Aufklärung der Legende von der Fahr-da Morgana
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StVO: § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
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- Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
Grundsätzlich darf man also nur dann nicht auf der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg und , oder anwesend ist. Das mit dem Radweg ist gar nicht so selbstverständlich, da er auch ohne Schild ein solcher sein muß, was vielfach nicht der Fall ist.
Doch von wo bis wo gilt ein Radweg als Benutzungspflichtig? Das Von ist einfach: Nach § 41 stehen die Schilder im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind
. Das Bis ist nicht so klar geregelt. Einig sind sich alle, daß das Blau bis zur nächsten Einmündung auf der selben Straßenseite wie der Radweg gilt. Nach einer Einmündung auf der anderen Seite, so meinen die Leute der Stadt Oldenburg jedoch, gilt das vorherige Blau weiter, weil der Radweg ja gar nicht betroffen sei. Das ist typische Windschutzscheibenperspektive und falsch.
sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen., ohne Unterscheidung zwischen links und rechts.
Nachdem ich ein Bußgeld bezahlen sollte, weil ich auf einer Straße nach einer Einmündung links die Fahrbahn benutzt hatte, haben meine Gründe Richter Fuhrmann überzeugt (So sind nunmal die Vorschriften
). Recht hat er, denn spezielle Einmündungen werden in der StVO bezeichnet, z.B. bei Zeichen 283/286.
Man sieht, daß auch Richter sich reinlegen lassen, denn die VwV richtet sich an die Behörden, nicht an die Verkehrsteilnehmer. Stattdessen gilt, daß eine Furt kein Radweg ist, damit diesen beendet, wodurch die Benutzungspflicht erlischt, da deren Grundlage entfällt. Womöglich gilt das nur für Einmündungen auf der gleichen Seite. Solange das nicht auffällt, ist das Ergebnis jedenfalls, daß man im ganzen Stadtgebiet Oldenburg auf allen Straßen, auch allen Hauptstraßen, zumindest teilweise mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn darf.
Wie Einmündungen sind Ausfahrten zu sehen, die den Sonderweg vollständig unterbrechen, das Blau muß wiederholt werden. OLG Köln: Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Straße oder Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale, wobei in der Rechtsprechung teilweise auch auf die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung etwa als nicht dem fließenden Verkehr dienender Zugang zu einem Grundstück abgestellt wird
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Unzumutbare Wege müssen nicht benutzt werden, und sollten es auch nicht.
Das Oberlandesgericht Celle meinte in 9 U 104/00 Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr zumutbarerweise dadurch mindern, daß er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, daß er dann erlaubtermaßen den Radweg verlässt und – ggf. – die gestreute bzw. geräumte Fahrbahn benutzt.
und Selbst wenn man eine Streupflicht bejahen würde, wie es das Landgericht getan hat, träfe die Klägerin doch ein weit überwiegendes Mitverschulden.
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Wenn Schäden angekündigt werden, kann man wohl von Unzumutbarkeit des Weges ausgehen, insbesondere, weil das ja trotz oftmals schlechten Zustandes nicht passiert.
Wenn man den miesen Zustand kennt, sollte man den Weg ebenfalls meiden (OLG Bremen, 1 U 16/04a). Das Landgericht Rostock hat entschieden, das die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wird, wenn die Schäden offensichtlich sind. Dann also gleich auf die Fahrbahn.
Zur Zumutbarkeit gehört natürlich auch, daß man die Beschädigung seines empfindlichen Stückgutes nicht in Kauf nehmen muß.
2 Leute haben mit Muß ich oder muß ich nicht? und Es gibt keine linke Benutzungspflicht in de.rec.fahrrad behauptet, daß links keine Benutzungspflicht angeordnet werden kann. Kein Wunder, ist doch bereits das Aufstellen beschränkt.
