Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Und wenn alle anderen die von der Partei verbreiteten Lügen glaubten, wenn alle Aufzeichnungen gleich lauteten, dann ging die Lüge in die Geschichte ein und wurde Wahrheit. George Orwell, 1984

Radweg oder Fahrbahn?

Aufklärung der Legende von der Fahr-da Morgana.

StVO: § 2  Straßen­be­nut­zung durch Fahr­zeuge

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Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.  Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.  Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.  Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.  Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.  Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.

Grundsätzlich darf man also nur dann nicht auf der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg und Zeichen 237: Radweg, Zeichen 240: gemeinsamer Geh- und Radweg oder Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg anwesend ist und es einen Verwaltungsakt (Akte in der Behörde) gibt.  Das mit dem Radweg ist gar nicht so selbstverständlich, da er auch ohne Schild ein solcher sein muß, was vielfach nicht der Fall ist.  Auch am Verwaltungsakt fehlt es oft, da die Schilder nach 1997 oder wesentlichen Änderungen am Bau nicht neu angeordnet wurden oder sogar trotz Wegordnung stehen gelassen wurden und somit Scheinverwaltungsakte sind.

Der Anfang vom Ende

Doch von wo bis wo gilt ein Radweg als Benutzungspflichtig?  Das Von ist einfach:  Nach § 41 stehen die Schilder dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind.  Das Bis ist nicht so klar geregelt.  Einig sind sich alle, daß das Blau bis zur nächsten Einmündung auf der selben Straßenseite wie der Radweg gilt.  Nach einer Einmündung auf der anderen Seite, so meinen die Leute der Stadt Oldenburg jedoch, gilt das vorherige Blau weiter, weil der Radweg ja gar nicht betroffen sei.  Das ist typische Windschutz­scheibenpers­pektive und falsch.

Das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen einem nicht benutzungspflichtigen Radweg und einem benutzungspflichtigen Radweg ist die Anwesenheit eines blauen Schildes.  Kein Schild = Nicht benutzungspflichtiger Radweg = Fahrbahn erlaubt.  Eine Furt ist kein Radweg und beendet diesen damit, wodurch die Benutzungspflicht erlischt, da deren Grundlage entfällt.  Womöglich gilt das nur für Einmündungen auf der gleichen Seite.  Solange das nicht auffällt, ist das Ergebnis jedenfalls, daß man im ganzen Stadtgebiet Oldenburg auf allen Straßen, auch allen Hauptstraßen, zumindest teilweise mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn darf.

Pflasterung scheint Ausfahrenden Autos Vorfahrt zu geben.Wie Ein­mün­dun­gen sind Aus­fahr­ten zu sehen, die den Son­der­weg voll­stän­dig unter­brechen, das Blau muß wie­der­holt wer­den.  OLG Köln: Maß­ge­bend für die ver­kehrs­recht­liche Ein­ord­nung als Straße oder Aus­fahrt ist das Ge­samt­bild der äußer­lich er­kenn­ba­ren Merk­ma­le, wo­bei in der Recht­sprechung teil­wei­se auch auf die nach außen in Er­schei­nung tre­ten­de Ver­kehrs­be­deu­tung et­wa als nicht dem fließen­den Ver­kehr die­nen­der Zu­gang zu ei­nem Grund­stück ab­ge­stellt wird.

Das nicht vorhandene Ende führt zum Bestimmtheitsgebot.  Wenn Bußgelder wegen des Verstoßes gegen § 2.3a StVO wegen Unbestimmtheit nicht geahndet werden konnten, müßte das doch auch für Radwege gelten, denn Sie endet nämlich dort, wo die Behörde es gewollt hat, völlig unanhängig von Pflasterbemalung und Streckenzustand. Ohne Akteneinsicht ist das Ende einer RWBP schlichtweg nicht erkennbar! Auch auf Anfrage beim BMVBS erhält man keine befriedigende Antwort, wie man diesen Konflikt lösen soll, sondern lediglich eine Beschreibung, was ein Radweg ist und wo dieser ggfs enden könnte. Unschärfer könnte eine bußgeldbewehrte Vorschrift gar nicht formuliert sein!

Nicht nur das Blau ist nichtig, wenn dessen Befolgung die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, unabhängig davon, ob dieses verfolgt wird.

Zumutbarkeit

Unzumutbare Wege müssen nicht benutzt werden, und sollten es auch nicht.

