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Radverkehrsanlagen

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Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat. Bärbel Bohley

Recht gegen Radfahrer

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Die Stellung des Radfahrers in der Hierarchie der Teilnehmer am Straßenverkehr wird schon an wenigen Punkten deutlich.

Nun, das sind einige auffällige Punkte.  Es gibt bestimmt noch reichlich andere Ungerechtigkeiten, die zeigen, das Radfahrer Verkehrs­teil­nehmer dritter Klasse sind.  Dafür beginnt man mit der Suche nach “Kraftfahrzeug” und findet so manches, zum Beispiel freie Wahl des Fahrstreifens.

Hinzu kommt Schwachsinn, wie etwa § 23 mit Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert., welchen man sich für Kfz nicht reinzuschreiben traut.

Es gibt Re­geln für Rad­fahrer? Das war mir nie auf­ge­fallen. Rech­te ha­ben sie ja schließ­lich auch keine.  iBotRichter machen munter mit, auch ohne Radwege.  So darf es auf keinen Fall sein, daß in einem Verkehrsberuhigten(!) Bereich Radfahrer gegen die Einbahnrichtung fahren, die sowieso schon unzulässig ist.  Munter weichen sie den § 45.9 auf.

Richter nehmen Radverkehr nicht nur nicht ernst, sie sprechen mitunter Radfahrern sogar das Recht auf körperliche Unversehrtheit ab: Bei der Anwendung des § 45 Abs. 9 StVO, der Abs. 1 Satz 1 modifiziert, auf die Radwegebenutzungspflicht ist aber zu berücksichtigen, dass zu den von Abs. 9 Satz 2 umfassten Rechtsgütern auch die in Abs. 1 Satz 1 genannte Ordnung des Verkehrs gehört (Entmischung durch Radwegebenutung). Erfordert die Ordnung des Verkehrs die Trennung des Radverkehrs vom übrigen Fahrzeugverkehr, so erscheint die entsprechende Anordnung eines Zeichens 237 oder 240 auch unter dem Gesichtspunkt des § 45 Abs. 9 StVO zulässig, häufig auch geboten und gegenüber dem Wunsch einzelner Radfahrer, auf der Fahrbahn zügig voranzukommen, vorrangig (vgl. Bouska, NZV 2001, 320). Der Zweck der durch § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO getroffenen Regelung sowie der VwV dazu darf nicht unter Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO unterlaufen werden (vgl. Hentschel, RdNr. 28 a zu § 45 StVO).

Behörden behaupten schonmal andere Beschilderung und verdrehen und versetzen blaue Schilder zugunsten des Autofahrers, wenn es zu einem Unfall mit einem Radfahrer kam.