Linke Radwege sind, anders als linke Gehwege oder linke Reitwege, grundsätzlich nicht für den Gegenverkehr durch Radfahrer bestimmt. Das war schon immer so und ergibt sich ganz einfach daraus, das der Verkehr mit Fahrzeugen (anders eben als das Reiten oder zu Fuß gehen) auf Deutschlands Straßen rechts zu erfolgen hat. Logischerweise kommt das Links fahren denn auch kaum in der StVO vor.
In § 2.4 heißt es Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist
. Da ausschließlich bei diesen Schildern die normale Fahrtrichtung extra erwähnt wird, muß eine Einschränkung bzw. besondere Bedeutung vorliegen. Bei der weit verbreiteten Annahme, linkes Blau bedeute “Muß rechts oder links” beziehungsweise “Muß links” wäre die Erwähnung der jeweiligen Fahrtrichtung überflüssig, denn trotzdem müßte der nur links vorhandene Weg benutzt werden. Durch das Rechtsfahrgebot wäre sicher gestellt, daß im Normalfall aber rechts gefahren würde.
Die StVO, VwV, Begründung und Gerichte (1 2 3) machen deutlich, das linke Radwege nicht in Fahrtrichtung, sondern in Gegenrichtung benutzt werden; den Leuten, für die der Weg rechts der Fahrbahn liegt, kommt man entgegen. Alle 17 in StVO und VwV gefundenen “Gegenrichtung” beziehen sich eindeutig auf die Verkehrsfläche, nicht auf den Fahrer oder das Fahrzeug. “Fahrtrichtung” gilt mit 26:4 überwiegend der Verkehrsfläche und wird sogar in Zusammenhang mit Verkehrsteilnehmern angewendet, die keine haben können: Fußgänger. Somit spricht einiges dafür, daß die jeweilige Fahrtrichtung
die für die Verkehrsfläche vorgesehene Richtung ist, der Satz in § 2.4 und § 41.2.5.a also nicht für linke Wege gilt, weil die ja Gegenrichtung sind. Das jeweilige
kann sich auf den Verkehrsteilnehmer beziehen, aber viel wahrscheinlicher auf den Weg.
Wo von anderen rechten
Wegen die Rede ist, muß es auch Die Einen geben, und die stehen im Satz vorher. Mit Andere
können andersartige Wege nicht gemeint sein, denn durch Blau entsteht kein Unterschied, die Wege müssen alle gleichermaßen ohne Schilder erkennbar sein. Wie man “Anderer Radweg” als eigenständigen Begriff ansehen kann, ist mir nicht klar, dann wäre das ja auch bei “Anderes Schulbuch” (neben den Vorgeschriebenen) so. Man würde kaum annehmen, daß bei Lehrer müssen Bücher verwenden, wenn sie in der jeweils gültigen Lehrmittelliste aufgeführt sind. Andere inhaltlich geeignete Bücher dürfen sie benutzen.
im ersten Fall ungeeignete Bücher erlaubt wären, sondern doch wohl eher, das in der Liste nur geeignete Bücher drin zu stehen hätten. Der ganze § 2.4 meint also ausschließlich rechte Wege.
“Anderer rechter Radweg” als eigenständiger Begriff impliziert einen “Anderer linker Radweg” — Ein Radweg links ohne Benutzungspflicht, den man gleich wieder verbieten mußte, um ihn anschließend standardmäßig mit Blau verpflichtend zu machen. Eine weitere absichtliche Verwirrung? Da Radwege für den Fahrradverkehr bestimmt sind und es gleichzeitig ein Rechtsfahrgebot gibt, wäre Satz 3 sinnlos und man hätte eher “Andere linke Radwege dürfen sie nicht benutzen” reinschreiben müssen, wenn es denn “Andere Radwege” gäbe. Logische Folgerung: Andere
verbindet Satz 2 und 3 und schränkt Satz 2 auf rechte
Radwege ein, womit dann auch die Bedeutung und Einschränkung von jeweilige Fahrtrichtung
geklärt ist.
