Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Alexanderstraße

Antwort

Am 2003-05-12 bekam ich von der Stadt diese Antwort.

[…] Ihrem Widerspruch kann nicht abgeholfen werden.

Begründung:

Die Alexanderstraße gehört nach einem Ratsbeschluss vom 19.03.1990 zum Hauptverkehrsstraßennetz (Vorbehaltsnetz) der Stadt Oldenburg und verfügt in gesamter Länge vom Pferdemarkt bis zur Stadtgrenze über beidseitige Fuß- und Radwege.  Im Abschnitt zwischen der BAB-Anschlussstelle OL-Bürgerfelde bis zur Stadtgrenze beträgt die tägliche Verkehrsbelastung zwischen 15.000 bis 23.000 Kfz mit einem erheblichen Lkw-Anteil  Außerdem wird die Alexanderstraße in diesem Abschnitt von den Linien 302, 303 und 322 des ÖPNV durchfahren.  Die Radwegebenutzungspflicht wurde aus Verkehrssicherheitsgründen zum Schutz des Radverkehrs bereits vor etlichen Jahren mit den Verkehrszeichen 237, 240 und 241 angeordnet und beschildert.

Nach den Hinweisen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist die Radwegebenutzungspflicht in Straßen mit Verkehrsstärken über 10.000 Kfz/Tag und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der Regel erforderlich, von mehr als 20.000 Kfz/Tag unerlässlich.

Auf Grund der hohen Verkehrsbelastung und des Unfallgeschehens auf der Fahrbahn in der Alexanderstraße ist die Radwegebenutzungspflicht zum Schutz des Radverkehrs in Abstimmung mit der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt weiterhin erforderlich.

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht werden seit einigen Wochen die Nebenanlagen auf der nordöstlichen Straßenseite der Alexanderstraße im Abschnitt zwischen der Theodor-Pekol-Straße bis zur Straße Am Alexanderhaus saniert.  In diesem Zusammenhang ist bereits die Radverkehrsanlage im Abschnitt zwischen der Theodor-Pekol-Straße bis kurz vor der Einmündung des Bürgerbuschweges verbreitert worden.  Im Übrigen ist die Alexanderstraße für einen Ausbau vom Pferdemarkt bis zur Stadtgrenze bereits in der GVFG-Dringlichkeitsliste als vordringlicher Bedarf aufgeführt.  Nach Bereitstellung der erforderlichen Fördermittel werden in diesem Zusammenhang auch die beidseitgigen Radverkehrsanlagen neu hergestellt.

Bei einer Überprüfung der Radverkehrssituation in der Alexanderstraße am 05.05.2003 sind keine Beeinträchtigungen der Radwege durch parkende Fahrzeuge festgestellt worden.  Konflikte oder Gefährdungen des Radverkehrs wurden ebenfalls nicht beobachtet.

Gegen die Aufstellung von Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen können Widersprüche innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Verkehrszeichen eingelegt werden (vgl. Beschluss des VGH Kassel vom 05.03.1999 – 2TZ4591/98).  Die Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer beginnt unabhängig davon, ob das Verkehrszeichen wahrgenommen wird oder nicht, ab dem Zeitpunkt der Aufstellung der Beschilderung.  Ihr Widerspruch gilt somit bereits als verfristet.

Hiermit geben wir Ihnen die Gelegenheit, Ihren Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in der Alexanderstraße bis zum 30.05.2003 zurückzunehmen.  Wenn der Widerspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgenommen worden ist, werden wir ihn der Bezirksregierung Weser-Ems zur Endscheidung vorlegen.  […]