Das Oberlandesgericht Celle meinte in 9 U 104/00 Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr zumutbarerweise dadurch mindern, daß er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, daß er dann erlaubtermaßen den Radweg verlässt und – ggf. – die gestreute bzw. geräumte Fahrbahn benutzt. und Selbst wenn man eine Streupflicht bejahen würde, wie es das Landgericht getan hat, träfe die Klägerin doch ein weit überwiegendes Mitverschulden..  Ähnliches meint das OLG Naumburg.

Wenn Schäden angekündigt werden, kann man wohl von Unzumutbarkeit des Weges ausgehen, insbesondere, weil das ja oftmals trotz schlechtem Zustandes nicht passiert.

Wenn man den miesen Zustand kennt, sollte man den Weg ebenfalls meiden (OLG Bremen, 1 U 16/04a).  Das Landgericht Rostock hat entschieden, das die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wird, wenn die Schäden offensichtlich sind.  Dann also gleich auf die Fahrbahn.

Zur Zumutbarkeit gehört natürlich auch, daß man die Beschädigung seines empfindlichen Stückgutes nicht in Kauf nehmen muß.

Eine für Radfahrer relevante Bestimmung steht nicht etwa in der StVO, sondern ist an die Behörden gerichtet: Die Führer anderer, nämlich mehrspuriger oder mit Anhängern, Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen.  Das die Radwegbenutzungspflicht nicht für mehrspurige Fahrräder gilt, ergibt sich aus einem Beschluß des BVerwG zu einem Liegeradfahrer, in dem als einzige verfassungsmäßige Rechtfertigung für die Radwegbenutzungspflicht das Argument gefunden wurde, daß Radfahrer deutlichere seitliche Ausschläge zeigen.  Dieses Schwanken kann aber nur bei einspurigen Fahrzeugen auftreten, womit die Radwegbenutzungspflicht für mehrspurige Fahrräder sinnlos ist.  Also ist die Vorschrift entsprechend einschränkend auszulegen.  Natürlich ist diese Fortführung der Kinder- und Biergartenanschauung vom schwankenden Pedaltorkler als Regelfall eine Frechheit.

2 Leute haben mit Muß ich oder muß ich nicht? und Es gibt keine linke Benutzungspflicht in de.rec.fahrrad behauptet, daß links keine Benutzungspflicht angeordnet werden kann.  Kein Wunder, ist doch bereits das Aufstellen beschränkt.

Linke Radwege sind, anders als linke Gehwege oder linke Reitwege, grundsätzlich nicht für den Gegenverkehr durch Radfahrer bestimmt.  Das war schon immer so und ergibt sich ganz einfach daraus, das der Verkehr mit Fahrzeugen (anders eben als das Reiten oder zu Fuß gehen) auf Deutschlands Straßen rechts zu erfolgen hat.  Logischerweise kommt das Links fahren denn auch kaum in der StVO vor.

In § 2.4 heißt es Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist..  Da ausschließlich bei diesen Schildern die normale Fahrtrichtung extra erwähnt wird, muß eine Einschränkung bzw. besondere Bedeutung vorliegen.  Bei der weit verbreiteten Annahme, linkes Blau bedeute „Muß rechts oder links“ beziehungsweise „Muß links“ wäre die Erwähnung der jeweiligen Fahrtrichtung überflüssig, denn trotzdem müßte der nur links vorhandene Weg benutzt werden.  Durch das Rechtsfahrgebot wäre sicher gestellt, daß im Normalfall aber rechts gefahren würde.

Die jeweiligen Fahrtrichtung ist die des Radfahrers, da es den nachfolgenden linken Radweg nur aus dessen Sicht gibt.  Die StVO (1 2), VwV (1 2 3), Begründung und Gerichte (1 2 3) machen deutlich, das linke Radwege nicht in Fahrtrichtung, sondern in Gegenrichtung benutzt werden; den Leuten, für die der Weg rechts der Fahrbahn liegt, kommt man entgegen.  In StVO und VwV beziehen sich Gegen- und Fahrtrichtung sowohl auf die Verkehrsfläche als auch auf den Verkehrsteilnehmer.  Da sich Radfahrer auf der linken Seite in Gegenrichtung bewegen, spielt es keine Rolle, ob man die jeweilige Fahrtrichtung auf den Weg oder den Radfahrer anwendet, der zweite Satz gilt nur für rechte Wege.

