Am 2004-06-29 habe ich diese Klage abgegeben, natürlich mit passenden Bildern aufgehübscht.
Klage
gegen die Stadt Oldenburg,
wegen Anfechtung von Radwegbenutzungspflichten.
Ich erhebe Klage und beantrage
die Anordnung der Radwegbenutzungspflichten in der Alexanderstraße zwischen Bürgerfelder Straße und Westersteder Straße, beide Richtungen und beide Seiten, und den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 03.06.2004 (209.41-30051) aufzuheben
oder hilfsweise die Stadt zu verpflichten, die Anordnung der Benutzungspflicht aufzuheben, soweit sie gegen mich wirkt
oder hilfsweise die Stadt zu verurteilen, mich unter Beachtung der Auffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Aus dem Raum Oldenburg ist mir bisher keine Entscheidung zur Erfordernis der Radwegbenutzungspflicht, zum Nachweis der Verkehrssicherheit und zur Ermessensausübung der Verkehrsbehörden bekannt. Da es aber reichlich solcher Fälle gibt, hat eine Entscheidung zu diesem Fall grundsätzliche Bedeutung und dürfte weit über Oldenburg hinaus reichen. Diese Klage unterscheidet sich meiner Meinung nach hinreichend von der gegen den Landkreis Ammerland1. Daher beantrage ich, daß diese Klage von einer Kammer entschieden wird (§ 5.3 VwGO).
Seit langem ist in besagtem Abschnitt der Alexanderstraße die Radwegbenutzungspflicht angeordnet, teilweise durch Zeichen 240, teilweise durch Zeichen 241, zum Teil darf oder muß links gefahren werden. Auf meinem Weg zur Arbeit in Zwischenahn bin ich von dieser Beschilderung betroffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge, zu denen auch Fahrräder zählen, die Fahrbahn benutzen. Nach § 2 Abs. 4 StVO müssen Radfahrer hingegen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit den Zeichen 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Gegen diese Anordnungen der Radwegbenutzungspflicht habe ich mit dem Schreiben vom 21.04.2003 Widerspruch eingelegt. Dazu bezog die Stadt mit dem Schreiben vom 08.05.2003 Stellung. Von der Bezirksregierung kam der ablehnende Bescheid vom 03.06.2004. Gegen diesen richtet sich die vorliegende Klage.
Im Bescheid wird mit Hinweis auf das Urteil des VGH Kassel vom 05.03.1999 (2 TZ 4591/98) behauptet, die Widerspruchsfrist wäre längst abgelaufen. Die sich daraus ergebende Lücke wird deutlich: Mangels Betroffenheit hätte ich vorher nie Widerspruch einlegen können. Jetzt soll mir mittels Frist verwehrt werden Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen
(Grundgesetz Artikel 19 IV). Das OVG Hamburg meint denn auch Richtiger Ansicht nach beginnt die für einen Widerspruch gegen Verkehrszeichen geltende Jahresfrist nicht bereits für jedermann mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Verkehrszeichens an zu laufen, sondern erst, wenn der Verkehrsteilnehmer (erstmalig) von der Regelung „betroffen“ wird
2. Mein Widerspruch und diese Klage sind somit als zulässig anzusehen.
Was jeder Alltagsradfahrer selber erlebt und bewußt oder unbewußt wahrnimmt, wird durch sämtliche Untersuchungen bestätigt: So soll das Unfallrisiko von Radfahrern auf Radwegen 3 bis 12 mal so hoch sein wie auf der Fahrbahn und damit ein Russisches Roulette [FDF]. So heißt es in [BAST] zum Beispiel An Knotenpunkten ohne Lichtsignalanlage ist die Unfallgefährdung für geradeausfahrende Radfahrer bei der Führung auf der Fahrbahn oder auf Radfahrstreifen erheblich geringer als bei der Führung auf Radwegen mit Radfahrerfurten
und An Knotenpunkten mit Lichtsignalanlge ist die Sicherheitsbilanz bei Führung geradeausfahrender Radfahrer auf der Fahrbahn oder auf Radfahrstreifen günstiger als bei Führung auf straßenbegleitenden Radwegen
. Dabei wurden ausdrücklich schlechte Radwege von der Untersuchung ausgeschlossen3, das Ergebnis müßte der Realität entsprechend also noch weiter zuungunsten der Radwege ausfallen.
