Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Alexanderstraße

Die Erwiderung

Die kam am 2004-08-20.

In der Veraltungsrechtssache

Steinbach ./. Stadt Oldenburg (Oldb)

beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Begründung:

Der Klage muss der Erfolg versagt bleiben, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beklagte inhaltlich zur Begründung zunächst auf diese – in den beiliegenden Verwaltungsvorgängen (1 Band) befindlichen – Bescheide und nimmt ergänzend wie folgt Stellung:

Zu Verfristung des Widerspruches:

Nach einem Urteil des VGH Kassel vom 05.03.1999 (2 TZ 4591/98) kann ein Widerspruch gegen Verkehrszeichen nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufstellung eingelegt werden. Da die Radwegebenutzungspflicht für die gesamte Alexanderstraße bereits im Jahr 1990 verkehrsrechtlich angeordnet worden ist, wurde der Widerspruch vom 21.04.2003 von der Bezirksregierung Weser-Ems als unzulässig zurückgewiesen. Wiedereinsetzungsgründe sind vom Kläger nicht – ohnedies nicht rechtzeitig – geltend gemacht worden.

Ein weiteres Verfahren, das der Kläger in vergleichbar verfristeter Weise gegen den Landkreis Ammerland zur Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in Bad Zwischenahn, Oldenburger Straße (Umgehungsstraße), angestrengt hat, ist bei der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichtes Oldenburg zum Aktenzeichen 7 A 4199/03 anhängig.

Der Kläger könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn sein Begehren hilfsweise als Änderungsantrag auf der Grundlage des § 45 StVO zu bewerten wäre, da ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Antrages kein Grund besteht, die verfügte Radwegbenutzungspflicht im Sinne des Klägers zu ändern:

Voraussetzungen zur Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nach den Verwaltungsvorschriften zu § 2 StVO

Die Radwegebenutzungspflicht in der Alexanderstraße ist vor etlichen Jahren auf Grund der hohen Verkehrsbelastung und des erheblichen Lkw- und Linienbusaufkommens aus Verkehrssicherheitsgründen in Abstimmung mit der Polizei angeordnet worden und weiterhin erforderlich. Weitere Ausführungen zur Verkehrssituation in der Alexanderstraße sind dem Kläger mit dem in der Akte befindlichen Schreiben vom 08.05.2003 mitgeteilt worden.

Die in den Verwaltungsvorschriften zu § 2 StVO aufgeführten Kriterien zur Kennzeichnung von Radverkehrsanlagen mit den Verkehrszeichen 237, 240 und 241 zur Anordnung der Radwegebenutzungspflicht werden erfüllt. Die Beschaffenheit und der Zustand der Radwege sind für alle Radverkehrsteilnehmer zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht werden schadhafte Stellen – wie in allen anderen Straßen im Stadtgebiet – unverzüglich beseitigt. Auch die aufgeführten lichten Breiten der Radwege (befestigter Verkehrsraum + Sicherheitsraum) entsprechen den Vorschriften der StVO. Zu den einzelnen Teilabschnitten in der Alexanderstraße wird folgendes ausgeführt:

Alexanderstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts:

Bürgerfelder Straße bis Feldstraße

Der mit dem VZ 241 gekennzeichnete Radweg ist für den Radverkehr nur in Fahrtrichtung stadtauswärts freigeben. Er weist ein befestigte Breite zwischen 1,35 m bis ca. 2,00 m auf. Zwischen dem Fuß- und Radweg befindet sich ein 0,21 bis 0,32 m breiter Schutzstreifen. Ein weiterer 0,50 m breiter Sicherheitsraum befindet sich in Gestalt eines Grünstreifens zwischen dem Radweg und der Fahrbahn (s. Foto 1 und 2 im Vorgang).

Feldstraße bis Theodor-Pekol-Straße

Der mit dem VZ 241 in beide Richtungen freigegebene Radweg ist durchgängig in der befestigten Breite von 2,00 m angelegt. Neben dem Radweg und der Fahrbahn befindet sich ein Sicherheitsraum (Grünbeet) von ca. 1,00 m (s. Foto 3 bis 5).

Theodor-Pekol-Straße bis Bürgerbuschweg

Der mit dem VZ 241 für den Radverkehr in beide Richtungen freigegebene ca. 2,13 m bis 2,20 m breite Radweg ist im Jahr 2003 bis ca. 30 m vor dem Bürgerbuschweg neu asphaltiert worden. Der im letzten Abschnitt bis zur Einmündung des Bürgerbuschweges vorhandene gemeinsame Fuß- und Radweg ist in einer Breite von ca. 3 m gepflastert. Neben dem Radweg befindet sich ein überfahrbarer Sicherheitsraum (Grünstreifen) in einer Breite zwischen 0,50 m bis 1,00 m (s. Foto 6 bis 9).