Wenn Satz 2 gleichermaßen für linke Wege gelten würde, müßte man selbiges auch für Satz 6 annehmen, womit Mofas auch dann links fahren dürften, wenn es Radfahrern nicht erlaubt wäre.  Machte man andererseits für Mofas das Rechtsfahrgebot geltend, wäre dies ebenfalls für Radfahrer zu tun.

Benutzungs­pflich­ti­ge Rad­we­ge sind die Ka­pi­tu­la­tion vor der Rück­sichts­lo­sig­keit der Au­to­fah­rer. Rad­fah­rer wer­den vor dem an­geb­lich so ge­fähr­li­chen KFZ-Ver­kehr mittels Rad­weg in Schutz­haft ge­nommen.
Martin Kozlowski
Jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften sind linke Wege bei Dunkelheit wegen der Blendung durch entgegen kommende Autos regelmäßig unzumutbar.  Das widerspricht einer linken Benutzungspflicht.  Stattdessen lautet es in der Begründung zu § 9 Auf die Kennzeichnung des Radweges mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder die Freigabe für den gegenläufigen Radverkehr kommt es insofern nicht an..  Man unterschied also in einem Satz zwischen Zwang und linker Freigabe.  Ebenso in der VwV mit Voraussetzung für die Freigabe ist, daß für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungs­pflicht besteht.

Steht auf beiden Seiten der Fahrbahn unterschiedliches Blau, widerspricht es sich und es gilt allenfalls noch Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn benutzen.

Abschließend findet das für linke Wege relevante spiegelverkehrte Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg (241-31, Fahrrad rechts, Fußgänger links) praktisch nirgendwo Beachtung, auch nicht in StVO und VwV.

Abbiegen

§ 9 macht mit Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. klar, daß auch Radfahrer überall auf der Fahrbahn abbiegen dürfen, und dazu gehört eben rechtzeitiges einordnen.  Die Radverkehrsführung im zweiten Satz beinhaltet nicht Radwege jeder Art, wie die VwV zum selben Absatz deutlich machen.

Die Geschichte mit dem Arm ausstrecken zum Anzeigen der Absicht gab es noch nie, weder in der Straßenverkehrsordnung noch in der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung.

Doch keine Benutzungspflicht

Da Verkehrsschilder nichts weiter tun, als straßenverkehrsrechtliche Anordnung bekanntzugeben, bedarf es zu deren Wirksamkeit der Anordnung.  Gibt es diese nicht, ist das Schild nichtig.

Das blaue Schild muß in der vorgesehenen Fahrtrichtung stehen, also nicht quer, wie vielfach zu sehen (1 2 3 4)Vorschriftszeichen sind deutlich sichtbar (1 2) anzubringen, sonst gelten sie nicht. Das hat die Rechtsprechung auf Betreiben und zugunsten von Autofahrern seit Jahrzehnten immer wieder entschieden. … Ist in einem solchen Fall unklar, für welchen Verkehrsraum die Anordnung gelten soll, ist das Verkehrszeichen unwirksam. Unklarheit bei Verkehrszeichen verletzt die Amtspflicht und geht nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers. schreibt Dietmar Kettler.  Außerdem meint er, Verkehrszeichen (und auch Markierungen) müssen so gestaltet sein, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Verkehrsteilnehmer sie auch bei schneller Fahrt mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann (OVG Münster, NJW 1990, 2835; BVerwG, NJW 1997, 1021; OVG Münster; NZV 2005, 335). Sonst entfalten sie keine Rechtswirkung, sagt die ständige Rechtsprechung.  Das Autofahrer wegen solcherart aufgestellte Schilder Bußgelder zahlen müssen, scheint aus gutem Grund unvorstellbar.

Das Blau ist unbeachtlich, wenn es mit Pfeilen oder ähnlich verunziert ist, da es dann kein amtliches Verkehrszeichen mehr darstellt: Ein nach der StVO nicht vorgesehenes Vorschriftszeichen erlaubt keine Ahndung als Ordnungswidrigkeit wegen einer Zuwiderhandlung nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. (OLG Stuttgart, 5 Ss 348/2000, 2001-02-14, „km“ auf Zeichen 274.).  BGH, in NJW 1976, 2138: In Rechtsprechung und Rechtslehre wie auch in der Praxis der Verkehrsbehörden ist es allerdings unbestritten, daß die StVO und die ergänzenden, vom Bundesminister für Verkehr auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung erlassenen Anordnungen eine abschließende Regelung der Verkehrszeichen und -einrichtungen enthalten. Insoweit gilt deshalb der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Er besagt, daß zur Verkehrsregelung nur die in der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten sowie die vom Bundesminister für Verkehr im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen Zeichen und Einrichtungen verwendet werden dürfen.