[SLUKA] zeigt mit seiner Übersicht, daß Radwege auf Strecken nicht für eine Reduzierung der Unfälle sorgen, an Knotenpunkten die Anzahl aber erheblich zunimmt. Auf seiner Internet-Seite gibt es auch weitere Quellen.
Tatsächlich scheint es keine einzige Untersuchung zu geben, die einen Gewinn an Sicherheit durch Radwege bescheinigen würde. Dabei kann man davon ausgehen, daß einige der Untersuchungen zum Ziel hatten, eben diesen Gewinn nachzuweisen.
Diese Erkenntnisse sind unabhängig von einer Benutzungspflicht.
Zu den Umständen eines normalen Radweges kommen in der Alexanderstraße weitere hinzu.
[PIVIT] untersuchte die durch Radwegoberflächen verursachten Erschütterungen und maß sie an ISO- und VDI-Normen. Diese Normen ermöglichen dann eine Aussage, ab welcher Einwirkungsdauer pro Tag diese Schwingungsbelastung als Beeinträchtigung der Gesundheit (nur VDI), der Leistungsfähigkeit (Obergrenze bei ISO) oder des Wohlbefindens einzustufen ist.
Heraus kam dabei, daß real existierende und in der Alexanderstraße vorhandene sehr schlechte Oberflächen nach den VDI-Richtlinien bereits bei wenigen Minuten täglicher Benutzung Gesundheitlich bedenklich sein können. Die von mir bemängelten Radwege sind durchaus vergleichbar mit den früheren Zuständen des Marschweg (Ziegelsteinpflaster mit flachen Steinen quer gelegt, alt
), weshalb zutreffen könnte, das Sehr viele Strecken führen zu Schwingungsbelastungen, die beim Reiserad Nr. 1 schon im Bereich der Gesundheitsbeeinträchtigung liegen
. Man kann beobachten, daß praktisch kein Radfahrer diese mangelhaften Wege benutzt, sondern stattdessen auf den Gehweg ausweicht, der etwas weniger schlimm ist. Ich fahre stattdessen lieber gleich auf der Fahrbahn.
Vor und hinter der Theodor-Pekol-Straße trifft man auf etwas, was auch nach Oldenburger Maßstäben eine Besonderheit darstellt: Während der Ladenöffnungszeiten werden Geh- und Radweg als Rangierfläche, Parkstreifen und dritte Fahrspur benutzt. Dieses findet man im geringeren Ausmaß auch zu „meiner“ Zeit, zwischen 07:15 und 08:00 Uhr, vor. An dieser Stelle gibt es diverse Geschäfte mit Publikumsverkehr (ALDI, Bank und kleine Läden), zwischen Fahrbahn und Radweg eine Trennung in Form einer Bushaltestelle und eines Grünstreifens mit Bäumen. Rechts von Geh- und Radweg befinden sich alle Parkplätze. So verwundert es nicht, daß manchmal die Auto-Dichte auf Geh- und Radweg der auf der Fahrbahn in nichts nachsteht. Wenn sie sich nicht gegenseitig behindern, fahren sie wie selbstverständlich vom einem Geschäft zum anderen, mitunter in voller Geschwindigkeit, mitunter über 150 Meter – der Geh- und Radweg als Fahrbahn. Dem entsprechend konnte ich in kurzer Zeit ganze Serien von Bildern machen wo die Verkehrslenkung der Stadt am 05.05.2003 angeblich keinerlei Probleme entdeckt haben will. Zwar passsen die Autofahrer auf, daß nichts weiter passiert, andererseits werden Nicht-Autofahrer laufend behindert, auch ich selber. Das sie Weggehupt werden, ist keine Ausnahme, auch ich durfte das erleben. Für mich sind solche Situationen ein weiterer Grund, auf der Fahrbahn weiter zu fahren.
