Fahrradwege
abgeschminkt

Wenn Ihr Eure Augen nicht braucht, um zu sehen, werdet Ihr sie brauchen, um zu weinen. J.P. Sartre

Radweg oder Fahrbahn?

Aufklärung der Legende von der Fahr-da Morgana.

StVO: § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

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Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.

Grundsätzlich darf man also nur dann nicht auf der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg und Zeichen 237: Radweg, Zeichen 240: gemeinsamer Geh- und Radweg oder Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg anwesend ist und es einen Verwaltungsakt (Akte in der Behörde) gibt. Das mit dem Radweg ist gar nicht so selbstverständlich, da er auch ohne Schild ein solcher sein muß, was vielfach nicht der Fall ist. Auch am Verwaltungsakt fehlt es oft, da die Schilder nach 1997 oder wesentlichen Änderungen am Bau nicht neu angeordnet wurden oder sogar trotz Wegordnung stehen gelassen wurden und somit Scheinverwaltungsakte sind.

Der Anfang vom Ende

Doch von wo bis wo gilt die Benutzungspflicht? Das Von ist einfach: Nach § 41 stehen die Schilder dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Das Bis ist nicht so klar geregelt. Einig sind sich alle, daß das Blau bis zur nächsten Einmündung auf der selben Straßenseite wie der Radweg gilt. Nach einer Einmündung auf der anderen Seite, so meinen die Leute der Stadt Oldenburg jedoch, gilt das vorherige Blau weiter, weil der Radweg ja gar nicht betroffen sei. Das ist typische Windschutzscheibenperspektive und falsch.

Eine Benutzungspflicht kann nur für etwas vorhandenes gegeben sein. Eine Furt ist kein Radweg und beendet diesen damit, wodurch die Benutzungspflicht erlischt, da deren Grundlage entfällt. Womöglich gilt das nur für Einmündungen auf der gleichen Seite. Solange das nicht auffällt, ist das Ergebnis jedenfalls, daß man im ganzen Stadtgebiet Oldenburg auf allen Straßen, auch allen Hauptstraßen, zumindest teilweise mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn darf. Hiesiger Beschluß vom 2008-06-13: Gemäss Abs. I Satz 3 der Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 237, 240 und 241 sind diese Zeichen an jeder Einmündung zu wiederholen. Dass diese Strasseneinmündungen aus Sicht des Betroffenen linksseitig waren, ändert an der Bewertung dieser Strasse als solche nichts.

Pflasterung scheint Ausfahrenden Autos Vorfahrt zu geben.Wie Einmündungen sind Ausfahrten zu sehen, die den Sonderweg vollständig unterbrechen, das Blau muß wiederholt werden. OLG Köln: Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Straße oder Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale, wobei in der Rechtsprechung teilweise auch auf die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung etwa als nicht dem fließenden Verkehr dienender Zugang zu einem Grundstück abgestellt wird.

Das offene Ende der Benutzungspflicht führt zum Bestimmtheitsgebot, wahlweise zum Beurteilungsspielraum des Radfahrers.

Nicht nur das Blau ist nichtig, wenn dessen Befolgung die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, unabhängig davon, ob dieses verfolgt wird.

Zumutbarkeit

Unzumutbare Wege muß man nicht benutzen und sollte es auch nicht.

Die ständige Rechtsprechung bis zum Bundesgerichtshof versagt Fahrrad fahrenden Radwegbenutzern fast jeden Ersatz eines durch den Zustand des Radweges oder durch Fußgänger verursachten Schadens mit Hinweis aufs eigene Verhalten, manchmal mit Verweis auf die Fahrbahn, welche sie ja hätten benutzen können und offensichtlich auch hätten benutzen sollen. Auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ändert daran kaum etwas. Gleichzeitig wird die Zustandsbeschreibung des Anspruchsstellers nicht beanstandet. Das führt zu einem erheblichen Beurteilungsspielrum der momentanen Wirksamkeit der Radwegebenutzungspflicht durch den davon Betroffenen selbst.

Wenn man den miesen Zustand kennt, sollte man den Weg meiden. Bei angekündigten Schäden müssen die tatsächlichen nichtmal bekannt sein. Das Landgericht Rostock hat die Verkehrssicherungspflicht gleich mal hinfortdefiniert.

Zur Zumutbarkeit gehört natürlich auch, daß man die Beschädigung seiner empfindlichen Ladung nicht in Kauf nehmen muß.

Eine für Radfahrer relevante Bestimmung steht nicht etwa in der StVO, sondern ist an die Behörden gerichtet: Die Führer anderer, nämlich mehrspuriger oder mit Anhängern, Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen. Das die Radwegbenutzungspflicht nicht für mehrspurige Fahrräder gilt, ergibt sich aus einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Liegeradfahrer, in dem als einzige verfassungsmäßige Rechtfertigung für die Radwegbenutzungspflicht das Argument gefunden wurde, daß Radfahrer deutlichere seitliche Ausschläge zeigen. Dieses Schwanken kann aber nur bei einspurigen Fahrzeugen auftreten, womit die Radwegbenutzungspflicht für mehrspurige Fahrräder sinnlos ist. Also ist die Vorschrift entsprechend einschränkend auszulegen. Natürlich ist diese Fortführung der Kinder- und Biergartenanschauung vom schwankenden Pedaltorkler als Regelfall eine Frechheit.

daß Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen, von der Behörde selbst vorgetragen.

unbenutzbare Gehwege verlassen dürfen und die Fahrbahn benutzen können

Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr zumutbarerweise dadurch mindern, daß er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, daß er dann erlaubtermaßen den Radweg verlässt und — ggf. — die gestreute bzw. geräumte Fahrbahn benutzt. und Selbst wenn man eine Streupflicht bejahen würde, wie es das Landgericht getan hat, träfe die Klägerin doch ein weit überwiegendes Mitverschulden..