Quer stehendes Blau mit Radweg links und rechts soll wohl auf einen querenden Radweg hinweisen, während Radweg nur auf der linken Seite eine Benutzungspflicht an anderer Stelle anzeigt.  Beides bedeutet keine Benutzungspflicht am Standort.

Wer hätte das gedacht: Nur für Radwege kann die Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden.  Das blaue Schild macht keinen Radweg, ohne (rechten) Radweg ist das Blau wirkungslos, weshalb sich der Radfahrer auf die Fahrbahn begibt.  Da die Aufzählung der benutzungspflichtigen Radwege in der VwV abschließend ist, gelten andere Kombinationen aus Verkehrszeichen und Weg nicht als Benutzungspflichtig.  In Punkt 7.1 des Bußgeldkataloges ist der Bezug auf § 2.4.2 entfallen, gleichzeitig entfalten nur die festgelegten Kombinationen aus Schild und Weg eine Wirkung.  In der Realität entfallen damit viele Benutzungspflichten.

Wie aufgezeigt, kann ein einzelner Weg nicht mit Zeichen 237: Radweg Benutzungspflichtig gemacht werden.  Da nicht Blau einen Weg zu einen Radweg macht, bleibt es ein Gehweg mit einem wirkungslosen Schild — oder einem Schild, welches sich auf etwas anderes bezieht.  Oder das Schild gÿldet doch und der Radweg gehört nicht zur Straße — also immer noch keine Benutzungspflicht.

Wollte man annehmen, das blaue Schilder doch einen Radweg definieren, gälte, daß Schilder regelmäßig rechts stehen, insbesondere, da 2009 der Satz Diese Zeichen stehen rechts oder links. aus § 41.2.5 entfernt wurde.  Da vielfach die Schilder irgendwo befestigt wurden und bestimmt weiterhin werden, wäre oftmals die Fahrbahn zum Radweg gemacht.

Ein Radweg gehört nicht zur Straße, und ist damit nicht benutzungspflichtig, wenn dieser eine andere Vorfahrtregelung als die Fahrbahn hat, zum Beispiel durch Zeichen 205: Vorfahrt gewähren!. Das ergibt sich aus § 8 und § 9.3 StVO sowie der VwV zu § 9.3. Der Rechtsprechung nach besteht Vorfahrt auf der ganzen Straße. Wenn Radfahrer auf dem Radweg keine Vorfahrt haben, wohl aber die Fahrbahnnutzer, gehört er demnach nicht mehr zur Straße. Die VwV zu § 9.3 sagt: Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

Ebenfalls nicht zur Straße gehört ein Radweg, wenn zwischen diesem und der Fahrbahn ein an aus einer Nebenstraße Kommende gerichtetes Zeichen 205 Vorfahrt gewähren steht.  Da diese laut StVO vor einer Kreuzung stehen, gehört in einem solchen Fall der Radweg nicht zur Kreuzung und damit nicht zur Straße und ist damit nicht benutzungspflichtig, und zwar nach und vor der Einmündung. § 8.1a beschränkt die Vorfahrt ausdrücklich auf die Fahrbahn des Kreisverkehrs.

Zeichen 205: Vorfahrt gewähren! wird zudem gerne Radfahrern in den Weg gestellt, um die Situationen mit Abbiegern zu regeln.  Nur … genau darauf hat es keine Auswirkung.  Abbieger haben durchfahrenden Radfahrern Vorrang zu gewähren, das Schild regelt aber die Vorfahrt.  Aber selbstverständlich ist es nicht sinnlos, macht es doch die Diskriminierung von Radfahrern deutlich sichtbar, und im Falle eines Unfalles wird man dem Radfahrer, der es dann auch nicht besser weiß, vorwerfen, das er gefälligst hätte warten müssen.  Zudem wirkt auch dieses Schild auf die ganze Straße.  Letztendlich sind solche Basteleien das Eingeständnis, daß es um die Sicherheit auf dem Radweg schlecht bestellt ist.