Im Mai 2003 wurden im selben Abschnitt, durch Baumwurzeln hochgedrückt und durch die Autos zerstört, Unterhaltungsarbeiten vorgenommen. Das Ergebnis nenne ich die „Oldenburger Seenplatte“: Jeder Regen sorgt für große Pfützen, die nicht wieder Abfließen, sondern allenfalls verdunsten. In Verbindung mit den großen Mengen anfallenden Laubes oder bei Kälte ergibt sich Wochenlang eine einmalige Rutsch- oder Eisbahn. Auch dann fahre ich natürlich auf der Fahrbahn. Die Abflüsse bilden nun tiefe Schlaglöcher, denn die aufgetragene Schicht war einige Zentimeter dick. Nebenbei fehlt in diesem Abschnitt die für das Zeichen 241 notwendige Trennung (Markierung), wodurch die Anordnung nichtig sein könnte.
Auch sonst sind die Vorschriften bezüglich Breite und Zustand praktisch nicht eingehalten. Einen Meter zu schmal ist nicht die Ausnahme, von Schlaglöchern wimmelt es nur so. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht werden selbstverständlich auftretende Schadstellen weiterhin unverzüglich beseitigt
4 dürfte wohl ebenso zu den seit Jahrzehnten verwendeten und nicht eingehaltenen Standard-Floskeln gehören. Vielleicht soll das aber auch bedeuten, daß diese Zustände als Normal definiert wurden5.
An den unsäglichen baulichen Zuständen und an den lächerlichen Aussagen wird die Grundeinstellung der Stadt erkennbar, wonach sie Radfahrer nur als störende Verkehrsteilnehmer betrachtet, die an den Rand zu drücken oder nach Möglichkeit ganz von der Fahrbahn zu verbannen seien.
§ 39.16 und § 45.97 der Straßenverkehrsordnung besagen, daß Verkehrszeichen nur aufgestellt werden dürfen, wenn besondere Umstände vorliegen. Das ist bei der Alexanderstraße nicht der Fall. Mit § 45 stellt der Bund klar, daß er bestimmt, wie der Verkehr in Deutschland abläuft. Diese Bestimmungen sind Tempo 50 innerorts, Tempo 100 außerorts (außer Autobahnen) und andere Radwege. Weder spielen die Verkehrsbelastung eine Rolle, noch, ob dort Busse fahren oder Radwege vorhanden sind. Deshalb haben auch Fahrräder normalerweise, wie alle Fahrzeuge, die Fahrbahn zu benutzen. Das Aufstellen von Verkehrsschildern ist zu begründen mit Verhältnissen, die vom Normalen wesentlich abweichen.
Die Zeichen 237, 240 und 241 verbieten das Fahren auf der Fahrbahn, es handelt sich also um Verkehrsbeschränkungen, Eingriffe in die persönliche Freiheit. § 45.9 bestimmt verschärfend, daß Verkehrsbeschränkungen nur angeordnet wegen dürfen wenn eine erhebliche Gefahrenlage vorliegt. In den zugehörigen Verwaltungsvorschriften8 liest man Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich
. Insbesondere ist damit bestimmt, daß die mit dem Aufstellen der blauen Schilder eintretende Steigerung der Verkehrssicherheit nachgewiesen werden muß, also sozusagen das Gegenteil von dem, was ich oben getan habe. Stattdessen wird nur mit der Standard-Floskel behauptet, Auf Grund der hohen Verkehrsbelastung und des Unfallgeschehens auf der Fahrbahn in der Alexanderstraße ist die Radwegebenutzungspflicht zum Schutz des Radverkehrs in Abstimmung mit der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt weiterhin erforderlich
.