Unpassierbar.

2 Leute haben mit Muß ich oder muß ich nicht? und Es gibt keine linke Benutzungspflicht in de.rec.fahrrad behauptet, daß links keine Benutzungspflicht angeordnet werden kann. Kein Wunder, ist doch bereits das Aufstellen beschränkt.

Linke Radwege sind, anders als linke Gehwege oder linke Reitwege, grundsätzlich nicht für den Gegenverkehr durch Radfahrer bestimmt. Das war schon immer so und ergibt sich ganz einfach daraus, das der Verkehr mit Fahrzeugen (anders eben als das Reiten oder zu Fuß gehen) auf Deutschlands Straßen rechts zu erfolgen hat. Logischerweise kommt das Links fahren denn auch kaum in der StVO vor.

Radfahrer fahren also grundsätzlich rechts, was bei Radwegen rechts der Fahrbahn heißt. Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, in der jeweiligen Fahrtrichtung. „Jeweilig“ steht für eine in einer konkreten Situation zutreffende Teilmenge, also eine Auswahl aus einer bereits bestehenden Gesamtmenge. Die jeweils zuständige Behörde ist nicht automatisch diejenige, an die ich mich wende. Die jeweils gültige Fassung ist nicht immer diejenige, die ich zur Hand nehme, sondern die aktuelle oder die zum Tatzeitpunkt gültige. Der jeweilige Eigentümer ist der Eigentümer eines benannten Objektes aus der Menge aller Eigentümer aller infrage kommenden Objekte. „Jeweilig“ bedeutet nie „beliebig“ oder „momentan“. Dem entsprechend wird in Gesetzen „jeweilig“ typischerweise zur unterscheidung verschiedener, nebeneinander existierender Fallgruppen verwendet.

Jeweilige Fahrtrichtung bestimmt somit eine Richtung aus der Menge der vorgegebenen Fahrtrichtungen der jeweiligen Straße. § 2 regelt alle Straßentypen, von denen jeder seine vorgesehene Fahrtrichtung hat. Dem entsprechend bestimmt sich die jeweilige Fahrt­richtung nach der benutzten Straße: Üblicherweise entgegengesetzt, dann nur rechts der Straße, bei Einbahnstraße und Autobahn entsprechend der Vorgabe. Jeweilige Fahrtrichtung ist eine objektive Größe, legt die Bewegungsrichtung des einzelnen Radfahrers fest, nicht umgekehrt. Stattdessen die momentane Richtung des Radfahrers zu meinen hätte nur eines anderen Wortes bedurft, doch wurde „jeweilig“ gewählt, es ist normativ, nicht deskriptiv. Die genannte Pflicht zur Nutzung eines Radweges kann es also nur für Rechts der Fahrbahn geben.

Gegenprobe: Bedeutete jeweilige Fahrtrichtung die momentane Richtung des Radfahrers, würde er aus dem linken Verbot eine Pflicht machen allein dadurch, das er dort verbotenerweise fährt. Das ist unmöglich. Zudem kann eine Ausnahme wie die Benutzungspflicht das Allgemeine, hier die Fahrbahnnutzung, nur ergänzen oder beschränken, nicht ein Verbot wie das links fahren zur Pflicht erheben. Um das zu erreichen müßte das links fahren dem Paragraphen ausdrücklich hinzugefügt werden.

Man kann vermuten, das jeweilige Fahrtrichtung der Täuschung dient.

Die Straßenverkehrsordnung, Verwaltungsvorschriften dazu und Gerichte machen deutlich, das linke Radwege nicht in Fahrtrichtung, sondern in Gegenrichtung benutzt werden; den Leuten, für die der Weg rechts der Fahrbahn liegt, kommt man entgegen. Die VwV beziehen sich Gegen- und Fahrtrichtung sowohl auf die Verkehrsfläche als auch auf den Verkehrsteilnehmer. Da sich Radfahrer auf der linken Seite in Gegenrichtung bewegen, gilt der zweite Satz nur für rechte Wege.

Wenn Satz 2 gleichermaßen für linke Wege gelten würde, müßte man selbiges auch für Satz 6 annehmen, womit Mofas auch dann links fahren dürften, wenn es Radfahrern nicht erlaubt wäre. Machte man andererseits für Mofas das Rechtsfahrgebot geltend, wäre dies ebenfalls für Radfahrer zu tun.

Gegen diese Auslegung spricht auch der Satz vom zu benutzenden Radweg bei den Schildern nicht, denn er würde in seiner Pauschalität mit § 2 kollidieren, nähme man an, er gelte auch für die linke Seite. Dank der sich ergebenden Beschränkung auf rechte Radwege gestatten die blauen Schilder noch nicht einmal die freiwillige Benutzung linker Wege. Ergebnis: Wenn nur auf der linken Seite ein Weg vorhanden ist, entfaltet kein Blau eine Wirkung, es ist inhaltsleer. Daher kann der genannte Satz in § 2 nur ein grober Fehler sein. Aufgrund der Inhaltsleere kann dem Radfahrer ziemlich egal sein, ob es nur unwirksam oder auch nichtig ist. Nicht aber für die Behörde, die damit eine Pflicht vortäuscht und daher bereits dann haften könnte, wenn jemand zwecks Benutzung zum linken Weg gelangen will, weil er ja vermeintlich muß.

