Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Alexanderstraße

Mein Widerspruch

Am 2003-04-23 habe ich diesen Widerspruch abgegeben.

Sehr geehrte Herren,

seit fast einem Jahr fahre ich regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit, wobei ich auch die Alexanderstraße nach außerhalb benutze.  Ich habe festgestellt, daß fast überall die Radwegebenutzungspflicht angeordnet wurde.  Diese Anordnungen, von denen ich betroffen bin, sind für mich nicht verständlich, weshalb ich nachfolgend Widerspruch gegen sie einlege, entsprechend § 69 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung).  Da es einfacher ist, nenne ich die Schilder und die Benutzungspflicht einfach „Blau“.

Damit ich den Text nicht immer wiederholen muß, folgen erst die Begründungen, die ich dann bei den Abschnitten Von Bis aufzähle.

  1. Grund 1     § 45.9 der Straßenverkehrsordnung lautet „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“.  In ganz Oldenburg dürfen Radfahrer auf allen Straßen, auch auf allen Hauptstraßen, jedenfalls teilweise die Fahrbahn benutzen.  In den Lücken, in denen kein Radweg angelegt wurde, muß man als Radfahrer sogar auf der Fahrbahn fahren.

    Ich kann wohl davon ausgehen, daß es in diesen Lücken nicht vermehrt zu Unfällen mit Radfahrern auf der Fahrbahn kam, ich jedenfalls erlitt auf der Fahrbahn noch nirgendwo einen.  Wäre es anders, hätten wir hier ein unentschuldbares Versäumnis der Verkehrsbehörde vorliegen, denn die bis heute bestehenden Lücken wären der Beweis, daß bei diesen Unfallschwerpunkten nichts unternommen worden wäre.

    Die Alexanderstraße unterscheidet sich von den anderen Hauptstraßen nicht wesentlich, was die Anzahl der Kfz und deren Geschwindigkeit angeht.  Auch die Abschnitte mit Radwegbenutzungspflicht unterscheiden sich nicht wesentlich von den Abschnitten ohne Benutzungspflicht.  Auch das gilt für die Alexanderstraße.  Damit erfüllt der Abschnitt, für den dieser Grund genannt wird, den § 45.9 der StVO nicht.  Auch § 39.1 steht der Benutzungspflicht entgegen, denn auch danach müssen „besondere Umstände“ vorliegen.

  2. Grund 2     § 45.9.2 StVO:  „[…] dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“.

    „Ausgangspunkt ist die zutreffende Überlegung, dass nach Aufhebung der generellen Benutzungspflicht von Radwegen die Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer grundsätzlich zulässig ist.  Jede Anordnung der Radwegbenutzungspflicht stellt damit eine Einschränkung des Radverkehrs dar, die einer besonderen Begründung im Einzelfall bedarf.“1.  Eine solche Begründung, nämlich die Gefahrenlage, erscheint praktisch ausgeschlossen, darf man doch als Radfahrer auf der Fahrbahn praktisch aller Hauptstraßen fahren (Grund 1), auch der Alexanderstraße.

  3. Grund 3     Die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV) bestimmen, daß „aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich“ sein muß; in Kombination mit § 45.9.2 erforderlich einer Gefahrenlage wegen.  Es reicht also nicht, daß der Radweg (bzw. die Benutzung desselben) die Gefahren vermindert oder zumindest einer Erhöhung entgegen wirkt, vielmehr muß die Benutzungspflicht an sich das bewirken.  Und zwar für alle Verkehrsteilnehmer, auch für schnelle und sichere Radfahrer.

    Es wird immer behauptet, Radwege würden der Sicherheit der Radfahrer dienen.  Einen Beweis dafür, eine Untersuchung, die das festgestellt hätte, gibt es jedoch nicht.  Untersucht wurde das Thema selbstverständlich:  Egal, ob einfach nur Gezählt wurde, Vorher und Nachher = Ohne und mit Radweg verglichen wurde, oder verschiedene Städte, die gewonnenen Erkenntnisse besagen im wesentlichen immer das selbe, nämlich, daß das Unfallsrisiko auf Radwegen im allgemeinen höher liegt als auf der Fahrbahn.  Das Bundesamt für Straßenwesen kam in „Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten“ zu den Schluß, daß Radwege das Unfallrisiko nicht senken, und das, obwohl sogenannte „gute“ Radwege untersucht wurden.

    Wenn schon das Benutzen solcher Sonderwege eher zu weniger als zu mehr Sicherheit führt, kann der Zwang zur Benutzung auf keinen Fall die Verkehrssicherheit erhöhen oder wenigstens erhalten.  Damit ist eine Erfüllung der genannten Vorraussetzung der VwV ausgeschlossen.  Ich wäre überrascht, könnte ausgerechnet für die widersprochenen Abschnitte das Gegenteil aufgezeigt werden.  Noch überraschter wäre ich, wenn das bereits getan worden wäre, ohne das das Bekannt wurde.