Die Verkehrsmenge allein ist noch kein hinreichendes Entscheidungskriterium. Vielmehr muss geprüft werden, welche Umstände dazu führen, dass die Verkehrsmengen eine besondere Gefährdung für Radfahrer darstellen, die sich auf der Fahrbahn im Sichtbereich des Autoverkehrs bewegen. Auch Nach den Hinweisen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist die Radwegebenutzungspflciht in Straßen mit Verkehrsstärken über 10000 Kfz/Tag und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der Regel erforderlich, von mehr als 20000 Kfz/Tag unerlässlich
rettet die Verkehrsbehörde nicht, denn die Voraussetzungen, die ich oben genannt habe, müssen erfüllt werden. Die Hinweise nennen auch keine Begründungen für ihre Zahlen, dafür aber Die Erfordernis der Benutzungspflicht leitet sich allein aus dem Anspruch der Verkehrssicherheit ab
.
Eine Behauptung wie oben ist natürlich schnell geschrieben, die Realität sieht allerdings so aus, daß die Stadt am laufenden Bande selber das Gegenteil beweist. Außer auf der Ofener Straße gibt es auf allen Hauptstraßen meist kleinere, manchmal aber auch große Lücken in der Radwegbeschilderung. Bei der Alexanderstraße findet man sie zwischen Feldstraße und Im Dreieck. Zusätzlich muß man oft genug, nicht nur in Situationen wie oben beschrieben oder bei Zuständen wie der Seenplatte, auf die Fahrbahn ausweichen. Zum Beispiel findet alljährlich in der Alexanderstraße ein Flohmarkt statt, veranstaltet von jener Arbeitsgemeinschaft mit Wissen der Stadt und mit Genehmigung. Die Behörden lassen also zu, daß Radfahrer auf die Fahrbahn gezwungen werden, zumindest die, die über 2 km/h hinaus wollen. Das dürfte doch alles gar nicht sein, wo es auf der Fahrbahn für Radfahrer doch so gefährlich ist. Jedenfalls beweist auch das, daß die Zeichen 237, 240 oder 241 eben nicht notwendig sind. Sei es, weil die Radfahrer sowieso die Fahrbahn meiden, oder weil das Gegenteil eben nicht gefährlich ist.
Die Behauptung ist aber auch alles andere als Glaubwürdig, scheint man sich doch bei den Behörden wegen Verkehrssicherheit nicht gerade den Kopf zu zerbrechen. Auf eine Nachfrage zu den Nachweisen erhielt ich keine Antwort, zum Unfallgeschehen gab es nichts konkretes9, obwohl genau das eine Aufgabe der Verkehrsbehörden ist. Das man bei der Theodor-Pekol-Straße keine Probleme entdeckt, obwohl man Konflikte fast in Anzahl pro Minute messen kann, spricht für sich. Etwas weiter in Richtung Ortsschild gibt es nach einem kleinen Umbau bei einem Baum eine Sandkuhle, welche einem schnellen Radfahrer leicht einen Gabelbruch bescheren kann10; man sollte besser wissen, wo man fährt. In der Hauptstraße wurden und werden der Schönheit wegen Klinkersteine verlegt, die bei Nässe oder bereits wenig Schnee zu einer Rutschbahn werden11, ganz im Gegensatz zu den sonst üblichen Steinen oder auch Asphalt. Stürze halte ich dort für unausweichlich. Da kreuzen, wegen Bewuchs nahezu unsichtbar, Geh- und Radweg sich12, inklusive Gegenverkehr, per Pflasterung wird scheinbar die Vorfahrt geändert13, Radfahrer sollen für Autofahrer unvermittelt eine Einmündung überqueren14, oder Radwege werden zu Geh- und Radwegen mit sehr hohem Konfliktpotenzial15. Radfahrer werden für eine Baustelle auf 1,44 Meter Breite gequetscht, rechts Holzwand, links Autos; geht eine Tür auf, kann der Radfahrer nicht einmal ausweichen16. Mit dem Flohmarkt werden ebenfalls neue Konflikte geschaffen, und zwar auch auf der Fahrbahn, dadurch, daß Radfahrer Fußgängern ausweichen müssen, und das eben über die Fahrbahn tun, ohne auf Autos zu achten. Das alles sind nicht etwa übrig gebliebene Konstrukte aus vergangenen Jahrzehnten, sie sind ganz neu bis wenige Jahre alt.