Schlußendlich hat die Benutzungspflicht, weil sie nur ein Verhalten vorgibt, eine Fernwirkung, die systemwidrig und nirgendwo spezifiziert ist — sie strahlt auf andere Straßenteile aus. Soetwas kann natürlich nicht beliebig weit gelten, sondern tritt an gegen Zumutbarkeit und Gestaltung. Weder muß man nach Schildern suchen noch muß man Entfernte überhaupt vermuten, erst recht nicht hinter Hindernissen. Vielmehr darf man daher vermuten, das linkes Blau schon an einem Grünstreifen scheitert.

Jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften sind linke Wege bei Dunkelheit wegen der Blendung durch entgegen kommende Autos regelmäßig unzumutbar. Das widerspricht einer linken Benutzungspflicht. Stattdessen lautet es in der Begründung zu § 9 Auf die Kennzeichnung des Radweges mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder die Freigabe für den gegenläufigen Radverkehr kommt es insofern nicht an.. Man unterschied also in einem Satz zwischen Zwang und linker Freigabe. Ebenso in der VwV mit Voraussetzung für die Freigabe ist, daß für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungs­pflicht besteht.

Steht auf beiden Seiten der Fahrbahn unterschiedliches Blau, widerspricht es sich und es gilt allenfalls noch Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn benutzen.

Abschließend findet das für linke Wege relevante spiegelverkehrte Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg (241-31, Fahrrad rechts, Fußgänger links) praktisch nirgendwo Beachtung, auch nicht in StVO und VwV.

Abbiegen

§ 9.2 macht mit Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. klar, daß auch Radfahrer überall auf der Fahrbahn abbiegen dürfen, und dazu gehört eben rechtzeitiges einordnen. Die Radverkehrsführung im zweiten Satz beinhaltet nicht Radwege jeder Art, wie die VwV zum selben Absatz deutlich machen. Am 2003-02-20 stellte Amtsrichter Fuhrmann selbstverständliches fest: Direktes Linksabbiegen ist auch Fahrradfahrern erlaubt. Auch linke Einmündungen beenden Blau, was Oldenburgs Bedienstete allerdings nicht so sehen.

Die Geschichte mit dem Arm ausstrecken zum Anzeigen der Absicht gab es noch nie, weder in der Straßenverkehrsordnung noch in der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung.

Doch keine Benutzungspflicht

Da Verkehrsschilder nichts weiter tun, als straßenverkehrsrechtliche Anordnung bekanntzugeben, bedarf es zu deren Wirksamkeit der Anordnung. Gibt es diese nicht, ist das Schild ein Scheinverwaltungsakt. Dazu meinte Dietmar Kettler,

Es gibt auch reichlich Urteile, die sich zur Unwirksamkeit solcher Schilder verhalten, die von der falschen Behörde angeordnet wurden oder von gar keiner. Aber hier ging es ja um den Spezialfall, dass der einzelne Betroffene (idR als obsiegender Kläger) weiß dass genau dieses Schild nicht mehr angeordnet ist — und er dann auch noch eine Knolle bekommt. Dazu ist bisher kein Urteil bekannt. Aber mit dem Stichwort "Scheinverwaltungsakt" lässt sich die Frage rechtssicher klären. Das Problem ist nur, dass OWi-Richter sich womöglich nicht auf solchen verwaltungsrechtlichen Vortrag und die dahinterstehende Rechtsdogmatik einlassen. Selbst vor einem VG erklärte mir kürzlich der Vorsitzende, "Scheinverwaltungsakte" wolle er schon rechtsdogmatisch nicht anerkennen, es gebe nur rechtmäßige und rechtswidrige VAe und unter letzteren u.a. nichtige Verwaltungsakte... Soweit, so schlecht, könnte man meinen, aber selbst mit einem nichtigen VA ließe sich eine Knolle nicht begründen. Nur muss der OWi-Richter dann noch eine Hirnwindung weiter mit machen. Oder der Zivilrichter.

Das blaue Schild muß in der vorgesehenen Fahrtrichtung stehen, also nicht quer, wie vielfach zu sehen. Vorschriftszeichen sind deutlich sichtbar anzubringen, sonst gelten sie nicht. Das hat die Rechtsprechung auf Betreiben und zugunsten von Autofahrern seit Jahrzehnten immer wieder entschieden. … Ist in einem solchen Fall unklar, für welchen Verkehrsraum die Anordnung gelten soll, ist das Verkehrszeichen unwirksam. Unklarheit bei Verkehrszeichen verletzt die Amtspflicht und geht nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers. schreibt Dietmar Kettler. Außerdem meint er, Verkehrszeichen (und auch Markierungen) müssen so gestaltet sein, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Verkehrsteilnehmer sie auch bei schneller Fahrt mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann (OVG Münster, NJW 1990, 2835; BVerwG, NJW 1997, 1021; OVG Münster; NZV 2005, 335). Sonst entfalten sie keine Rechtswirkung, sagt die ständige Rechtsprechung. Das Autofahrer wegen solcherart aufgestellte Schilder Bußgelder zahlen müssen, scheint aus gutem Grund unvorstellbar.

Das Blau ist unbeachtlich, wenn es mit Pfeilen oder ähnlich verunziert ist, da es dann kein amtliches Verkehrszeichen mehr darstellt: Ein nach der StVO nicht vorgesehenes Vorschriftszeichen erlaubt keine Ahndung als Ordnungswidrigkeit wegen einer Zuwiderhandlung nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. („km“ auf Zeichen 274). BGH, in NJW 1976, 2138: In Rechtsprechung und Rechtslehre wie auch in der Praxis der Verkehrsbehörden ist es allerdings unbestritten, daß die StVO und die ergänzenden, vom Bundesminister für Verkehr auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung erlassenen Anordnungen eine abschließende Regelung der Verkehrszeichen und -‍ein­rich­tun­gen enthalten. Insoweit gilt deshalb der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Er besagt, daß zur Verkehrsregelung nur die in der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten sowie die vom Bundesminister für Verkehr im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen Zeichen und Einrichtungen verwendet werden dürfen.

