Am 2005-06-19 faxte ich folgendes zum Gericht.
ich stellte PHK Siegfried Eilers, Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland, Sachgebiet Verkehr, in einer Mail einige Fragen.
Vor wenigen Tagen sandte er mir eine Antwort. Er konnte nur die letzte Frage beantworten, und zwar mit „zur Zeit“1, bei den anderen Fragen könne er nur mutmaßen2. Wie ich schon schrieb, konnte er auch Wie schätzt die Polizei die Forderung ein, die blauen Schilder (Radwege) von den Radwegen zu entfernen, um den RadfahrerInnen frei zu stellen, ob sie die Fahrbahn oder den Radweg benutzen wollen?
nur mit einer nicht begründeten Meinung beantworten. Da die Beklagte keine Quelle benannt hat, dürfte nunmehr als erwiesen gelten, dass in der Stadt Oldenburg ohne auf Erkenntnissen beruhende Grundlage Radweg-Schilder aufgestellt wurden und werden.
Für den Fall, dass die Beklagte das bestreitet (aus Verkehrssicherheitsgründen angeordnet
), beantrage ich, Siegried Eilers, Friedhofsweg 30, 26121 Oldenburg, als Zeugen zu hören.
Das seit 1998 die Zeichen 237, 240 und 241 nur noch zur Steigerung der Verkehrssicherheit, und somit nur aufgrund einer auf Erkenntnissen beruhenden Grundlage, angeordnet werden dürfen, habe ich bereits ausgeführt. Da auch die Uralt-Schilder der Alexanderstraße betroffen3 sind, gibt es keine Ausrede.
1 Womit gewiss nicht ein Zeitraum von nur wenigen Monaten gemeint ist.
2 Da er das nicht wollte, mein Angebot in der Reihenfolge der Fragen: Wenige Male im Jahr; sehr selten; ausgehend von meiner Zählung in Zwischenahn (29,5%) mutmaße ich hier 3%; wegen falscher Zählung nicht bekannt; Immer, aber sehr selten vorkommend; Immer, falls vorkommend.
3 Aus einem Posting von Dietmar Kettler („Recht für Radfahrer“, Aufsätze in der NZV) in news:de.rec.fahrrad: Denn 1997/98 _muss_ es einen neuen VA gegeben haben (iSv "das Schild bleibt stehen, obwohl es ab jetzt eine RWBPfl konstituiert und bisher nur eine deklarierte" = "WIR ordnen jetzt eine RWBPfl an"). Wenn es diesen VA 1997/98 nicht gegeben hat, ist man 1. seiner Rechtspflicht zur Überprüfung nicht nachgekommen und ist das alte Schild 2. sogar ein "NichtAkt" (weil ohne behördlichen Willen etwas im Straßenraum steht, was so aussieht als stünde es da wegen eines behördlichen Willens).