Wenn Satz 2 gleichermaßen für linke Wege gelten würde, müßte man selbiges auch für Satz 6 annehmen, womit Mofas auch dann links fahren dürften, wenn es Radfahrern nicht erlaubt wäre. Machte man andererseits für Mofas das Rechtsfahrgebot geltend, wäre dies ebenfalls für Radfahrer zu tun.
In den Paragrafen heißt es nur, das Radwege zu benutzen sind. Welche, bleibt offen. Dabei kommen nicht alle Möglichkeiten in Betracht, da sonst mit Blau zum Beispiel auch nicht straßenbegleitende Wege zur Pflicht gemacht werden könnten. Wenn sowieso schon mancher Weg nicht von Blau erfasst wird, könnten linke Wege ebenfalls rausfallen, diese also vielleicht doch keine für sie bestimmten Sonderwege
sein.
Benutzungspflichtige Radwege sind die Kapitulation vor der Rücksichtslosigkeit der Autofahrer. Radfahrer werden vor dem angeblich so gefährlichen KFZ-Verkehr mittels Radweg in Schutzhaft genommen.
Martin KozlowskiAngeblich kann eine Freigabe zur Pflicht werden, wenn weitere Vorschriften hinzukommen oder fehlen. Das mit dem Fehlen ist aber zumindest fragwürdig, denn stärkere Beschränkungen werden durch weitere oder andere Schilder bestimmt, nicht durch deren Fehlen. Nur beim rechten Blau soll es anders sein, wenn das fehlt, wird das links fahren Dürfen plötzlich zum Müssen. Und morgen kommt der Weihnachtsmann…
Jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften sind linke Wege bei Dunkelheit wegen der Blendung durch entgegen kommende Autos regelmäßig unzumutbar. Das widerspricht einer linken Benutzungspflicht.
Mit welchen Zeichen links die freiwilligen Benutzung erlaubt werden kann, bleibt offen. Es liegt jedoch nahe, dafür , und anzunehmen. In Fällen, in denen linkes Blau Benutzungspflicht Links bedeuten würde, könnte ansonsten die freiwillige Benutzung links nicht erlaubt werden. Man muß bezweifeln, daß es Links keine Freiwilligkeit geben darf, dafür aber Zwang, obwohl das mit mit besonderen Gefahren verbunden
ist. Stattdessen lautet es in der Begründung zu § 9 Auf die Kennzeichnung des Radweges mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder die Freigabe für den gegenläufigen Radverkehr kommt es insofern nicht an.
. Man unterschied also in einem Satz zwischen Zwang und linker Freigabe. Ebenso in der VwV mit Voraussetzung für die Freigabe ist, daß für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungspflicht besteht
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Bis 1997 war die Benutzung von linksseitig beschilderten Radwegen optional, und die Novelle von 1997 wurde vom Gesetzgeber als Lockerung der Benutzungspflicht verkauft. Der Gesetzgeber wollte damals also gerade nicht, daß wir zukünftig links fahren müssen. In der Begründung zu den Änderungen ist anscheinend die nun neue linke Benutzungspflicht nicht erwähnt.
Abschließend findet das für linke Wege relevante spiegelverkehrte (241-31, Fahrrad rechts, Fußgänger links) praktisch nirgendwo Beachtung, auch nicht in StVO und VwV.
Andererseits heißt es in der Begründung zu § 2.4 Die Benutzung linker Radwege wird weiterhin grundsätzlich verboten. Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch ebenfalls orts- und verkehrsbezogen geeignete linke Radwege für den gegenläufigen Radverkehr mit den Zeichen 237, 240 oder 241 kennzeichnen und damit eine Benutzungspflicht einführen
. Das stammt offensichtlich nicht von denen, die die Sätze in StVO und VwV schrieben.