Mancherorts gibt es Blau mit Radwegschäden oder ähnliches.  Zusatzschilder schränken das Hauptschild ein, was hier bedeutet, das die Radwegebenutzungspflicht nur für die schadhafte Strecke gilt.  Wird dann behauptet, die Schäden seien zumutbar, sollte man bedenken, das Gefahrzeichen selbst bei schweren Fällen selten angebracht werden, insbesondere im Vergleich zur Fahrbahn, wo für gefederte Fahrzeuge manchmal selbst bei Kleinigkeiten Unebene Fahrbahn und Co. aufgestellt werden.

Nun ja, letztendlich müssen bei Dunkelheit die Schilder sowieso nicht bekannt sein — Verkehrszeichen sind nur für den verbindlich, der sie wahrzunehmen vermag.

Was bewirkt die Ausweisung eines Gehweges in nur einer Richtung als Radweg (angeblich mit Zeichen 237: Radweg oder Zeichen 240: gemeinsamer Geh- und Radweg)?  Immerhin ist es ja so, daß der Weg in der nicht beschilderten Richtung immer noch Gehweg bleibt, denn sonst hätten Radfahrer das Recht, auch so herum darauf zu fahren.  Wenn es also in einer Richtung ein Gehweg ist, wie kann es in der anderen ein Radweg sein?  Bei Zeichen 237: Radweg und Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg ist das kein Problem, da ein Radweg auch ohne Schild als solcher erkennbar sein muß, für Fußgänger also ohnehin nicht erlaubt ist.  Beschilderung für einen Weg, inklusive Kein Blau! und Zeichen 239: Gehweg, die nicht für beide Richtungen gleich lautet, läßt den Radfahrer die Fahrbahn benutzen.  In vielen Fällen ist sie dann widersprüchlich und somit eine Amtspflichtverletzung, was nicht zulasten des Verkehrsteilnehmers gehen darf.  Ist der Weg ohne Schilder nicht klar als Radweg erkennbar, ist er zudem bei einigen Kombinationen ein Gehweg, darf also gar nicht befahren werden.

Nach § 44.1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein an einem schwer­wiegenden und offensichtlichen Fehler leidender Verwaltungsakt nichtig, er muß dann nicht beachtet werden.  Schwerwiegend ist Blau normalerweise, weil § 45.9 StVO nicht geprüft oder die VwV grob mißachtet wird (120 statt 240 cm usw.).  Offensichtlich ist dieses, wenn überall Blau steht, denn dann kann von einer besonderen Gefahrenlage keine Rede sein.  Offensichtlich muß es nicht auch bei Ahnungslosigkeit sein, sondern dann, wenn man sich mit dem Thema befaßt, nämlich bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände, sonst wäre jede Nichtigkeit wegen mangelnder Anordnung von Schildern und Einrichtungen ausgeschlossen.

Die Radwegebenutzungspflicht eines Weges, den man nicht befahren kann, ohne daneben liegende Teile mitzubenutzen, ist, sofern man ihn überhaupt als Radweg ansehen will, nichtig.

Ähnlich wie der BGH bei der Trennung meint auch das OLG Oldenburg in 6 U 189/07, daß auf Radwegen erfahrungsgemäß ständig mit Gefahren durch die bauliche Anlage zu rechnen sei, in diesem Falle, indem nach einer Einfahrt der Radweg durch einen Graben ersetzt wird.  Hier wie dort kann die Schlußfolgerung als unzumutbar angenommen werden, deren Hinnahme nicht erzwungen werden kann.

Bernd Sluka wußte 2013 dieses zu berichten:

Letzte Woche war ich bei der Fahrradakademie zum Thema „StVO, VwV-StVO und ERA in der Praxis“. Dort referierte Jochen Leyendecker aus dem Referat LA22 des Bundesverkehrsministeriums, zuständig für die StVO und VwV-StVO. Er brachte neben den bekannten Änderungen der StVO ab 2013-04-01 einige neue Tatsachen ein, indem er die Rechtsauffassung des Bundesverkehrsministerium darstellte. Für mich waren diese Auslegungen neu, da ich bislang nur andere Rechtssprechung dazu kenne, aber ich schließe mich ihnen gerne an. Herr Leyendecker hat mir zugesagt, mir dazu noch einen Verweis auf ein Urteil zu schicken. Außerdem haben andere Teilnehmer sowie auch der später referierende Alrutz die unter 1, 2 und 3 dargestellten Auffassungen bestätigt. Alrutz hat zu 1 und 2 sogar seinen vorbereiteten Vortrag geändert.