Quer stehendes Blau mit Zusatzzeichen 1000-30: Radweg links und rechts soll wohl auf einen querenden Radweg hinweisen, während Zusatzzeichen 1000-10: Radweg nur auf der linken Seite eine Benutzungspflicht an anderer Stelle anzeigt. Beides bedeutet keine Benutzungspflicht am Standort.

Wer hätte das gedacht: Nur für Radwege kann die Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden. Das blaue Schild macht keinen Radweg, ohne (rechten) Radweg ist das Blau wirkungslos, weshalb sich der Radfahrer auf die Fahrbahn begibt. Da die Aufzählung der benutzungspflichtigen Radwege in der VwV abschließend ist, gelten andere Kombinationen aus Verkehrszeichen und Weg nicht als Benutzungspflichtig. In Punkt 7.1 des Bußgeldkataloges ist der Bezug auf § 2.4.2 entfallen, gleichzeitig entfalten nur die festgelegten Kombinationen aus Schild und Weg eine Wirkung. In der Realität entfallen damit viele Benutzungspflichten.

Wie aufgezeigt, kann ein einzelner Weg nicht mit Zeichen 237: Radweg Benutzungspflichtig gemacht werden. Da nicht Blau einen Weg zu einen Radweg macht, bleibt es ein Gehweg mit einem wirkungslosen Schild — oder einem Schild, welches sich auf etwas anderes bezieht. Oder das Schild gÿldet doch und der Radweg gehört nicht zur Straße — also immer noch keine Benutzungspflicht.

Wollte man annehmen, das blaue Schilder doch einen Radweg definieren, gälte, daß Schilder regelmäßig rechts stehen, insbesondere, da 2009 der Satz Diese Zeichen stehen rechts oder links. aus § 41.2.5 entfernt wurde. Da vielfach die Schilder irgendwo befestigt wurden und bestimmt weiterhin werden, wäre oftmals die Fahrbahn zum Radweg gemacht.

Ein Radweg gehört nicht zur Straße, und ist damit nicht benutzungspflichtig, wenn dieser eine andere Vorfahrtregelung als die Fahrbahn hat, zum Beispiel durch Zeichen 205: Vorfahrt gewähren!. Das ergibt sich aus § 8 und § 9.3 StVO sowie der VwV zu § 9.3. Der Rechtsprechung nach besteht Vorfahrt auf der ganzen Straße. Wenn Radfahrer auf dem Radweg keine Vorfahrt haben, wohl aber die Fahrbahnnutzer, gehört er demnach nicht mehr zur Straße. Die VwV zu § 9.3 sagt: Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

Ebenfalls nicht zur Straße gehört ein Radweg, wenn zwischen diesem und der Fahrbahn ein an aus einer Nebenstraße Kommende gerichtetes Zeichen 205 Vorfahrt gewähren steht. Da diese laut StVO vor einer Kreuzung stehen, gehört in einem solchen Fall der Radweg nicht zur Kreuzung und damit nicht zur Straße und ist damit nicht benutzungspflichtig, und zwar nach und vor der Einmündung. § 8.1a beschränkt die Vorfahrt ausdrücklich auf die Fahrbahn des Kreisverkehrs.

Zeichen 205: Vorfahrt gewähren! wird zudem gerne Radfahrern in den Weg gestellt, um die Situationen mit Abbiegern zu regeln. Nur … genau darauf hat es keine Auswirkung. Abbieger haben durchfahrenden Radfahrern Vorrang zu gewähren, das Schild regelt aber die Vorfahrt. Aber selbstverständlich ist es nicht sinnlos, macht es doch die Diskriminierung von Radfahrern deutlich sichtbar, und im Falle eines Unfalles wird man dem Radfahrer, der es dann auch nicht besser weiß, vorwerfen, das er gefälligst hätte warten müssen. Zudem wirkt auch dieses Schild auf die ganze Straße. Letztendlich sind solche Basteleien das Eingeständnis, daß es um die Sicherheit auf dem Radweg schlecht bestellt ist.

Mancherorts gibt es Blau mit Radwegschäden oder ähnliches. Zusatzschilder schränken das Hauptschild ein, was hier bedeutet, das die Radwegebenutzungspflicht nur für die schadhafte Strecke gilt. Wird dann behauptet, die Schäden seien zumutbar, sollte man bedenken, das Gefahrzeichen selbst bei schweren Fällen selten angebracht werden, insbesondere im Vergleich zur Fahrbahn, wo für gefederte Fahrzeuge manchmal selbst bei Kleinigkeiten und Co. aufgestellt werden.

Was bewirkt die Ausweisung eines Gehweges in nur einer Richtung als Radweg (angeblich mit Zeichen 237: Radweg oder Zeichen 240: gemeinsamer Geh- und Radweg)? Immerhin ist es ja so, daß der Weg in der nicht beschilderten Richtung immer noch Gehweg bleibt, denn sonst hätten Radfahrer das Recht, auch so herum darauf zu fahren. Wenn es also in einer Richtung ein Gehweg ist, wie kann es in der anderen ein Radweg sein? Bei Zeichen 237: Radweg und Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg ist das kein Problem, da ein Radweg auch ohne Schild als solcher erkennbar sein muß, für Fußgänger also ohnehin nicht erlaubt ist. Beschilderung für einen Weg, inklusive Kein Blau! und Zeichen 239: Gehweg, die nicht für beide Richtungen gleich lautet, läßt den Radfahrer die Fahrbahn benutzen. In vielen Fällen ist sie dann widersprüchlich und somit eine Amtspflichtverletzung, was nicht zulasten des Verkehrsteilnehmers gehen darf. Ist der Weg ohne Schilder nicht klar als Radweg erkennbar, ist er zudem bei einigen Kombinationen ein Gehweg, darf also gar nicht befahren werden.