Bürgerbuschweg bis Schinkelstraße

Der mit dem VZ 240 gekennzeichnete gemeinsame Fuß- und Radweg ist für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben. Er ist in einer Breite von ca. 2,10 bis 2,30 m befestigt. Neben dem Fuß- und Radweg befinden sich beidseitig zwischen 0,50 bis 1,00 m breite Sicherheitsräume (s. Foto 11 bis 16).

Einmündungsbereich Schinkelstraße

Die neu hergestellten Radwege sind in beide Richtungen für den Radverkehr freigegeben. Vor der Schinkelstraße ist der baulich getrennte Radweg 1,50 m breit. Weitere Sicherheitsräume befinden sich zwischen de Radweg und der Fahrbahn in einer Breite von 0,50 m und zwischen dem Radweg und dem Fußweg von 0,21 m (s. Foto 17). Nach der Schinkelstraße ist der Radweg in einer Breite von 1,80 m angelegt worden. Neben dem Radweg befinden sich weitere überfahrbare Sicherheitsstreifen von 0,21 und 1,07 m (s. Foto 18).

Schinkelstraße bis Am Alexanderhaus

Der mit dem VZ 240 beschilderte gemeinsame Fuß- und Radweg ist für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben. Es ist eine asphaltierte Breite von 2,05 bis 2,20 m durchgängig vorhanden. Außerdem befinden sich neben dem Fuß- und Radweg weitere Sicherheitsräume von mindestens 0,50 m Breite (s. Foto 19).

Am Alexanderhaus bis Westersteder Straße

Die asphaltierte Fläche des mit de VZ 240 in beide Richtungen für den Radverkehr freigegeben Fuß- und Radweges beträgt ca. 2,20 m. Neben dem Fuß- und Radweg befinden sich beidseitige überfahrbare 0,50 m breite Sicherheitsstreifen (s. Foto 20 und 21).

Alexanderstraße Fahrtrichtung stadteinwärts:

Die Radwege zwischen der Westersteder Straße und der Bürgerfelder Straße sind für den Radverkehr in gesamter Länge nur in Fahrrichtung stadteinwärts freigegeben.

Westersteder Straße bis Am Alexanderhaus

Der mit dem VZ 240 beschilderte gemeinsame Fuß- und Radweg weist eine 1,50 m breite asphaltierte Fläche auf. Neben dem Fuß- und Radweg befinden sich beidseitig Sicherheitsräume von ca. 0,30 m und 1,40 m (s. Foto 22).

Am Alexanderhaus bis Schinkelstraße

Der asphaltierte Breite des mit dem VZ 240 gekennzeichnete gemeinsame Fuß- und Radweges geträgt zwischen 1,70 bis 1,80 m. Neben dem Fuß- und Radweg befindet sich vor dem Flughafengelände ein Sicherheitsraum von ca. 0,30 m. Ein weiterer Sicherheitsraum bildet der ca. 1,40 m breite Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und dem Fuß- und Radweg (s. Foto 23).

Schinkelstraße bis Einfahrt Flughafengelände

Die neu hergestellten Radwege weisen eine Breite von 1,60 m auf. Neben dem Radweg befinden sich beidseitig geklinkerte Sicherheitsstreifen von 0,20 m. Zwischen der Fahrbahn und dem Radweg ist außerdem ein weiterer überfahrbarer Sicherheitsstreifen von ca. 1,00 m vorhanden.

Flughafengelände bis Brookweg

Der mit dem VZ 237 gekennzeichnete Radweg vor dem Großen Bürgerbusch hat eine gefestigte Breite von ca. 1,60 m. Neben dem Radweg befindet sich linksseitig ein Sicherheitsstreifen (Grünbeet zwischen Fahrbahn und Radweg), der nur punktuell im Bereits der Bäume eingeengt wird (s. Foto 26).

Brookweg bis Liegnitzer Straße

Der mit dem VZ 240 gekennzeichnete gemeinsame Fuß- und Radweg ist ca. 2,50 m breit. Weitere Sicherheitsräume ergeben sich durch den Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und dem Fuß- und Radweg (s. Foto 26).

Liegnitzer Straße bis Siebenbürger Straße

Die Breite des mit dem VZ 240 beschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweges beträgt ca. 3,00 m. Weiterhin sind beidseitig überfahrbare Sicherheitsräumen von ca. 0,50 m und ca. 1,00 m vorhanden (s. Foto 27).

Siebenbürger Straße bis Bürgerfelder Straße

Der mit dem VZ 241 beschilderte Radweg hat eine Breite von ca. 1,30 m mit einem durchgehenden Sicherheitsstreifen neben dem Fußweg von ca. 0,32 m (s. Foto 28).

In den Akten dazu gibt es Reihenweise Bilder der Wege mit den Maßen.  Insgesamt also nichts als Breiten.  Das Blau Blau aufhebt ist ebenso unbekannt, wie auch das linke Einmündungen Blau beendet.  Nichts zur Sicherheit, nichts zum § 45.9; stattdessen mit dem Beseitigen von Schäden eine fette Lüge.  Man hat anscheinend ein geschrumpftes Maßband genommen und die VwV wurde nicht gelesen.