Leider ist es üblich, daß die Oldenburger Polizei auch Radfahrer von der Fahrbahn holt, die direkt links abbiegen. Das passierte auch wiederholt mir, obwohl es erlaubt war.
StVO: § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
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- Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen.
Den letzten Satz des § 9 lege ich so aus, daß die Radverkehrsführung auf der Fahrbahn vorhanden sein muß, und zwar laut Überschrift und Inhalt dieses Absatzes allein zum Abbiegen. Die Führung, die geradeaus über die Querstraße führt, zählt nicht, denn sie führt ja geradeaus und da hin, wo ich gerade nicht hin will, und sie liegt eben jenseits der Fahrbahn. Zum Abbiegen darf man also immer auf die Fahrbahn, inklusive Einordnen natürlich. Das sieht Richter Fuhrmann leider anders.
Da der in Deutschland übliche Furten-Mist zweimal geradeaus geht, zählt er nicht als Radverkehrsführung zum Abbiegen. Um anderes klar zu stellen, hätte man bloß einen Halbsatz anfügen müssen. Stattdessen wurde auch für Geradeausfahrer die Erwähnung dieser Führungen vergessen. Was für geradeaus Fahrende gilt, nämlich, daß man Führungen im Laufe eines Radweges auf der Fahrbahn fahrend ignorieren darf, gilt erst recht für Abbieger. Tja, was soll denn an einer Führung eine Führung sein, wenn man sie erst noch suchen und vermuten muß?
Verwaltungsgericht Berlin: Linksabbiegende Radfahrer haben gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 StVO die Wahl, ob sie sich auf der rechten Seite der linken Fahrspur einordnen oder aber die Fahrbahn hinter der Kreuzung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren wollen. Liest man § 9 Abs. 2 Satz 5 StVO dergestalt, daß jeder linksabbiegende Radfahrer die Radverkehrsführung zu folgen hat, kann man die sich der Kreuzung nähernden Radfahrer in ausreichendem Abstand davor unproblematisch auf einer solche Verkehrsführung hinweisen.
Das Oberlandesgericht Hamm meinte 1989 Zwar schreibt § 2 IV 2 StVO vor, daß Radfahrer Radwege benutzen müssen. Da der Radweg nur entlang der W.-Straße führte und keine Führung für Linksabbieger in die We. hatte, war durch die Radwegführung noch nicht vorgegeben, wie und wo der Bekl. die W.-Straße überqueren und nach links abbiegen mußte. § 9 II StVO, der das Verhalten von Radfahrern beim Linksabbiegen regelt, schreibt nicht zwingend vor, daß Radfahrer bis zum Kreuzungs- oder Einmündungsbereich fahren und dann vom rechten Fahrbahnrand wie ein Fußgänger die Straße rechtwinklig überqueren müssen, sondern erlaubt diese Art des Linksabbiegens lediglich. Daraus ergibt sich, daß Radfahrer auch wie andere Fahrzeuge abbiegen dürfen, indem sie sich zunächst zur Straßenmitte hin einordnen.
, und das trotz damals geltender genereller Radwegebenutzungspflicht.
Das blaue Schild muß in der vorgesehenen Fahrtrichtung stehen, also nicht quer, wie vielfach zu sehen (1 2 3). Vorschriftszeichen sind deutlich sichtbar anzubringen, sonst gelten sie nicht. Das hat die Rechtsprechung auf Betreiben und zugunsten von Autofahrern seit Jahrzehnten immer wieder entschieden. … Ist in einem solchen Fall unklar, für welchen Verkehrsraum die Anordnung gelten soll, ist das Verkehrszeichen unwirksam. Unklarheit bei Verkehrszeichen verletzt die Amtspflicht und geht nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers.
schreibt Dietmar Kettler. Außerdem meint er Verkehrszeichen (und auch Markierungen) müssen so gestaltet sein, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Verkehrsteilnehmer sie auch bei schneller Fahrt
mit einem raschen und beiläufigen Blick
erfassen kann (OVG Münster, NJW 1990, 2835; BVerwG, NJW 1997, 1021; OVG Münster; NZV 2005, 335). Sonst entfalten sie keine Rechtswirkung, sagt die ständige Rechtsprechung.