Nach § 44.1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein an einem schwer­wiegenden und offensichtlichen Fehler leidender Verwaltungsakt nichtig, er muß dann nicht beachtet werden. Schwerwiegend ist Blau normalerweise, weil § 45.9 StVO nicht geprüft oder die VwV grob mißachtet wird (120 statt 240 cm usw.). Offensichtlich ist dieses, wenn überall Blau steht, denn dann kann von einer besonderen Gefahrenlage keine Rede sein. Offensichtlich muß es nicht auch bei Ahnungslosigkeit sein, sondern dann, wenn man sich mit dem Thema befaßt, nämlich bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände, sonst wäre jede Nichtigkeit wegen mangelnder Anordnung von Schildern und Einrichtungen ausgeschlossen.

Die Radwegebenutzungspflicht eines Weges, den man nicht befahren kann, ohne daneben liegende Teile mitzubenutzen, ist, sofern man ihn überhaupt als Radweg ansehen will, nichtig.

Ähnlich wie der BGH bei der Trennung meint auch das Oberlandesgericht Oldenburg, daß auf Radwegen erfahrungsgemäß ständig mit Gefahren durch die bauliche Anlage zu rechnen sei, in diesem Falle, indem nach einer Einfahrt der Radweg durch einen Graben ersetzt wird. Hier wie dort kann die Schlußfolgerung als unzumutbar angenommen werden, deren Hinnahme nicht erzwungen werden kann.

Wie gezeigt, stellt manche Behörde reihenweise unwirksame Schilder auf, oder solche, die eine Benutzungspflicht ungewollt aufheben.

Der Anscheinsbeweis als allgemeine Beweisregel ist kein Privileg der Behörde, er gilt neutral und umfassend, er kann auch andersherum wirken. Eigentlich gilt der vekehrszeichengewordene Anscheinsbeweis einer Anordnung. Wenn Schilder häufig aber quer stehen, verziert sind oder offensichtlich lieblos aufgestellt wurden, dann entsteht der Anschein, das hier nicht ordentlich gearbeitet wird, der Vertrauensvorschuß geht verloren. Der Anschein ist erschüttert, kehrt sich um gegen denjenigen, der durch äußere Umstände einen gegenläufigen Anschein erzeugt, er muß sich diesen entgegenhalten lassen. Die ohnehin geltende aber wiederholte Regel wenn dies angeordnet ist kann man dann eben nicht mehr ohne weiteres annehmen und einfordern. Wenn die Behörde systematisch, nicht nur in Einzelfällen, Schilder quer, verziert oder lieblos aufstellt, dann ist die Ordnungsgemäßheit der Aufstellung in der ganzen Stadt erschüttert. Und dann gilt: Die Verpflichtung entfällt, weil die Rechtsgrundlage, nämlich die ordnungsgemäße Anordnung, nicht mehr glaubhaft ist. Nicht nur für ein Schild, sondern für alle diesem System unterliegen Schilder. Wenn die Behörde die ordnungsgemäße Aufstellung systematisch nicht gewährleistet, kann sie sich nicht auf die Vermutung der Wirksamkeit berufen. Die Pflicht zur Beachtung der Zeichen entfällt, weil die Rechtsgrundlage, nämlich Anordnung und ordnungsgemäße Aufstellung, nicht mehr gegeben ist. Der Anspruch auf dennoch wirksame Verpflichtung führte dazu, für jedes Schild erstmal seine tatsächliche Bedeutung nachfragen zu müssen. Man ist also gut beraten, Beweise sammeln, um sie bei passender Gelegenheit präsentieren zu können.

Bernd Sluka wußte 2013 dieses zu berichten:

Letzte Woche war ich bei der Fahrradakademie zum Thema „StVO, VwV-StVO und ERA in der Praxis“. Dort referierte Jochen Leyendecker aus dem Referat LA22 des Bundesverkehrsministeriums, zuständig für die StVO und VwV-StVO. Er brachte neben den bekannten Änderungen der StVO ab 2013-04-01 einige neue Tatsachen ein, indem er die Rechtsauffassung des Bundesverkehrsministerium darstellte. Für mich waren diese Auslegungen neu, da ich bislang nur andere Rechtssprechung dazu kenne, aber ich schließe mich ihnen gerne an. Herr Leyendecker hat mir zugesagt, mir dazu noch einen Verweis auf ein Urteil zu schicken. Außerdem haben andere Teilnehmer sowie auch der später referierende Alrutz die unter 1, 2 und 3 dargestellten Auffassungen bestätigt. Alrutz hat zu 1 und 2 sogar seinen vorbereiteten Vortrag geändert.

Folgendes hat Leyendecker vorgebracht:

  1. Die beidseitige Anordnung der Benutzungspflicht rechts und links derselben Fahrbahn (mehrere baulich getrennte Fahrbahnen seien möglicherweise anders zu betrachten) ist unzulässig, weil diese Anordnung niemand befolgen und gleichzeitig beide Radwege benutzen kann. Aufgrund § 44 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 43 Abs. 3 VwVfG ist sind beide Benutzungspflichten sogar nichtig und unwirksam. Radfahrer dürfen an solchen Stellen auf der Fahrbahn fahren.