Folgendes hat Leyendecker vorgebracht:

  1. Die beidseitige Anordnung der Benutzungspflicht rechts und links derselben Fahrbahn (mehrere baulich getrennte Fahrbahnen seien möglicherweise anders zu betrachten) ist unzulässig, weil diese Anordnung niemand befolgen und gleichzeitig beide Radwege benutzen kann. Aufgrund § 44 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 43 Abs. 3 VwVfG ist sind beide Benutzungspflichten sogar nichtig und unwirksam. Radfahrer dürfen an solchen Stellen auf der Fahrbahn fahren.

  2. Es ist weiterhin sinnlos, einseitig eine Benutzungspflicht und auf der anderen Straßenseite ein Benutzungsrecht (z. B. rechts Pflicht und links Erlaubnis) anzuordnen, da dann Radfahrer stets den benutzungspflichtigen Radweg befahren müssten und nie auf der anderen Seite, womit die Freigabe ebenfalls niemand befolgen kann. Das Befahren wahlweise beider Wege im Seitenraum ist in solchen Fällen nur ein Benutzungsrecht beider Wege anzuordnen.

  3. Im Zusammenhang mit der geltenden VwV-StVO bei gemeinsamen Wegen für Fußgänger und Radfahrer ergibt sich noch ein weiteres „Hindernis“. Die VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 lässt nur die Freigabe von baulich angelegten Radwegen in Gegenrichtung (linksseitig) zu. Wird nun einer der Wege durch Zeichen 239 mit Zusatzzeichen 1022-10 für die rechtsseitige Benutzung freigegeben, ist er durch Zeichen 239 als Gehweg ausgewiesen. Für einen Gehweg gäbe es aber keine Möglichkeit, ihn in Gegenrichtung freizugeben. Dies wäre nur möglich, wenn der Weg rechtsseitig mit Zeichen 240 als Radweg ausgewiesen wäre.

  4. Auf meine Nachfrage: Zeichen 205 an Furten regelt (nur) die Vorfahrt. Die dort fahrenden Radfahrer haben, sofern sie erkennbar im Kreuzungsbereich queren und nicht separat geführt, weiterhin Vorrang vor den abbiegenden Fahrzeugen und sind nur gegenüber einfahrenden Fahrzeugen aus der Seitenstraße wartepflichtig.

Punkt 1 ebenso hier.  Die ersten beiden Punkte setzen fälschlicherweise voraus, daß das Blau einen Radweg kennzeichnet.  Na ja, wenn man damit nicht zahlen muß, kommts gerade recht.  Der erste Punkt ist auch der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur klar.

Trennung

Weshalb eigentlich kommt niemand auf die Idee, das Zusammentreffen zweier Tapetenbahnen hätte etwas Trennendes?  Oder 2 verschiedene Bodenbeläge?  Oder bei den Kanten üblicherweise unzureichend abgesenkter Bordsteine?  Antwort: Weil es Absurd wäre.  Jedwede Definition und Erläuterung von örtlicher „Trennung“ (1 2 3 4 5 6) läuft hinaus auf eine Erschwerung der Einwirkung der oder des Beteiligten auf die anderen.  Das es beim unmotorisierten Verkehr anders sein soll, scheint niemand lächerlich zu finden.  Übertragen aufs Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg dürfte insbesondere versehentliches rumlaufen auf dem Radweg-Teil und fahren auf dem Gehweg-Teil nicht oder jedenfalls selten vorkommen.  Tatsächlich ist das genaue Gegenteil der Fall wo immer nennenswert gegangen wird.  Oftmals scheinen die Leute sich dessen nicht einmal bewußt zu sein (Klingel doch).

Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg an einem zweifarbigen Weg macht beide Teile zu einem Gehweg, denn die Trennung findet sich nicht dort, wo sie jeder vermutet.  Da dann der Bordstein, Grünstreifen oder ähnliches die nächste Trennung darstellt, wird wie durch Zauberei die Fahrbahn zum Radweg.  Nähme man an, das Schild beziehe sich ausschließlich auf die zweifarbige Fläche, wäre es nichtig, denn der wesentliche Inhalt des Schildes wäre nicht vorhanden, nämlich die Trennung.  Da Blau aber die Straßenaufteilung nicht bestimmt, bleibt nur die fehlende Trennung und das der Radweg aus sich heraus erkennbar sein muß.  Wäre optische „Trennung“ für Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg ausreichend, wäre diese bei Schneefall, und bei manchen Basteleien auch bei Nässe, automatisch aufgehoben, denn auch dabei handelt es sich ja um Optik, womit die Benutzungspflicht und die Kfz-Erlaubnis auf der Fahrbahn vom Wetter abhängig wäre.

