Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat.
Bärbel Bohley
Die Stellung des Radfahrers in der Hierarchie der Teilnehmer am Straßenverkehr wird schon an wenigen Punkten deutlich.
Der Benutzungspflicht von straßenbegleitenden Sonderwegen liegt keinerlei logische Begründung zugrunde. Sie gilt fürs Fahrrad und Elektro-Mofa, nicht aber fürs Benzin-Mofa und Elektro-Auto. Schon diese Einteilung ist willkürlich, denn es gibt andere Fahrzeuge, die gleiche oder schlechtere Eigenschaften haben, wie zum Beispiel Geschwindigkeit oder Gefährdung. Überhaupt sind Sonderwege für Kraftfahrzeuge immer ein Zusatzangebot zur freiwilligen Benutzung.
§ 2.4.2 paßt gleich zweimal hier her. Erstens wird die Behinderung für Radfahrer angeführt, obwohl sie in § 1 abgehandelt ist. Zweitens stellt der Satz den Normalfall als etwas Besonderes erst im Nebensatz dar und besagt nichts anderes als Radfahrer dürfen unter Beachtung des § 1 nebeneinander fahren.
Gibt es analog zu ein wirkungsloses und für den Mißbrauch geschaffenes „Autofahrer aussteigen“? Selbstverständlich nicht. Wer soll auf Parkplätzen schieben? Logisch, ausschließlich Radfahrer, bei anderen käme niemals jemand auf die Idee…
Bei Rot darf man rechts abbiegen, wenn ein Grünpfeil vorhanden ist. Man? Radfahrer ist natürlich nicht man, die dürfen das auf Radfahrstreifen nicht, denn § 37 StVO sagt Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen.
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Geräte, mit welchen sich Radfahrer akustisch bemerkbar machen könnten, sind vermutlich deshalb verboten, weil man sie ständig benutzen müßte.
Jürgen HensleNach § 64a StVZO darf ans Fahrrad keine Klingel ran, die man auch hört, denn die §§ sprechen von helltönende Glocke
, nicht von Warnsignal. Die amtliche Begründung: Das Verbot der Radlaufglocken, mit denen immer wieder Mißbrauch getrieben wurde, soll der Lärmbelästigung entgegenwirken
. Komischerweise sind Hupen nicht verboten. Zugleich dürfen Radfahrer angeblich keine durchlässigen Kopfhörer aufsetzen. Die Nutzung der Helltönenden Glocke ist in Gerichtsurteilen bisher auch nur zum Ankündigen des Überholens und warnen von Fußgängern auf gemeinsamen Wegen kommuniziert, was aber eigentlich eine unnötige Belästigung ist. Warnsignale werden anscheinend nur zertifizierten Benutzern des öffentlichen Raumes in Kfz erlaubt.
Beim Auto gilt etwas anderes. Wo stände das Automobil heute bloß ohne das machtvolle Instrument namens Hupe? Ihre Bedeutung für die Entwicklung des motorisierten Verkehrs dürfte die von Differentialgetriebe oder Airbag deutlich übertreffen. Nur ein bißchen Getröte, und während sich Radfahrer und Fußgänger gegenseitig an die Gurgel gehen, hat der lachende Dritte links davon freie Bahn.
Welche Ampel für einen Verkehrsteilnehmer gilt, hängt nach § 37 und § 25 von dessen Position und Richtung ab. Nur bei Radfahrern ist es anders, für die richtet sich die Zuständigkeit einer Ampel plötzlich nach dem gewählten Verkehrsmittel. Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Ausschließlich für Radfahrer gelten andere Ampeln als für andere Verkehrsteilnehmer an gleicher Position. Die Kompliziertheit kann man an einer Tabelle und an einer Broschüre aus dem angeblich fahrradfreundlichem Münster ersehen, die tatsächlich 32 Doppelseiten umfaßt. Obwohl das hoch gefährlich ist, denn immerhin sollen Radfahrer mitten im fließenden Verkehr stehen bleiben, halten auch Ministerium (1 2) und Richter (1 2 3) daran fest. Man denke auch an die Erziehungsmaßnahmen gegen einen Radfahrer auf der Linksabbiegerspur, weil der wegen der in 7 Meter Entfernung stehenden Fußgängerampel nicht los fährt. Und muß ein Radfahrer absteigen und das Knöpfchen der so beliebten Fußgänger-Druckknopf-Ampeln drücken?