  2. Es ist weiterhin sinnlos, einseitig eine Benutzungspflicht und auf der anderen Straßenseite ein Benutzungsrecht (z. B. rechts Pflicht und links Erlaubnis) anzuordnen, da dann Radfahrer stets den benutzungspflichtigen Radweg befahren müssten und nie auf der anderen Seite, womit die Freigabe ebenfalls niemand befolgen kann. Das Befahren wahlweise beider Wege im Seitenraum ist in solchen Fällen nur ein Benutzungsrecht beider Wege anzuordnen.

  3. Im Zusammenhang mit der geltenden VwV-StVO bei gemeinsamen Wegen für Fußgänger und Radfahrer ergibt sich noch ein weiteres „Hindernis“. Die VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 lässt nur die Freigabe von baulich angelegten Radwegen in Gegenrichtung (linksseitig) zu. Wird nun einer der Wege durch Zeichen 239 mit Zusatzzeichen 1022-10 für die rechtsseitige Benutzung freigegeben, ist er durch Zeichen 239 als Gehweg ausgewiesen. Für einen Gehweg gäbe es aber keine Möglichkeit, ihn in Gegenrichtung freizugeben. Dies wäre nur möglich, wenn der Weg rechtsseitig mit Zeichen 240 als Radweg ausgewiesen wäre.

  4. Auf meine Nachfrage: Zeichen 205 an Furten regelt (nur) die Vorfahrt. Die dort fahrenden Radfahrer haben, sofern sie erkennbar im Kreuzungsbereich queren und nicht separat geführt, weiterhin Vorrang vor den abbiegenden Fahrzeugen und sind nur gegenüber einfahrenden Fahrzeugen aus der Seitenstraße wartepflichtig.

Die ersten beiden Punkte setzen fälschlicherweise voraus, daß das Blau einen Radweg kennzeichnet. Na ja, wenn man damit nicht zahlen muß, kommts gerade recht. Der erste Punkt ist auch der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur klar.

Nun ja, letztendlich müssen bei Dunkelheit die Schilder sowieso nicht bekannt sein — Verkehrszeichen sind nur für den verbindlich, der sie wahrzunehmen vermag.

Trennung

Weshalb eigentlich kommt niemand auf die Idee, das Zusammentreffen zweier Tapetenbahnen hätte etwas Trennendes? Oder 2 verschiedene Bodenbeläge? Oder bei den Kanten üblicherweise unzureichend abgesenkter Bordsteine? Antwort: Weil es Absurd wäre. Jedwede Definition und Erläuterung von örtlicher „Trennung“ läuft hinaus auf eine Erschwerung der Einwirkung der oder des Beteiligten auf die anderen. Das es beim unmotorisierten Verkehr anders sein soll, scheint niemand lächerlich zu finden. Übertragen aufs Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg dürfte insbesondere versehentliches rumlaufen auf dem Radweg-Teil und fahren auf dem Gehweg-Teil nicht oder jedenfalls selten vorkommen. Tatsächlich ist das genaue Gegenteil der Fall wo immer nennenswert gegangen wird. Oftmals scheinen die Leute sich dessen nicht einmal bewußt zu sein (Klingel doch).

Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg an einem zweifarbigen Weg macht beide Teile zu einem Gehweg, denn die Trennung findet sich nicht dort, wo sie jeder vermutet. Da dann der Bordstein, Grünstreifen oder ähnliches die nächste Trennung darstellt, wird wie durch Zauberei die Fahrbahn zum Radweg. Nähme man an, das Schild beziehe sich ausschließlich auf die zweifarbige Fläche, wäre es nichtig, denn der wesentliche Inhalt des Schildes wäre nicht vorhanden, nämlich die Trennung. Da Blau aber die Straßenaufteilung nicht bestimmt, bleibt nur die fehlende Trennung und das der Radweg aus sich heraus erkennbar sein muß. Wäre optische „Trennung“ für Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg ausreichend, wäre diese bei Schneefall, und bei manchen Basteleien auch bei Nässe, automatisch aufgehoben, denn auch dabei handelt es sich ja um Optik, womit die Benutzungspflicht und die Kfz-Erlaubnis auf der Fahrbahn vom Wetter abhängig wäre.

Ebenso fehlt es an einer Trennung im Sinne der StVO bei Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg und weißem Strich, wenn die Behörden sie nicht durchsetzen und laufend Fußgänger auf dem Radweg-Teil rumlaufen oder andere Hindernisse vorhanden sind. Die VwV verlangt, daß die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann, nämlich durch die Verkehrsteilnehmer und nicht mehr durch auf Formalien fixierte Beamte.

Der BGH hält Farben nicht nur nicht für eine Trennung, was zur Nichtigkeit des Blau führt, sondern sieht in solchen Fällen eine grundsätzliche Gefahr, Es reichte vielmehr aus, dass die konkrete Gefahr bestand, dass sie bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg gelangen konnte. (somit keine Trennung), stellt das Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg dem Zeichen 240: gemeinsamer Geh- und Radweg gleich und setzt den Vorrang des Radfahrers und den Vertrauensgrundsatz aus: Es handelte sich nämlich nicht um eine gefahrenneutrale Situation, bei welcher der Kläger ohne Verlangsamung seiner Geschwindigkeit mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren durfte im Vertrauen darauf, die Beklagte werde sich nicht weiter in Richtung Fahrradweg bewegen.. Fehlt es also an einer Trennung und sind Fußgänger anwesend, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder weicht man auf die Fahrbahn aus, was bei anderen Gelegenheiten, wie Glätte, immer positiv entschieden wird. Oder man fährt zwecks Minimierung dieser Gefahr nur noch Schrittgeschwindigkeit, was den Radfahrer zum Fußgänger auf Rädern macht beziehungsweise effektiv Fahrrad fahren verbietet. Das ist nicht zumutbar und kann nicht mit Blau erzwungen werden, jedenfalls nicht, weil das ja praktisch auf alle Bordstein-Radwege zutrifft und vergleichbare Situationen bei Anwesenheit von Fußgängern immer auftreten. Na ja, letztendlich kann ein Weg, den man nur als rollender Fußgänger benutzen kann, kein Radweg sein.