Ebenso fehlt es an einer Trennung im Sinne der StVO bei Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg und weißem Strich, wenn die Behörden sie nicht durchsetzen und laufend Fußgänger auf dem Radweg-Teil rumlaufen oder andere Hindernisse vorhanden sind.  Die VwV verlangt, daß die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann, nämlich durch die Verkehrsteilnehmer und nicht mehr durch auf Formalien fixierte Beamte.

Der BGH hält Farben nicht nur nicht für eine Trennung, was zur Nichtigkeit des Blau führt, sondern sieht in solchen Fällen eine grundsätzliche Gefahr, Es reichte vielmehr aus, dass die konkrete Gefahr bestand, dass sie bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg gelangen konnte. (somit keine Trennung), stellt das Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg dem Zeichen 240: gemeinsamer Geh- und Radweg gleich und setzt den Vorrang des Radfahrers und den Vertrauensgrundsatz aus: Es handelte sich nämlich nicht um eine gefahrenneutrale Situation, bei welcher der Kläger ohne Verlangsamung seiner Geschwindigkeit mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren durfte im Vertrauen darauf, die Beklagte werde sich nicht weiter in Richtung Fahrradweg bewegen..  Fehlt es also an einer Trennung und sind Fußgänger anwesend, gibt es zwei Möglichkeiten.  Entweder weicht man auf die Fahrbahn aus, was bei anderen Gelegenheiten, wie Glätte, immer positiv entschieden wird.  Oder man fährt zwecks Minimierung dieser Gefahr nur noch Schrittgeschwindigkeit, was den Radfahrer zum Fußgänger auf Rädern macht beziehungsweise effektiv Fahrrad fahren verbietet.  Das ist nicht zumutbar und kann nicht mit Blau erzwungen werden, jedenfalls nicht, weil das ja praktisch auf alle Bordstein-Radwege zutrifft und vergleichbare Situationen bei Anwesenheit von Fußgängern immer auftreten.  Na ja, letztendlich kann ein Weg, den man nur als rollender Fußgänger benutzen kann, kein Radweg sein.

Nebenbei bestätigt das Urteil, daß (solche) Radwege die angebliche Gefahrenlage nicht beseitigen, sondern nur verlagern.

Da die Behörden davon ausgehen, daß ihre Anordnungen ignoriert werden, nämlich das Fußgänger nicht auf Radwegen gehen, dürfen sie auch nicht erwarten, das Radfahrer sich nach diesen richten. Verkehrsschilder gelten für jeden oder für niemanden.

Sonstiges

Die veralteten Versionen von Zeichen 241: Fußgänger, Gemeinsamer Rad- und Gehweg und Getrennter Rad- und Gehweg sind wirkungslos, obwohl sie gelten sollen, weil die alten und neuen Nummern kollidieren und damit die Vorschriften.  Widersprüchlich = Nichtig.

§ 5 StVO, Es ist links zu überholen, schränkt nicht nur § 2 Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte ein, sondern auch Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. wenige Sätze weiter. Das Überholen ist unzulässig sagt nichts zu Radwegen oder Benutzungspflicht. Somit werden auch die Radwegbenutzungspflicht und die Vorschriftszeichen eingeschränkt. Da fast alle Radwege viel zu schmal zum Überholen sind (1 2), darf man dazu natürlich auf die Fahrbahn. Das Verwaltungsgericht Dresden befand: Wegen der überwiegend zu geringen Breite der Radwege, die zum Teil sehr deutlich von der Mindestbreite abweicht, ist ein Überholen langsamerer Radfahrer vielfach nicht möglich. Auch insoweit handelt es sich bei dem beschriebenen Mangel nicht um eine im Rahmen der konkreten Abwägung hinzunehmende geringfügige Beeinträchtigung.. Gleichzeitig halten andere Richter 1,7 m Breite zum Überholen für zu schmal: auf einem 1,70 m breiten Radweg darf ein Radfahrer jedenfalls dann überholen, wenn er seine Überholabsicht durch Klingeln angezeigt und der Vorausfahrende dies wahrgenommen hat.. Da Klingeln aber nicht erlaubt ist, muß es wohl deutlich breiter sein. VwV und ERA schreiben 2 Meter vor. OLG Karlsruhe hält 30 cm Seitenabstand im Fall des Falles für zu knapp.