Da Radfahrer-Ampeln meist keine Gelbphase haben, müssen Radfahrer, die schneller als Fußgänger sind, bei just im passenden Augenblick anspringenden Rot rüber fahren, denn sie haben einen Bremsweg. Die Folge ist nach Meinung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ins Belieben der Behörden gestellt (1 2).
Radfahrer, die sich einer Kreuzung nähern, müssen damit rechnen, dass für sie besondere Lichtzeichen für Radfahrer ohne Gelblicht oder die Lichtzeichen für Fußgänger gelten. Deshalb haben sie Ihre Geschwindigkeit vor dem Kreuzungsbereich entsprechend anzupassen und zu verlangsamen. Allerdings gebe ich Ihnen Recht, dass in diesen Fällen bei der Zumessung des Bußgeldes die Tatsache des fehlenden Gelblichtes unter Umständen Berücksichtigung finden kann. Außerdem können die Verfolgungsbehörden nach dem Opportunitätsprinzip im Einzelfall auch von einer Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit absehen (§ 47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten — OWiG), d.h. die zuständige Behörde bzw. die zuständige Vollzugsperson hat in einer Gesamtbetrachtung abzuwägen, ob die zu treffende Entscheidung (Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld, Bußgeld) geeignet ist, das Ziel (hier: Verbesserung der Verkehrsdisziplin) zu fördern und ob der Einsatz der Mittel dazu in einem angemessenen Verhältnis steht. Ob im Einzelfall von dem Opportunitätsprinzip Gebrauch gemacht wird, entscheiden damit allein die Länderbehörden, die nach dem Grundgesetz (Art. 83 und 84 GG) die für die Überwachung und Ahndung von Verstößen gegen die StVO zuständig sind. Der Bund hat diesbezüglich gegenüber den Bundesländern weder Eingriffs- noch Weisungsrechte.
Tatsächlich gibt es keine „offiziellen“ Toleranzen für gelblichtlose Ampeln, weder eine gesetzliche Festlegung, noch eine Verwaltungsvorschrift, und auch keine Urteile. Wenn es also kein Gelb vorm Rot gibt, muß der Radfahrer vor Gericht hinreichende Zeiten einfordern ebenso wie einen festen Punkt, etwa die meist fehlende Haltelinie, deren Überfahren die ständige obergerichtliche Rechtsprechung als maßgeblich ansieht. Und wer sagt vor Gericht immer die Wahrheit? Immer der Zeuge, der das bestenfalls nur abschätzen kann. Hat er gesehen, wann die Ampel gerade zuvor auf Rot sprang? Natürlich nicht. Warum überhaupt muß sich der Radfahrer auf diese Unsicherheit einstellen, von der der Autofahrer selbstverständlich verschont bleibt, und im Gegenteil mit Beide-Augen-Zudrücken sogar noch gehätschelt wird, denn wer hält schon bei Gelb an. Weil ja das Gleichsetzen der Radfahrer mit den Fußgängern wichtiger ist, wird auf die Länder und Behörden verwiesen, statt Gelb auch bei Radweg-Ampeln zur Pflicht zu machen.
Lieber sollte die strenge Auslegung der StVO nach Art des Ministeriums konsequent angewendet werden: Kraftfahrer, die sich einem Radfahrer nähern, müssen damit rechnen, daß der Radfahrer langsam fährt. Deshalb haben sie ihre Geschwindigkeit vor dem Radfahrer entsprechend anzupassen und zu verlangsamen.
. Dadurch allerdings würde ja die Begründung fürs Blau verloren gehen.
Radfahrer auf Fahrbahn bezahlt mindestens 15 €, mehr als Inliner mit 10 € und Fußgänger mit 5. Andere dürfen auf Radwegen billiger (10 €) rumgurken als Radfahrer auf der Fahrbahn, was zudem nicht gefährdend ist. Und das, obwohl Sonderwege für andere absolut verboten sind, während Fahrbahnen es für Radfahrer nicht sind, Gründe gibt es reichlich. Mit Gefährdung unerlaubt gegen Einbahnstraße: Radfahrer = 25 €, Autofahrer = 20 €.
Generell sind die Bußgeldsätze diskriminierend, denn den Schäden nach dürften sie für Radfahrer nur 1/200stel der für Kfz-Fahrer betragen, liegen aber bei der Hälfte.