  4. Grund 4     Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg (Zeichen 240) muß nach den VwV mindestens 2,50 Meter breit sein.
  5. Grund 5     Ein Radweg (Zeichen 237 und 241) muß nach den VwV mindestens 1,5 Meter breit sein.  Dabei darf der Gehweg nicht als sogenannter Sicherheitsraum mit gewertet werden.  Das OLG Celle im Urteil vom 21.03.2001 (9 U 190/00):  „Zu einem Sturz konnte es nur kommen, wenn die Räder die Kante berührten, dabei aber Lenker und weitere Radteile bereits unerlaubt in den Gehwegteil hineinragten.“.
  6. Grund 6     Bei der Freigabe linker Radwege gilt der Abschnitt II.3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO der Verwaltungsvorschriften, wonach ein solcher im Gegenrichtungsverkehr befahrbarer Radweg mindestens 2,00 m breit sein muß.  Die Geschichte mit den Ausnahmen für kurze Abschnitte gilt hier nicht.
  7. Grund 7     Nach den VwV ist die Benutzung linker Radwege „mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Verkehrssicherheitsgründen nicht erlaubt“.  Abweichungen von dieser Regel sind nur in besonderen Ausnahmefällen unter Wahrung der Verkehrssicherheit zugelassen.  Eine entsprechende Begründung ist aber nicht ersichtlich, denn an anderen Stellen ist unter gleichen Bedingungen die Benutzung der Fahrbahn Pflicht, bzw. die einzige Möglichkeit.  Hier ist der linke Weg nicht nur freigegeben, sondern sogar vorgeschrieben (§ 2.4.2).  „eindeutig, stetig und sicher“ (VwV) ist die Linienführung damit auch nicht.

    Das Schild heißt „Fahrbahn viel zu gefährlich für euch Radfahrer“, die Position des Schildes „Egal, ihr sollt trotzdem die Seite wechseln“.  Das paßt nicht zusammen.

  8. Grund 8     Nach den VwV ist eine Vorraussetzung zur Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240 und 241, daß „die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird“.

    Hier haben wir es nicht mit einzelnen Schäden zu tun oder mit begrenzten Abnutzungserscheinungen.  Hier geht es um Kanten, Risse und um Wellen mit bis zu 20 cm Höhenunterschied, über die gesamte Länge, die allem Anschein nach auch noch nie angemessen behandelt wurden.  Dieser Zustand kann demjenigen, der es wagt, „schneller“ als 15 km/h zu fahren, den Lenker aus der Hand reißen.  Selbst ich muß mein Tempo drastisch reduzieren und bin trotzdem nur mit Schlaglochsuche und Ausweichen beschäftigt.  Von Konzentration auf das Verkehrsgeschehen kann da keine Rede mehr sein.

    Vielleicht muß ich dort auch mit Gefahren für meine Gesundheit rechnen.  Aus Erschütternde Radwege — Untersuchung des Schwingungskomfort an Fahrrädern2 geht hervor, das schon bei einem weniger schlechtem Zustand bereits bei geringer Geschwindigkeit und kurzer Dauer die Gesundheit beeinträchtigt werden kann.  Für „Ziegelsteine, hochkant, sehr alt (Hochhauser Str.)“ wurden bei nicht einmal 15 km/h Erschütterungen gemessen, bei denen man nach VDI schon bei einer Einwirkungsdauer von unter 25 Minuten am Tag mit Einbußen der Gesundheit gerechnet werden kann.

    Zu guter letzt leidet natürlich auch mein Fahrrad.  Dessen Lebensdauer dürfte sich bei solchen Wegen erheblich reduzieren.

    Die Vorraussetzung der VwV zur Beschilderung, das nämlich „die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar“ ist, kann mit einer solchen „Qualität“ jedenfalls nicht erfüllt werden.

    Unebenheiten und schlechter Belag führen außerdem zu eingeschränkter Leistungsfähigkeit, die Reichweite des Fahrrades sinkt3.  Auch kann die Unfallgefahr erhöht werden.