Ebenso muß man wohl nicht drauf fahren, wenn der Sonderweg zur Aufnahme des Sonderverkehrs nicht ausreicht.

Land- und Forstwirtschaftliche Wege sind in der Regel keine öffentlichen Wege. Hier erfolgt die Benutzung auf eigene Gefahr und begründet keine weitergehenden Verkehrs­sicherungs­pflichten., meint unser Bundesverkehrs­ministerium. Damit dürfen auch Radfahrer immer auf Straßen, die explizit für land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben werden.

Polente

StVO: § 36  Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

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Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

Damit es von den lieben Beamten zu keiner zulässigen Weisung kommt, ein Verwaltungsakt, das man auf dem Weg fahren soll oder ähnliches, kann man nach den Grund fragen.  Eine Forderung, gefälligst die (vermeintliche) Rechtslage einzuhalten, ist keine Weisung. Bundesverwaltungsgericht: Bei Weisungen handelt es sich um Einzelverfügungen, die an einen bestimmten Verkehrsteilnehmer ergehen; sie dienen einem augenblicklichen Bedürfnis der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. und sie müssen auf eine gegenwärtige Verkehrssituation abgestellt sein.  Gibt es gar eine Diskussion, müßte die Weisung explizit als solche gekennzeichnet werden, denn sie muß klar und eindeutig sein.  Schließlich gibt es zum Durchsetzen der Verkehrsregeln Verwarnungen, Bußgelder und sonstige Maßnahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts.  Anderes bedarf nach § 44.2 einer Gefahr im Verzuge, wozu Fahrbahnbenutzung nicht gehört.

Zu ihrer Erbauung kann man den Beamten auch gleich an Ort und Stelle einen Widerspruch in die Feder diktieren, inklusive Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Hilfe, Polizei!Um Palaver zu vermeiden, das bringt sowieso nichts, fordert man, eine Verwarnung in die Hand zu bekommen oder weiter fahren zu dürfen.  Natürlich setzt man fort, was man tat, man darf es ja schließlich.  Vielleicht hilft auch ein Verweis auf die Haftungsfolgen für ihn und seinen Dienstherrn bei aus Befolgung einer Weisung resultierendem Unfall.

Penetrantes Schnittlauch, das immer wieder aktiv wird, kann man wegen Verfolgung Unschuldiger anzeigen.  Allerdings muß man mit Rache rechnen.

Unfall

Zu Guter Letzt entscheidet man natürlich nach Gewinn und Verlust.  Ein Bußgeld alle Jubeljahre bringt einen nicht um, während es im Fall des Falles auf dem Radweg schlecht aussehen kann.

Was sonst gilt (1 2), muß man auch Fahrbahn-Radfahrern zugestehen: Das man irgendwie hätte den Unfall oder die Folgen verhindern können, führt nicht automatisch zur Schuld bzw. Haftung.  Grundsätzlich gilt, daß man nicht automatisch Schuld ist, weil man anwesend war, meint das OLG Köln.

Selbst wenn der Kl. den Radweg bei langsamer Fahrweise hätte benutzen können, fehlte es jedoch an dem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seinem Handeln und dem eingetretenen Schaden. Denn es genügt für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und seiner späteren Beteiligung an einem Verkehrsunfall nicht schon, daß der Unfall ohne den Verkehrsverstoß vermieden worden wäre, weil der Verkehrsteilnehmer sich bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise nicht an der Unfallstelle befunden hätte (hier, weil der Kl. die Fahrbahn gar nicht benutzt hätte). Vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die Gefahr erhöht haben, die zu vermeiden dem Verkehrsteilnehmer durch die in Frage stehende Norm aufgegeben war (BGH, NJW 1988, 58 = StVE § 7 StVG Nr. 22).

Auf Radwegen sieht es anders aus, da bekommen Radfahrer auch in offensichtlichen Fällen den schwarzen Peter.  Zum Beispiel bei baulichen Mängeln und Hindernissen.  Zumindest ist es aber nicht besser, als auf der Fahrbahn.