Auf einem müssen Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen, umgekehrt aber nicht. Genauer: Das eine kostet Geld. Es ist eben doch nur ein Gehweg, dem gleichgestellt. Das ist so, weil bereits § 1 gegenseitige Rücksicht
fordert, dieses Gebot beim Zeichen aber nur für Radfahrer aufgeführt wird, womit Fußgänger ausgenommen werden. Bis 1980 mußten Fußgänger Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg durchfahren lassen. Nach § 25.2 dürfen auf dem Fußgänger Radfahrer erheblich behindern, denn ihnen dürfen sie nicht auf die Fahrbahn ausweichen.
Da bei und ausdrücklich alle ihre Geschwindigkeit an Fußgänger anpassen müssen, kann das nur bedeuten, daß Radfahrer auch auf dem Radwegteil eines getrennten Weges für Unfallfolgen haftbar gemacht werden. Bei eben auch dadurch, das die Vorschrift nur bei einer tatsächlichen Nicht-Trennung Sinn ergibt, weil nämlich beide Verkehre sie ignorieren.
Inline-Skater und elektronische Mobilitätshilfen werden bevorzugt, da sie weder Fußgänger noch Radfahrer sind. Auf müssen nur Fahrzeugführer Rücksicht nehmen
und die Geschwindigkeit anpassen. Auf müssen ausschließlich Fahrzeugführer auf Fußgänger
Rücksicht nehmen, beim Anpassen der Geschwindigkeit und beim Warten auf wird ebenfalls unterschieden. Andere auf zugelassene Nicht-Fußgänger dürfen beide Teile benutzen.
An Bahnübergängen dürfen Radfahrer Autos nicht überholen, wohl aber umgekehrt.
Radfahrer durften seit 1934 lange Zeit nur mit Notbeleuchtung fahren. Seitdem ist immerhin eine minimale Beleuchtung vorgeschrieben. Wer schneller sein will, muß halt besseres nehmen. Andererseits sollen Fahrräder nach § 67 mit sinnlosen (1 2), sogar gefährlichen, Reflektoren ausstaffiert werden(1 2 3 4). Wenn die sich lösen, werden sie zu Geschossen oder geraten an die Strebe des Schutzbleches. Tatsächlich wurden Reflektoren eingeführt, um Geld für die SS zu beschaffen.(1 2 3) Reflektoren werden vom Gesetzgeber auch an vielfach längeren Fahrzeugen für überflüssig befunden, wo sie immerhin das Loch zwischen Scheinwerfer und Heckleuchten überbrücken. Fehlende Beleuchtung wird dem Radfahrer zwar immer vorgeworfen, niemals aber die Reflektoren gutgeschrieben, auch beim Umfahren von hinten, obwohl doch zumindest der hintere Reflektor genützt haben müßte.
Dieses Licht darf durch den vorgeschriebenen Winkel im Kern nur 10 Meter weit voraus reichen, was für Geschwindigkeiten über 20 oder gar 25 km/h kaum reicht.
Ja, Herr Richter, es strahlten mir 130 Luchse entgegen, aber ich konnte den einfach nicht sehen, weil der weiße Reflektor vorn fehlte!
Für Raub auf Kraftfahrer gibt es einen speziellen Paragrafen, welcher die Mindeststrafe verfünffacht, obwohl man nicht nur beim Auto die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
ausnutzen kann, wie man an gleich zweimal Raub sehen kann.
Autofahrer dürfen freihändig fahren.
„Schutzstreifen“ dürfen von Kraftfahrern benutzt werden, Radfahrer haben sie zu benutzen, sonst drohen 10 bis 25 € Bußgeld. So dienen sie allein zur Befreiung des Kraftfahrers vom Rechtsfahrgebot.
Auf der Fahrbahn gilt § 7.4, das Reißverschlußverfahren
. Auf Radfahrstreifen, nur scheinbar der Fahrbahn zugehörig, gilt das nur am Ende bei Fortsetzung als Fahrstreifen (Landgericht Frankfurt, Urteil 2/24 S 131/92 vom 1993-07-19), ansonsten muß man warten.
Verordnung über Zuständigkeiten im OrdnungswidrigkeitenrechtRadfahrer, indem Gemeinden nun Radfahrer, nicht jedoch Kfz-Fahrer, verfolgen dürfen, die gegen Zeichen 220 (Einbahnstraße) oder verstoßen, denn bei beiden gilt
soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird. Das es dabei um Stammtische geht, zeigte die Pressemitteilung.