  9. Grund 9     VwV: „Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß […] und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist“.  Die hier vorhandenen Hindernisse in Form parkender oder fahrender Autos sorgen für die Wirkungslosigkeit des Blau, womit die ersten drei Gründe noch einmal zutreffen.  Diese Behinderungen oder auch Gefährdungen der Radfahrer nahm und nimmt die Stadt Oldenburg großzügig in Kauf.
  10. Grund 10     Es gibt keine Radfahrer auf der Fahrbahn, obwohl es laufend Gründe gibt, den Sonderweg zu meiden, es manchmal sogar geboten ist.  Das macht das anwesende Blau doppelt unzulässig:  Schilder sind nur aufzustellen, wenn sie notwendig sind (§ 45, § 9), hier jedoch fehlen einfach die Adressaten4.  Und die Verkehrssicherheit kann durch das Blau nicht gesteigert werden (Grund 3), weil es überhaupt nichts verändert.

Bürgerfelder Straße — Feldstraße

Zeichen 241

  • Grund 1
  • Grund 2
  • Grund 3
  • Grund 5:  Dieses Stück ist 120 bis 130 cm breit.  Von „Sicherheitsraum“ kann hier keine Rede sein, denn rechts ist der Gehweg und links nicht befahrbares Grün.  Außerdem parken links in den Einfahrten oft Autos, wodurch der Weg nahezu unbenutzbar wird, will man nicht im Aufklappbereich der Türen fahren.
  • Grund 8
  • Grund 9:  Am 22.08.2002 wurden links vom Weg Pfosten aufgestellt, damit er nicht laufend durch Autos zugestellt ist.  Genau das ist der Beweis, daß die Benutzungspflicht nicht notwendig ist und damit unzulässig.  Denn bis zu diesem Tag durften Radfahrer (wahrscheinlich permanent) die Fahrbahn benutzen, weil der Rad weg nicht benutzbar war, und das wahrscheinlich mehrere Jahre lang.  Die seit Jahren vor der Feldstraße stehenden Pfosten zeugen davon, daß bekannt war, das hier laufend Autos standen oder auch fuhren.  Morgens war es jedenfalls die Ausnahme, wenn da mal keiner drauf geparkt hat.  Wenn bis zu diesem Tag nicht vermehrt Radfahrer auf der Fahrbahn in Unfälle verwickelt waren, warum sollte das jetzt plötzlich der Fall sein?  Ich jedenfalls hatte und habe keine Probleme auf der Fahrbahn.
  • Grund 10

Jeder dieser Punkte entzieht der Benutzungspflicht die rechtliche Grundlage.

Feldstraße — Theodor Pekol Straße

Zeichen 241, beide Richtungen

  • Grund 1
  • Grund 2
  • Grund 3
  • Grund 5 + 6:  Dieses Stück ist 2 Meter breit.  Von „Sicherheitsraum“ kann hier keine Rede sein, denn rechts ist der Gehweg und links nicht befahrbares Grün.
  • Grund 8:  Nur 18 km/h sind überhaupt möglich.
  • Grund 9:  Kurz vor der Theodor Pekol Straße kommt noch ein anderes Problem hinzu.  VwV: „Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß […] und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist“.  Hindernisse gibt es jedoch reichlich in Form von Autos.  Das ist kein Wunder bei den vorhandenen Parkplätzen.  Die Fahrer nutzen Geh- und Radweg zum Rangieren als wären sie Bestandteil des Parkplatzes.  Außerdem ist das die einzige Möglichkeit, vom und auf den Parkplatz zu kommen, Geh- und Radweg werden also für 20, 30, manchmal auch mehr, Meter als dritte Fahrspur benutzt.  „Natürlich“, muß ich da wohl sagen, wollte mich auch schonmal einer vom Radweg hupen.  Das ist bereits Morgens der Fall, wenn ich mal eine halbe Stunde später als gewöhnlich losfahre.  Da dieser Zustand nicht erst seit gestern besteht, und auch nicht versehentlich hervorgerufen wurde, sondern wohl mehr oder weniger geplant, gehe ich davon aus, daß hier mit Wissen Oldenburger Behörden Radfahrer laufend Behinderungen oder gar Gefährdungen ausgesetzt werden.
  • Grund 10
  • Kurz vor der Theodor Pekol Straße gibt es eine Bushaltestelle.  In diesem Bereich ist eine Trennung von Geh- und Radweg nicht feststellbar, was Vorraussetzung für das Zeichen 241 ist.
  • In Gegenrichtung ist es dank Zeichen 240 ein gemeinsamer Geh- und Radweg.  Fußgänger dürfen sich also ruhig auf dem Radweg bewegen, und Radfahrer auf dem Gehweg …

Ich bin gespannt, wie dieses hier verteidigt werden soll. Hier darf man nicht zusätzlich noch mittels Blau dazu gezwungen werden, sich dessen Folgen auszusetzen.

Theodor Pekol Straße — Bürgerbuschweg

Zeichen 241, beide Richtungen

  • Grund 1
  • Grund 2
  • Grund 3
  • Grund 5 + 6:  Hier werden 118 cm genau eingehalten.  Von „Sicherheitsraum“ kann auch hier mal wieder keine Rede sein, denn rechts ist der Gehweg und links nicht befahrbares Grün.  Das heißt, der Weg ist 82 cm zu schmal, 41%.