Das Blau ist unbeachtlich, wenn es mit Pfeilen oder ähnlich verunziert ist, da es dann kein amtliches Verkehrszeichen mehr darstellt: Ein nach der StVO nicht vorgesehenes Vorschriftszeichen erlaubt keine Ahndung als Ordnungswidrigkeit wegen einer Zuwiderhandlung nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO.
(OLG Stuttgart, 5 Ss 348/2000, 2001-02-14, “km” auf Zeichen 274.). BGH, in NJW 1976, 2138: In Rechtsprechung und Rechtslehre wie auch in der Praxis der Verkehrsbehörden ist es allerdings unbestritten, daß die StVO und die ergänzenden, vom Bundesminister für Verkehr auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung erlassenen Anordnungen eine abschließende Regelung der Verkehrszeichen und -einrichtungen enthalten. Insoweit gilt deshalb der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Er besagt, daß zur Verkehrsregelung nur die in der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten sowie die vom Bundesminister für Verkehr im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen Zeichen und Einrichtungen verwendet werden dürfen.
Quer stehendes Blau mit soll wohl auf einen querenden Radweg hinweisen, während eine Benutzungspflicht an anderer Stelle anzeigt. Beides bedeutet keine Benutzungspflicht am Standort.
Wer hätte das gedacht: Nur für Radwege kann die Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden. Das blaue Schild macht keinen Radweg, ohne (rechten) Radweg ist das Blau wirkungslos, weshalb sich der Radfahrer auf die Fahrbahn begibt.
Wie aufgezeigt, kann ein einzelner Weg nicht mit Benutzungspflichtig gemacht werden. Da nicht Blau einen Weg zu einen Radweg macht, bleibt es ein Gehweg mit einem wirkungslosen Schild — oder einem Schild, welches sich auf etwas anderes bezieht. Oder das Schild gÿldet doch und der Radweg gehört nicht zur Straße — also immer noch keine Benutzungspflicht.
Ein Radweg gehört nicht zur Straße, und ist damit nicht benutzungspflichtig, wenn dieser eine andere Vorfahrtregelung als die Fahrbahn hat, zum Beispiel durch . Das ergibt sich aus § 8 und § 9.3 StVO sowie der VwV zu § 9.3. Der Rechtsprechung nach besteht Vorfahrt auf der ganzen Straße. Wenn Radfahrer auf dem Radweg keine Vorfahrt haben, wohl aber die Fahrbahnnutzer, gehört er demnach nicht mehr zur Straße. Die VwV zu § 9.3 sagt: Wenn Zweifel bestehen, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren
ist Zeichen 205 für den Radweg anzubringen.
Ebenfalls nicht zur Straße gehört ein Radweg, wenn zwischen diesem und der Fahrbahn ein an aus einer Nebenstraße Kommende gerichtetes oder steht. Da diese laut StVO vor einer Kreuzung stehen, gehört in einem solchen Fall der Radweg nicht zur Kreuzung und damit nicht zur Straße und ist damit nicht benutzungspflichtig, und zwar nach und vor der Einmündung.
wird zudem gerne Radfahrern in den Weg gestellt, um die Situationen mit Abbiegern zu regeln. Nur … genau darauf hat es keine Auswirkung. Abbieger haben durchfahrenden Radfahrern Vorrang zu gewähren, das Schild regelt aber die Vorfahrt. Aber selbstverständlich ist es nicht sinnlos, macht es doch die Diskriminierung von Radfahrern deutlich sichtbar, und im Falle eines Unfalles wird man dem Radfahrer, der es dann auch nicht besser weiß, vorwerfen, das er gefälligst hätte warten müssen. Zudem wirkt auch dieses Schild auf die ganze Straße. Letztendlich sind solche Basteleien das Eingeständnis, daß es um die Sicherheit auf dem Radweg schlecht bestellt ist.