Nebenbei bestätigt das Urteil, daß (solche) Radwege die angebliche Gefahrenlage nicht beseitigen, sondern nur verlagern.

Da die Behörden davon ausgehen, daß ihre Anordnungen ignoriert werden, nämlich das Fußgänger nicht auf Radwegen gehen, dürfen sie auch nicht erwarten, das Radfahrer sich nach diesen richten. Verkehrsschilder gelten für jeden oder für niemanden.

Schutzstreifen

Angeblich wird unmotiviertes Verlassen eines Schutzstreifens wegen Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer geahndet, jedoch scheitert das daran, das weder nach StVO für Radfahrer ein anderes Rechtsfahrgebot gilt als für allen anderen Fahrverkehr, noch das das Befahren eines Schutzstreifens mit „Rechtsfahrgebot eingehalten“ deklariert ist. In der Praxis ist auf Schutzstreifen oftmals das Rechtsfahrgebot verletzt, denn es besagt auch einen gewissen Abstand zur maximal technisch möglichen rechten Position. Zusätzlich sagt der Verwaltungsrichter Klagebefugnis ab, man sei durch den Schutzstreifen ja nicht beschwert — Ätschibätsch.

Sprachzerstörung

Wenn man meint, in Regelwerken die deutsche Sprache durch eine absichtlich degenerierte Version von ihr ersetzen zu können, kann das leicht zu unbedachten Auswirkungen führen.

Da man keine Sonderzeichen oder verkrüppelte Bezeichnungen unterbringen kann, „Fahrer*innen“, „Fahrerix“, das wäre zu offensichtlich und leicht angreifbar, hat man sich aufs Passiv eingelassen und festgelegt, sogar nur noch das Fahrzeug benannt. Jedes Gesetz, jede Vorschrift, jeder Verwaltungsakt benötigt einen Adressaten: Welcher Mensch soll in bestimmter Weise verpflichtet oder berechtigt werden.

Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, heißt es seitdem. Adressat: Ein Fahrzeug, ein Gerät. Nicht mehr wie früher dessen Fahrer, sondern der Gegenstand soll dürfen. Bei Rechte Radwege dürfen benutzt werden. wird nichts und niemand mehr benannt, kein Radfahrer, kein Verkehrsteilnehmer, kein Mensch, und damit jeder und alles, auch das ferngesteuerte oder selbstfahrende Fahrrad.

Diese Vorschriften beschreiben einen Zustand, statt jemanden zu verpflichten oder berechtigen. Es mag offensichtlich scheinen, das ja nur der Fahrer gemeint sein kann. Das ist plausibel, aber eben nur eine angreifbare Auslegung, keine Norm, das gemeinte muß drinstehen, nicht einfach nur angenommen werden müssen. Nehmen wir ein Tandem, bei dem beide Gas geben oder bremsen können. Wer ist verantwortlich, wer adressiert. Es gibt keine Sippenhaft, die §§ müssen daher beide Menschen umfassen. Mit „Radfahrer“ war das der Fall, doch den hat man absichtlich und ohne juristische Notwendigkeit beseitigt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung eine für durch den Bürger ausreichende Vorhersehbarkeit eines Verbotes genügende Bestimmtheit von Straf- und Bußgeldnormen. Ist das gesichert, wenn keiner der beiden Radfahrer oder nichtmal mehr das Fahrzeug benannt wurde?

Das wird noch zu klären sein. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, das die Verwaltungsvorschriften den Radfahrer sehr wohl kennen.

Sonstiges

Die veralteten Versionen von , und sind wirkungslos, obwohl sie gelten sollen, weil die alten und neuen Nummern kollidieren und damit die Vorschriften. Widersprüchlich = Nichtig.

§ 5 StVO, Es ist links zu überholen, schränkt nicht nur § 2 Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte ein, sondern auch Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. wenige Sätze weiter. Das Überholen ist unzulässig sagt nichts zu Radwegen oder Benutzungspflicht. Somit werden auch die Radwegbenutzungspflicht und die Vorschriftszeichen eingeschränkt. Da fast alle Radwege viel zu schmal zum Überholen sind, darf man dazu natürlich auf die Fahrbahn. Das Verwaltungsgericht Dresden befand: Wegen der überwiegend zu geringen Breite der Radwege, die zum Teil sehr deutlich von der Mindestbreite abweicht, ist ein Überholen langsamerer Radfahrer vielfach nicht möglich. Auch insoweit handelt es sich bei dem beschriebenen Mangel nicht um eine im Rahmen der konkreten Abwägung hinzunehmende geringfügige Beeinträchtigung.. Gleichzeitig halten andere Richter 1,7 m Breite zum Überholen für zu schmal: auf einem 1,70 m breiten Radweg darf ein Radfahrer jedenfalls dann überholen, wenn er seine Überholabsicht durch Klingeln angezeigt und der Vorausfahrende dies wahrgenommen hat.. Da Klingeln aber nicht erlaubt ist, muß es wohl deutlich breiter sein. VwV und ERA schreiben 2 Meter vor. OLG Karlsruhe hält 30 cm Seitenabstand im Fall des Falles für zu knapp.