[Hier folgen eine Reihe Bilder]

  • Grund 8:  Hier sind nicht mehr als 15 km/h drin.  Gutens Gewissens kann man da gar nicht drauf fahren, weshalb auch viele das auf dem Gehweg tun, der etwas weniger schlimm ist.
  • Grund 9:  Der letzte Punkt oben setzt sich hier verstärkt fort.  Bis hin zu Haus Nummer 366 werden Geh- und Radweg als dritte Fahrspur durch Autofahrer benutzt.  Das Nicht-Motorisierte nicht behindert werden, ist während der Ladenöffnungszeiten eher selten.  Wie gesagt:  Auch zu meiner Zeit am Morgen kommt das durchaus vor.
  • Grund 10
  • In Gegenrichtung ist es dank Zeichen 240 ein gemeinsamer Geh- und Radweg.  Fußgänger dürfen sich also ruhig auf dem Radweg bewegen, und Radfahrer auf dem Gehweg …

Wie soll denn dieses Blau begründet werden, wo man doch geradezu auf der Fahrbahn fahren muß?

Bürgerbuschweg — Berliner Straße

Zeichen 240, beide Richtungen

  • Grund 1
  • Grund 2
  • Grund 3
  • Grund 4 + 6:  Dieser Abschnitt ist ungefähr 160 cm breit.
  • Grund 8:  Für die Bäume wurde der Asphalt entfernt und durch etwas Sand ersetzt, wodurch natürlich entsprechende Kanten entstehen.

Auch hier fehlt jede Grundlage zur Anordnung der Benutzungspflicht.

Berliner Straße, Ab Neubau — Am Alexanderhaus

Zeichen 240, beide Richtungen

  • Grund 1
  • Grund 2
  • Grund 3
  • Grund 4 + 6:  Dieser Abschnitt ist ungefähr 200 cm breit.  Bis irgendwann mal das Grün zurück geschnitten wird, schrumpft im Sommer die nutzbare Breite auf unter 160 cm.

Am Alexanderhaus — Westersteder Straße

Zeichen 240, beide Richtungen

  • Grund 1
  • Grund 2
  • Grund 3
  • Grund 4 + 6:  Ganze 1,9 Meter.  Rechts gibt es dank Hecken keinen „Sicherheitsraum“.
  • Zur Zeit sind sie etwas niedriger, wenn sie aber wieder etwas gewachsen sind, versperren die Hecken zuverlässig die Sicht.  Das erzeugt Gefahren, da man die aus den Seitenstraßen kommenden Autos erst sieht, wenn es zu spät ist.

Westersteder Straße — Am Alexanderhaus

Zeichen 240 links, beide Richtungen

Am Alexanderhaus — Berliner Straße

Zeichen 240, beide Richtungen

  • Grund 1
  • Grund 2
  • Grund 3
  • Grund 4 + 6:  Weniger als 170 cm.
  • Grund 7:  Das rechte Schild ist wohl nicht so ganz ernst gemeint, denn nur aus der Seitenstraße kommende können es überhaupt sehen.  Die anderen finden nur auf der linken Seite eins vor.
  • Grund 8

Berliner Straße — Brookweg

Zeichen 240 links, beide Richtungen

Für keinen dieser Abschnitte ließe sich irgendwie eine Ausnahme begründen.  Weder Örtlich, dazu sind es zu viele Stellen, noch Zeitlich (ich vermute, es wurde seit Jahrzehnten nichts dran gemacht, wenn überhaupt).

Wenn ich mir das so ansehe, gewinne ich den Eindruck, daß es im „Fahrradfreundlichen Oldenburg“ darum geht, den Autoverkehr zu fördern.  Dafür „dürfen“ sich die Radfahrer allen erdenklichen Strapazen bis hin zu Gefährdungen ausgesetzt sehen; ausgerechnet die Verkehrsteilnehmer, die die geringsten Kosten verursachen und Mensch und Umwelt nicht beeinträchtigen.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruches.

Mit freundlichem Gruß


1NZV 2001, Heft 07, 317

2Universität Oldenburg, 1988, http://www.lustaufzukunft.de/pivit/comfort/default.html

3Entwicklung und Potentiale des Fahrradverkehrs, Umwelt- und Prognose-Institut, http://www.upi-institut.de/upi41.htm

4Nämlich die Radfahrer, die sonst auf der Fahrbahn fahren würden.  Aber Oldenburger Radfahrer sind gut erzogen und fahren lieber auf dem Gehweg, wenns denn nicht anders geht…