Mancherorts gibt es Blau mit Radwegschäden
oder ähnliches. Zusatzschilder schränken das Hauptschild ein, was hier bedeutet, das die Radwegebenutzungspflicht nur für die schadhafte Strecke gilt. Wird dann behauptet, die Schäden seien zumutbar, sollte man bedenken, das Gefahrzeichen selbst bei schweren Fällen selten angebracht werden, insbesondere im Vergleich zur Fahrbahn, wo für gefederte Fahrzeuge manchmal selbst bei Kleinigkeiten und Co. aufgestellt werden.
Nun ja, letztendlich müssen bei Dunkelheit die Schilder sowieso nicht bekannt sein — Verkehrszeichen sind nur für den verbindlich, der sie wahrzunehmen vermag
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Was bewirkt die Ausweisung eines Gehweges in nur einer Richtung mit oder ? Immerhin ist es ja so, daß der Weg in der nicht beschilderten Richtung immer noch Gehweg bleibt, denn sonst hätten Radfahrer das Recht, auch so herum darauf zu fahren. Wenn es also in einer Richtung ein Gehweg ist, wie kann es in der anderen ein Radweg sein? Bei und ist das kein Problem, da ein Radweg auch ohne Schild als solcher erkennbar sein muß, für Fußgänger also ohnehin nicht erlaubt ist. Beschilderung für einen Weg, inklusive und , die nicht für beide Richtungen gleich lautet, läßt den Radfahrer die Fahrbahn benutzen. In vielen Fällen ist sie dann widersprüchlich und somit eine Amtspflichtverletzung, was nicht zulasten des Verkehrsteilnehmers gehen darf. Ist der Weg ohne Schilder nicht klar als Radweg erkennbar, ist er zudem bei einigen Kombinationen ein Gehweg, darf also gar nicht befahren werden.
Nach § 44.1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leidender Verwaltungsakt nichtig, er muß dann nicht beachtet werden. Schwerwiegend ist Blau normalerweise, weil § 45.9 StVO nicht geprüft oder die VwV grob mißachtet wird (120 statt 240 cm usw.). Offensichtlich ist dieses, wenn überall Blau steht, denn dann kann von einer besonderen Gefahrenlage keine Rede sein. Offensichtlich muß es nicht auch bei Ahnungslosigkeit sein, sondern dann, wenn man sich mit dem Thema befaßt, nämlich bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
, sonst wäre jede Nichtigkeit wegen mangelnder Anordnung von Schildern und Einrichtungen ausgeschlossen.
Die Radwegebenutzungspflicht eines Weges, den man nicht befahren kann, ohne daneben liegende Teile mitzubenutzen, ist, sofern man ihn überhaupt als Radweg ansehen will, nichtig.
Ähnlich wie der BGH bei der Trennung meint auch das OLG Oldenburg in 6 U 189/07, daß auf Radwegen erfahrungsgemäß ständig mit Gefahren durch die bauliche Anlage zu rechnen sei, in diesem Falle, indem nach einer Einfahrt der Radweg durch einen Graben ersetzt wird. Hier wie dort kann die Schlußfolgerung als unzumutbar angenommen werden, deren Hinnahme nicht erzwungen werden kann.