Realität ist auch, daß Radfahrer selten auf der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg oder auch Gehweg vorhanden ist, auch, wenn keine blauen Schilder anwesend sind. Schon bei wenigen Autos, wie beim Melkbrink oder Uhlhornsweg, sinkt die Anzahl der radfahrenden Fahrbahnnutzer gegen Null. Wie hoch die Hürden sind, kann man am Flohmarkt ablesen: Obwohl teilweise kein Durchkommen war, fand ich nur wenige Radfahrer auf der Fahrbahn, und diese wenigen dann immer nur für wenige Meter; sie versuchten lieber, Fußgänger zu verscheuchen. Weil demnach eine Benutzungspflicht praktisch nichts ändert, darf sie nicht angeordnet werden. Ein Nachweis der sicherheitssteigernden Wirkung dürfte schwierig werden, solange die Untersuchungsobjekte sich weigern, an einer solchen Untersuchung teilzunehmen.
Wie weit indessen die Gefahrenlage gehen muß, kann man in [NZV459] und dort verwiesenen Urteilen nachlesen: Selbst, dass eine Verkehrsbeschränkung zu einer deutlichen Reduzierung der Unfallzahlen geführt hat, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht dem § 45 IX 2 StVO, wonach die Gefahrenlage am fraglichen Ort das allgemeine Risiko erheblich übersteigen muss, um eine Verkehrsbeschränkung zu rechtfertigen. Eine Gefahrenlage kann ich allerdings nicht erkennen, ich weiß auch gar nicht, wo die herkommen soll. Der Bund anscheinend auch nicht, denn sonst wären die auf 25 km/h begrenzten Mofa in die Benutzungspflicht eingeschlossen. Ich bin mindestens 1000 mal und damit einige 1000 Kilometer auf der Fahrbahn der Alexanderstraße gefahren. Nun, ich lebe noch und hatte keinen Unfall. Ich bin ein halbes Jahr lang regelmäßig die Nadorster Straße, ähnliche Verkehrsstärken, aber schneller befahren da breiter, von Kreyenstraße bis Anfang auf der Fahrbahn gefahren (ungefähr 2000 Meter). Gefahrensituationen gab es nur, wenn ich das auf dem Radweg getan habe. Ähnliches gilt auch für die Ofener Straße. Von Gefahr auf der Fahrbahn kann also keine Rede sein17, meine Erfahrung stimmt mit den Untersuchungen überein.
Solange also nicht nachgewiesen wurde, daß durch die Anwesenheit und das Beachten der blauen Schilder die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer erheblich zugenommen hat, stehen sie Illegal und müssen entfernt werden.
Sollte der Nachweis gelingen, kommt noch hinzu, daß geprüft werden muß, ob nicht ein milderes Mittel den selben Zweck erfüllt. Gerade bei der Alexanderstraße böte sich Tempo 30 an, wesentlich darüber dürfte die gefahrene Geschwindigkeit schon jetzt nicht liegen.
Mir wurde mitgeteilt: Im Übrigen ist die Alexanderstraße für einen Ausbau vom Pferdemarkt bis zur Stadtgrenze bereits in der GVFG-Dringlichkeitsliste als vordringlicher Bedarf aufgeführt. Nach Bereitstellung der erforderlichen Fördermittel werden in diesem Zusammenhang auch die beidseitgigen Radverkehrsanlagen neu hergestellt.
Das ist bereits 13 Monate her. Wann nun etwas passiert, steht somit in den Sternen, ebenso das Endergebnis, welches von der Geldmenge abhängt und nach einigen Jahren wieder einen Stand ähnlich dem aktuellen erreichen dürfte18. Da die Zustände seit mindestens September 2001, wahrscheinlich aber seit Jahrzehnten, unverändert oder ähnlich bestehen, kann man nicht von einem vorrübergehenden Zustand sprechen.
