Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Theaterwall

Mein Widerspruch

Am 15.11.2002 habe ich diesen Widerspruch abgegeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die im August geänderte Radwegbenutzungspflicht des rechten Bordsteinradweges am Theaterwall von der Bergstraße Richtung Julius-Mosen-Platz, entsprechend § 69 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) Widerspruch ein.  Außerdem beantrage ich Akteneinsicht nach § 29 VwVfG.

Ich wohne in Oldenburg und fahre nur mit dem Fahrrad.  Dadurch befahre ich auch öfter den Theaterwall, mindestens 1 mal pro Woche.  Daher bin ich von der Radwegebenutzungspflicht an diesem Straßenabschnitt betroffen.

Für die Zulässigkeit dieses Widerspruches spielt keine Rolle, daß der aktuelle und von mir beanstandete Zustand vor dem Einbahnstraßenversuch bereits jahrzehntelang bestanden hat.  Tatsache ist:  Dieses Jahr wurde die Anordnung 2 mal geändert, 2 mal begann die Widerspruchsfrist zu laufen.  Ebenso spielen die Gründe der Zuständsänderungen keine Rolle.  Wenn man annehmen wollte, eine kurzzeitige Änderung der Anordnung würde die Widerspruchsfrist nicht neu beginnen lassen, könnte man als wahrscheinlicher annehmen, jede Überprüfung von Anordnungen, welche unzweifelhaft vor und nach dem Verkehrsversuch vorgenommen wurde, ließe die Frist neu beginnen, denn eine Überprüfung ohne Änderung ist eine Bestätigung der Anordnung oder sozusagen eine Wieder-Anordnung (VwV: Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen).

Damit ich Texte nicht wiederholen muß, folgen erst die Begründungen, die auf beide Abschnitte zutreffen.

  1. Grund 1     Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung muß die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht aus Verkehrssicherheitsgründen notwendig sein.  Das Aufstellen eines Verkehrszeichens 237, 240 oder 241 ist also mit der Steigerung der Sicherheit der Radfahrer durch Zwang zur Benutzung zu begründen.  Dieses ist nicht geschehen; es wurde noch nicht einmal begründet, wie die Benutzung des Radweges die Sicherheit steigern soll.  Die anordnende Behörde verstößt mit dem Aufstellen der Schilder gegen die VwV der StVO (zu § 2.4.2).
  2. Grund 2     Nach § 39 StVO dürfen Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände dringend geboten ist.  In anderen Hauptverkehrsstraßen dürfen Fahrradfahrer die Fahrbahn benutzen, oder müssen es sogar.  Einige Beispiele:  In der Alexanderstraße war zwischen Bürgerfelder Straße und Feldstraße der Radweg lange Zeit nicht benutzbar, da permanent zugeparkt.  Zwischen Hausnummer 320 und 366 darf man die Fahrbahn benutzen, denn durch Einkaufende Autofahrer, die Rad- und Gehweg als dritte Fahrspur ansehen, wird man gefährdet.  In der Nadorster Straße darf die Fahrbahn wegen fehlender Beschilderung benutzt werden zwischen Buttelweg → Ammergaustraße und Dr.-Sauerbruch-Straße → Stiftsweg.  In der Donnerschweer Straße ebenso zwischen Straßburger Straße → Messestraße.  Diese Straßen, und weitere, sind im Verkehrsgeschehen vergleichbar mit dem Theaterwall.  Daher kann beim Theaterwall von besonderen Umständen keine Rede sein.  Die dort vorhandene Beschilderung verstößt damit auch gegen § 39 StVO.
  3. Grund 3     § 45 Abs. 9 StVO lautet „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.  Grund 2 zeigt, warum keine besonderen Umstände vorliegen.  → Ein Verstoß gegen § 45 StVO.
  4. Grund 4     Da bei Anwesenheit der VZ 237, 240 und 241 die Fahrbahn von Radfahrern nicht benutzt werden darf, kommt auch eine Gleichsetzung mit Zeichen 254 in Bezug auf die Fahrbahn in Betracht.  In § 45 Abs. 9 heißt es dazu:  „dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“.  Eine besondere Gefahrenlage kann ich nicht erkennen (Grund 2), auch nicht einen anderen triftigen Grund, mein Recht, öffentliche Einrichtungen benutzen zu dürfen, einzuschränken.
  5. Grund 5     Nach den VwV der StVO ist eine Vorraussetzung zur Kennzeichnung von Radwegen mit den VZ 237, 240 oder 241, daß „die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird“.  Der Verkehrsversuch mit ebenem Asphalt und einer Pflasterung ohne Gerüttle hat gezeigt, das ein besserer Zustand sinnvoll und vor allem möglich ist.  Die vorhandenen Unebenheiten und der schlechte Belag auf dem Hochbordradweg hingegen führen zu eingeschränkter Leistungsfähigkeit, die Reichweite des Fahrrades sinkt (Siehe „Entwicklung und Potentiale des Fahrradverkehrs“ des Umwelt- und Prognose-Institut, http://www.upi-institut.de/upi41.htm).  Auch kann die Unfallgefahr erhöht werden.  Da weder Politik noch Verwaltung der Stadt Oldenburg offenbar einen angemessenen Zustand herstellen wollen, immerhin wurde der Verkehrsversuch viel zu früh abgebrochen und der unzulässige Zustand wieder hergestellt, bleibt eigentlich nur, der VwV durch Abschrauben der blauen Schilder Genüge zu tun.
  6. Grund 6     Ein gravierendes Sicherheitsproblem sind die Grundstücks- und Parkplatzausfahrten mit viel Parkverkehr.  Bei der Ausfahrt von diesen Parkplätzen auf den Theaterwall bestehen unzureichende Sichtbeziehungen aufgrund der Unterschreitung bzw. Nichteinhaltung der erforderlichen Sichtdreiecke.  Der Verkehrsversuch hatte durch eine Verlagerung der Radfahrer nach links zur Fahrbahn hin deutliche Sichtverbesserungen gebracht.