Weshalb eigentlich kommt niemand auf die Idee, das Zusammentreffen zweier Tapetenbahnen hätte etwas Trennendes? Oder 2 verschiedene Bodenbeläge? Oder bei den Kanten üblicherweise unzureichend abgesenkter Bordsteine? Antwort: Weil es Absurd wäre. Jedwede Definition und Erläuterung von örtlicher “Trennung” (1 2 3 4 5 6) läuft hinaus auf eine Erschwerung der Einwirkung der oder des Beteiligten auf die anderen. Das es beim unmotorisierten Verkehr anders sein soll, scheint niemand lächerlich zu finden. Übertragen aufs dürfte insbesondere versehentliches rumlaufen auf dem Radweg-Teil und fahren auf dem Gehweg-Teil nicht oder jedenfalls selten vorkommen. Tatsächlich ist das genaue Gegenteil der Fall wo immer nennenswert gegangen wird. Oftmals scheinen die Leute sich dessen nicht einmal bewußt zu sein (Klingel doch
).
an einem zweifarbigen Weg macht beide Teile zu einem Gehweg, denn die Trennung findet sich nicht dort, wo sie jeder vermutet. Da dann der Bordstein, Grünstreifen oder ähnliches die nächste Trennung darstellt, wird wie durch Zauberei die Fahrbahn zum Radweg. Nähme man an, das Schild beziehe sich ausschließlich auf die zweifarbige Fläche, wäre es Nichtig, denn der wesentliche Inhalt des Schildes wäre nicht vorhanden, nämlich die Trennung. Da Blau aber die Straßenaufteilung nicht bestimmt, bleibt nur die fehlende Trennung und das der Radweg aus sich heraus erkennbar sein muß. Wäre optische “Trennung” für ausreichend, wäre diese bei Schneefall, und bei manchen Basteleien auch bei Nässe, automatisch aufgehoben, denn auch dabei handelt es sich ja um Optik, womit die Benutzungspflicht und die Kfz-Erlaubnis auf der Fahrbahn vom Wetter abhängig wäre.
Ebenso fehlt es an einer Trennung im Sinne der StVO bei und weißem Strich, wenn die Behörden sie nicht durchsetzen und laufend Fußgänger auf dem Radweg-Teil rumlaufen oder andere Hindernisse vorhanden sind.
Der BGH hält Farben nicht nur nicht für eine Trennung, was zur Nichtigkeit des Blau führt, sondern sieht in solchen Fällen eine grundsätzliche Gefahr, Es reichte vielmehr aus, dass die konkrete Gefahr bestand, dass sie bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg gelangen konnte.
(somit keine Trennung), stellt das dem gleich und setzt den Vorrang des Radfahrers und den Vertrauensgrundsatz aus: Es handelte sich nämlich nicht um eine
. Fehlt es also an einer Trennung und sind Fußgänger anwesend, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder weicht man auf die Fahrbahn aus, was bei anderen Gelegenheiten, wie Glätte, immer positiv entschieden wird. Oder man fährt zwecks Minimierung dieser Gefahr nur noch Schrittgeschwindigkeit, was den Radfahrer zum Fußgänger auf Rädern macht beziehungsweise effektiv Fahrrad fahren verbietet. Das ist nicht zumutbar und kann nicht mit Blau erzwungen werden, jedenfalls nicht, weil das ja praktisch auf alle Bordstein-Radwege zutrifft und vergleichbare Situationen bei Anwesenheit von Fußgängern immer auftreten. Na ja, letztendlich kann ein Weg, den man nur als rollender Fußgänger benutzen kann, kein Radweg sein.gefahrenneutrale
Situation, bei welcher der Kläger ohne Verlangsamung seiner Geschwindigkeit mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren durfte im Vertrauen darauf, die Beklagte werde sich nicht weiter in Richtung Fahrradweg bewegen.
Nebenbei bestätigt das Urteil, daß (solche) Radwege die angebliche Gefahrenlage nicht beseitigen, sondern nur verlagern.
§ 5 StVO, Es ist links zu überholen
, schränkt nicht nur § 2 Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte
ein, sondern auch Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist
wenige Sätze weiter. Das Überholen ist unzulässig
sagt nichts zu Radwegen oder Benutzungspflicht. Somit werden auch die Radwegbenutzungspflicht und die Vorschriftszeichen eingeschränkt. Da fast alle Radwege viel zu schmal zum Überholen sind, darf man dazu natürlich auf die Fahrbahn.