1 In welcher der Zustand keine Rolle spielte, wesentliche Teile aber unbeschildert waren oder sind.
2 OVG Hamburg, Urteil vom 4.11.2002 (3 Bf 23/02, in NZV 2003, Heft 07, 351). Weitere Quellen zur Widerspruchsfrist, die alle von Beginn mit erstmaliger Betroffenheit ausgehen: Klagebefugnis und Widerspruchsfrist bei Verkehrszeichen (NZV 2003, Heft 07, 351), Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen — Klagebefugnis und Widerspruchsfrist bei der Anfechtung von Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen (NZV 2003, Heft 7, 314), Bekanntgabe und Widerspruchsfrist bei Verkehrszeichen (NJW 2001, Heft 19, 1386), Urteile des VG Berlin vom 03.07.2003 (VG 27 A 241.01, 246.01, 247.01, 299.01), Urteile des VG Berlin vom 03.07.2003 (VG 27 A 11.02 und 12.02).
3 Der Ausbaustandard der Radverkehrsanlagen
[…] sollte weitgehend den in den "Empfehlungen für Planung, Entwurf und Betrieb von Radverkehrsanlagen" formulierten Entwurfsriterien und Abmessungen genügen
, was in der Praxis in vielen Fällen, wenn nicht sogar in den meisten, eben nicht der Fall ist.
4 Mail vom 19.05.2003 von Herr Novicic von der Verkehrslenkung.
5 Nach unserer Auffassung hat sich die Radverkehrssituation in der Alexanderstraße insbesondere im Abschnitt zwischen der Theodor-Pekol-Straße und dem Bürgerbuschweg durch die durchgeführten Unterhaltungsarbeiten deutlich verbessert
hieß es in einer Mail am 19.05.2003. Auch vor und nach Wie bereits mitgeteilt werden die festgestellten Unebenheiten auf dem Radweg in der Ofener Straße im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht beseitigt
(07.06.2004) wurde nichts getan.
6 Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
7 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von
[…] dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
9 Nach der Verkehrsunfallstatistik 2002 der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt wurden im vergangenen Jahr in der Alexanderstraße insgesamt 207 Verkehrsunfälle mit 91 verletzten Personen registriert. Weitere Informationen zum Unfallgeschehen können Sie nur bei der Polizei erhalten
kam als Antwort am 19.05.2003.
10 Worauf ich ohne Erfolg hinwies.
11 In einer Mail von der Stadt hieß es Entlang der neu auszubauenden Hauptstraße liegen rote Klinkersteine als Radwegpflasterung. Diese sind insbesondere bei Nässe nicht so griffig wie z.B. Betonpflastersteine.
12 Bremer Heerstraße: http://www.adfc-oldenburg.de/politik/schlecht/index.html
13 Kasinoplatz: http://www.adfc-oldenburg.de/politik/erreichtes/index.html
14 Fahrradstation Bahnhof Nord: http://www.adfc-oldenburg.de/politik/erreichtes/index.html, http://radwege.udoline.de/streets/oldenburg/willybrandtplatz/alt.html
15 Ofener Straße: Zeichen 237 + „Fußgänger frei“, 110 cm Breit, verdeckte Bushaltestellen.
16 Nach einer Beschwerde wurden Warnbaken aufgestellt, wodurch sich der Abstand zwischen Auto und Radfahrer um höchstens 30 cm erhöhte, was nicht ausreichend war. Das die 4 Autos dort weiterhin stehen bleiben konnten, war anscheinend wichtiger.
17 Die Gefahr, die von Autofahrern ausgeht, die meinen, Radfahrer auf Radwege scheuchen zu müssen, darf nicht berücksichtigt werden, weil sonst das Recht des Stärkeren gälte. Im Gegenteil kann man davon ausgehen, daß durch die vielen blauen Schilder Autofahrer zu solchem Verhalten ermuntert werden, einen Alleinnutzungsanspruch wähnen und das Recht auf ihrer Seite.
18 oder gar schon eingebaut wird, wie in der Hauptstraße, wo schon das neue Pflaster Unebenheiten aufweist.
Nachtrag: Der Flohmarkt war nicht genehmigt, aber gewußt laut Da die Verkaufsstände ausschließlich auf Privatfläche aufgebaut werden sollten, war auch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich
.