Ebenso muß man wohl nicht drauf fahren, wenn der Sonderweg zur Aufnahme des Sonderverkehrs nicht ausreicht.

Land- und Forstwirtschaftliche Wege sind in der Regel keine öffentlichen Wege. Hier erfolgt die Benutzung auf eigene Gefahr und begründet keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten., meinte 1998 unser Bundesverkehrsministerium. Damit dürfen auch Radfahrer immer auf Straßen, die explizit für land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben werden.

Polente

StVO: § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

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Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

Damit es von den lieben Beamten zu keiner zulässigen Weisung kommt, ein Verwaltungsakt, das man auf dem Weg fahren soll oder ähnliches, kann man nach den Grund fragen. Eine Forderung, gefälligst die (vermeintliche) Rechtslage einzuhalten, ist keine Weisung. Bundesverwaltungsgericht: Bei Weisungen handelt es sich um Einzelverfügungen, die an einen bestimmten Verkehrsteilnehmer ergehen; sie dienen einem augenblicklichen Bedürfnis der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. und sie müssen auf eine gegenwärtige Verkehrssituation abgestellt sein. Gibt es gar eine Diskussion, müßte die Weisung explizit als solche gekennzeichnet werden, denn sie muß klar und eindeutig sein. Schließlich gibt es zum Durchsetzen der Verkehrsregeln Verwarnungen, Bußgelder und sonstige Maßnahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts. Anderes bedarf nach § 44.2 einer Gefahr im Verzuge, wozu Fahrbahnbenutzung nicht gehört.

Zu ihrer Erbauung kann man den Beamten auch gleich an Ort und Stelle einen Widerspruch in die Feder diktieren, inklusive Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Um Palaver zu vermeiden, das bringt sowieso nichts, fordert man, eine Verwarnung in die Hand zu bekommen oder weiter fahren zu dürfen. Natürlich setzt man fort, was man tat, man darf es ja schließlich. Vielleicht hilft auch ein Verweis auf die Haftungsfolgen für ihn und seinen Dienstherrn bei aus Befolgung einer Weisung resultierendem Unfall.

Penetrantes Schnittlauch, das immer wieder aktiv wird, kann man wegen Verfolgung Unschuldiger anzeigen. Allerdings muß man mit Rache rechnen.

Unfall

Zu Guter Letzt entscheidet man natürlich nach Gewinn und Verlust. Ein Bußgeld alle Jubeljahre bringt einen nicht um, während es im Fall des Falles auf dem Radweg schlecht aussehen kann.

Was sonst gilt, muß man auch Fahrbahn-Radfahrern zugestehen: Das man irgendwie hätte den Unfall oder die Folgen verhindern können, führt nicht automatisch zur Schuld bzw. Haftung. Grundsätzlich gilt, daß man nicht automatisch Schuld ist, weil man anwesend war, meint das OLG Köln.

Selbst wenn der Kl. den Radweg bei langsamer Fahrweise hätte benutzen können, fehlte es jedoch an dem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seinem Handeln und dem eingetretenen Schaden. Denn es genügt für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und seiner späteren Beteiligung an einem Verkehrsunfall nicht schon, daß der Unfall ohne den Verkehrsverstoß vermieden worden wäre, weil der Verkehrsteilnehmer sich bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise nicht an der Unfallstelle befunden hätte (hier, weil der Kl. die Fahrbahn gar nicht benutzt hätte). Vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die Gefahr erhöht haben, die zu vermeiden dem Verkehrsteilnehmer durch die in Frage stehende Norm aufgegeben war (BGH, NJW 1988, 58 = StVE § 7 StVG Nr. 22).

Auf Radwegen sieht es anders aus, da bekommen Radfahrer auch in offensichtlichen Fällen den schwarzen Peter. Zum Beispiel bei baulichen Mängeln und Hindernissen. Zumindest ist es aber nicht besser, als auf der Fahrbahn.

Auffahrunfall: Haftung des Vordermanns bei ausbremsen!

Fehlender Helm kein Mitverschulden.

Denn es genügt … nicht schon, daß der Unfall ohne den Verkehrsverstoß vermieden worden wäre, weil der Verkehrsteilnehmer sich bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise nicht an der Unfallstelle befunden hätte.

Selbst Schuld bei baulichen Mängeln.

Selbst Schuld bei Hindernissen.

Die Freiheit, ohne Helm Fahrrad zu fahren, wird immer weiter angegriffen. Früher gab es Urteile ohne Schuldzuweiser.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil 27 U 93/00 vom 2000-09-26.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil I-1 U 9/06 vom 2006-08-14.

Bundesgerichtshof, Urteil VI ZR 281/13 vom 2014-06-17.

Erziehung

In mancher Gegend muß man bei Nutzung der Fahrbahn mit motorisiertem Widerstand rechnen. Rechtliche Hürden und mangelnder Elan bei der Verfolgung lassen Anzeigen sinnlos erscheinen.

Dennoch sind viele der Meinung, es bringe etwas. Das bedingt natürlich, das die Fälle gespeichert werden und bleiben. Nicht nur, das damit sämtliche Grundsätze des Datenschutzes mißachtet würden, wird dabei etwas wesentliches übersehen: Ein solcher Aggressor dürfte nicht nur mit Radfahrern ein Problem haben. Wenn er also trotz des Umstandes, das es kaum Radwegignorierer gibt, häufig genug zu einer Entgleisung neigt, das die Akkumulation von zunächst folgenlosen Anzeigen den Verdacht auf schwerwiegende verkehrspsychologische Defizite erhärten kann, der ist notorisch auffällig und hat vorher schon längst den Führerschein wegen ganz anderer Delikte ohne Radfahrerbeteiligung verloren.