In Österreich gilt Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.
— Zum Intervaltraining gezwungen, nur weil man auf einem Fahrrad sitzt. Verschärft wurde das noch durch die Verpflichtung, vor der Furt auf 10 km/h zu verlangsamen. Folge: Vorfahrt für Autofahrer und weitere Rechtsunsicherheit (1 2 3 4). Diese menschenverachtende Regelung darf natürlich nicht unbekannt bleiben, damit Autofahrer wissen, das sie einfach rausziehen dürfen.
Auch übers Steuerrecht gehts: In Deutschland waren alle täglich mit dem Fahrrad überbrückbaren Entfernungen vom Absetzen von der Einkommensteuer ausgenommen. Dafür gibt es nun nichts mehr für die Dienstreise, wenn man nicht motorisiert ist. In Österreich zeigte man die Diskriminierung direkt, indem Autofahrer ganz einfach mehr Geld bekamen. Die deutsche auf Lügerei (1 2) bauende Abwrackprämie war eine weitere Steigerung der Ungleichbehandlung.
Eine Bestimmung zur Radwegebenutzungspflicht, die ja nunmal für Radfahrer wesentlich ist, wurde versteckt: Es ist bezeichnend, dass eine Bestimmung, die das Verhalten von Verkehrsteilnehmern betrifft, nur in einem Vorschriftenwerk zu finden ist, welches lediglich für Behörden bestimmt ist.
Während Fixies aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen Mobilitätshilfen ohne Bremsen im Straßenverkehr benutzt werden, und zwar auf Radwegen.
Es gibt bestimmt noch reichlich andere Ungerechtigkeiten, die zeigen, das Radfahrer Verkehrsteilnehmer dritter Klasse sind. Dafür beginnt man mit der Suche nach „Kraftfahrzeug“ und findet so manches, zum Beispiel freie Wahl des Fahrstreifens.
Hinzu kommt Unfug, wie etwa § 23 mit Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
, welchen man sich für Kfz nicht reinzuschreiben traut.
Es gibt Regeln für Radfahrer? Das war mir nie aufgefallen. Rechte haben sie ja schließlich auch keine.
iBotRichter machen munter mit, auch ohne Radwege. So darf es auf keinen Fall sein, daß in einem verkehrsberuhigten(!) Bereich Radfahrer gegen die Einbahnrichtung fahren, die sowieso schon unzulässig ist (1 2). Munter weichen sie den § 45.9 auf, nehmen Radverkehr nicht ernst und schlimmeres.
Das Oberlandesgericht Celle (und das Landgericht Hannover?) bescheinigt Radfahrern eine verbreiteten und allgemein bekannten Disziplinlosigkeit
und macht deutlich, das einbiegende Autofahrer sich nur deshalb nach beiden Seiten zu vergewissern hätten, nicht etwa, weil auch ein Fußgänger, Jogger oder Kind auf einem Spielzeug-Rad kommen könnte, die zudem alle schneller als die Radfahrerin mit 5 km/h sein können.
Selbstverständlich gibt es nicht nur das Straßenverkehrsrecht als Mittel zur Diskriminierung von Radfahrern. Das Bundesverwaltungsgericht entschied (1 2): Die Beschränkung des Kundenkreises auf Kraftfahrer und Mitfahrer ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und auch verhältnismäßig.
Radfahrer sind demnach kein Reiseverkehr und dürfen vom Einkauf an Tankstellen ausgeschlossen (1 2 3) werden. Das ist dann ja nicht mehr weit entfernt von der allgemeinen Vorstellung, Radfahrer seien überhaupt kein Verkehr. Ein Kommentar dazu: Ich hatte schon immer den Verdacht, dass in Bayern Saufen und Autofahren untrennbar verbunden sind.
Die Begründung mit der Wettbewerbsneutralität ist natürlich gelogen, denn die ist ja schon durch den Verkauf an Autofahrer verletzt.
Was Radfahrer wissen sollten
: Auch auf separaten Wegen sind sie stets selbst schuld. Als von rechts kommender Radfahrer hat man auch bei Rechts vor Links von einem untergeordneten Weg auszugehen und einen Helm zu tragen. (1 2 3)