (Entmischung durch Radwegebenutung). Erfordert die Ordnung des Verkehrs die Trennung des Radverkehrs vom übrigen Fahrzeugverkehr, so erscheint die entsprechende Anordnung eines Zeichens 237 oder 240 auch unter dem Gesichtspunkt des § 45 Abs. 9 StVO zulässig, häufig auch geboten und gegenüber dem Wunsch einzelner Radfahrer, auf der Fahrbahn zügig voranzukommen, vorrangig (vgl. Bouska, NZV 2001, 320). Der Zweck der durch § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO getroffenen Regelung sowie der VwV dazu darf nicht unter Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO unterlaufen werden (vgl. Hentschel, RdNr. 28 a zu § 45 StVO).
Behörden behaupten schonmal andere Beschilderung und verdrehen und versetzen blaue Schilder zugunsten des Autofahrers, wenn es zu einem Unfall mit einem Radfahrer kam.