Ebenso muß man wohl nicht drauf fahren, wenn der Sonderweg zur Aufnahme des Sonderverkehrs nicht ausreicht.
Land- und Forstwirtschaftliche Wege sind in der Regel keine öffentlichen Wege. Hier erfolgt die Benutzung auf eigene Gefahr und begründet keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten.
, meint unser Bundesverkehrsministerium. Damit dürfen auch Radfahrer immer auf Straßen, die explizit für land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben werden.
StVO: § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
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- Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
Damit es von den lieben Beamten zu keiner zulässigen Weisung kommt, ein Verwaltungsakt, das man auf dem Weg fahren soll oder ähnliches, kann man nach den Grund fragen. Eine Forderung, gefälligst die (vermeintliche) Rechtslage einzuhalten, ist keine Weisung. Bundesverwaltungsgericht: Bei Weisungen handelt es sich um Einzelverfügungen, die an einen bestimmten Verkehrsteilnehmer ergehen; sie dienen einem augenblicklichen Bedürfnis der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs.
und sie müssen auf eine gegenwärtige Verkehrssituation abgestellt
sein. Gibt es gar eine Diskussion, müßte die Weisung explizit als solche gekennzeichnet werden, denn sie muß klar und eindeutig
sein. Schließlich gibt es zum Durchsetzen der Verkehrsregeln Verwarnungen, Bußgelder und sonstige Maßnahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts. Anderes bedarf nach § 44.2 einer Gefahr im Verzuge, wozu Fahrbahnbenutzung nicht gehört.
Zu ihrer Erbauung kann man den Beamten auch gleich an Ort und Stelle einen Widerspruch in die Feder diktieren, inklusive Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Hilfe, Polizei!
Um Palaver zu vermeiden, das bringt sowieso nichts, fordert man, eine Verwarnung in die Hand zu bekommen oder weiter fahren zu dürfen. Natürlich setzt man fort, was man tat, man darf es ja schließlich.
Penetrantes Schnittlauch, das immer wieder aktiv wird, kann man wegen Verfolgung Unschuldiger anzeigen. Allerdings muß man mit Rache rechnen.
Zu Guter Letzt entscheidet man natürlich nach Gewinn und Verlust. Ein Bußgeld alle Jubeljahre bringt einen nicht um, während es im Fall des Falles auf dem Radweg schlecht aussehen kann.
Was sonst gilt (1 2), muß man auch Fahrbahn-Radlern zugestehen: Das man irgendwie hätte den Unfall oder die Folgen verhindern können, führt nicht automatisch zur Schuld bzw. Haftung. Grundsätzlich gilt, daß man nicht automatisch Schuld ist, weil man Anwesend war, meint das OLG Köln.
Selbst wenn der Kl. den Radweg bei langsamer Fahrweise hätte benutzen können, fehlte es jedoch an dem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seinem Handeln und dem eingetretenen Schaden. Denn es genügt für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und seiner späteren Beteiligung an einem Verkehrsunfall nicht schon, daß der Unfall ohne den Verkehrsverstoß vermieden worden wäre, weil der Verkehrsteilnehmer sich bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise nicht an der Unfallstelle befunden hätte (hier, weil der Kl. die Fahrbahn gar nicht benutzt hätte). Vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die Gefahr erhöht haben, die zu vermeiden dem Verkehrsteilnehmer durch die in Frage stehende Norm aufgegeben war (BGH, NJW 1988, 58 = StVE § 7 StVG Nr. 22).
Auf Radwegen sieht es anders aus, da bekommen Radfahrer auch in offensichtlichen Fällen den schwarzen Peter. Zum Beispiel bei baulichen Mängeln und Hindernissen. Zumindest ist es aber nicht besser, als auf der Fahrbahn.