    In der Erwiderung der Oldenburger Stadtverwaltung zu meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung heißt es:  „Nach der Unfallstatistik der Polizei haben sich in den letzten Monaten keine Unfälle ereignet“.  Diese Statistik ist allerdings ohne Belang, weil sich die tatsächliche Zahl der Konflikte und „Beinaheunfälle“ nicht feststellen läßt.  Eher anzunehmen ist eine hohe Dunkelziffer, denn aufgrund der geringen Geschwindigkeit, mit der Radfahrer sich dort überhaupt bewegen können, dürften Zusammenstöße nur selten vorkommen, und wenn doch, sind die Folgen minimal.  Vorauszusetzen, daß Radfahrer dann halt eben nur ganz langsam fahren dürfen, führt zur Einführung der Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer.  Letztendlich lassen sich tatsächlich nur durch Minimalgeschwindigkeit Konflikte vermeiden, auch Fußgänger stehen häufig vor den aus den Ausfahrten kommenden und auf dem RadGehweg stehenden Autos.

    Während des Verkehrsversuches war der Verstoß gegen die VwV-StVO beseitigt.  Der alte bzw. aktuelle Zustand mit den genannten Gefahrenquellen für Radfahrer hätte nur wieder hergestellt werden dürfen unter der Voraussetzung, die Benutzungspflicht nicht wieder anzuordnen.  Damit liegt ein Verstoß gegen die VwV vor.  Da die Stadtverwaltung der Stadt Oldenburg dieses offensichtlich nicht durch Baumaßnahmen beseitigen will (Abbruch des Versuches aufgrund einiger Proteste), bleibt auch aus diesem Grund nur die Aufhebung der Benutzungspflicht.

1 Bergstraße → Gaststraße

2 Gaststraße → Kurve vor Julius-Mosen-Platz

  • Grund 1
  • Grund 2
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 5
  • Grund 6
  • Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg (VZ 240) muß nach den VwV der StVO mindestens 2,50 Meter breit sein.  In der Erwiderung zu meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eine Mindestbreite von 2,65 Metern behauptet.  Ich habe nachgemessen:  2,70 m (Hausnummer 18, vor der Bushaltestelle), 2,36 m (Schaltkasten vor Hausnummer 18), 2,49 m (Nr. 22, Bushaltestelle, Haustür!), 2,07 m (Schilder der Bushaltestelle), 2,53 m (Nr. 24), 2,20 m (Treppe dort), 2 m (Schild Bushaltestelle dort), 2,46 m (Nr. 24a), 2,70 m (Nr. 28), 2,30 m (Schaltkasten dort), 2,69 m (Nr. 30), 2,57 m (Nr. 32).  Dabei habe ich die mit dem Fahrrad theoretisch maximal nutzbare Breite gemessen.  Messtechnisch mögen das alles Engstellen sein, vom Fahrrad aus stellt sich das jedoch als insgesamt schmal dar.  Wenn nur zwei Leute nebeneinander gehen, ist ein Überholen mit dem Fahrrad nicht mehr ohne weiteres möglich.  Zusätzlich wird die Breite dauernd eingeengt, meist über einen Meter, durch Autofahrer, die aus den Ausfahrten kommen und sonst keine Sicht haben.

    In der o.g. Erwiderung der Stadtverwaltung der Stadt Oldenburg wurde darauf abgestellt, daß diese Breiten nach den VwV der StVO zulässig wären.  Unberücksichtigt blieb dabei, daß Paragraphen und Verordnungen nur Mindestmaße festlegen, große Verkehrsmassen können da kein Maßstab sein.  Damit kann auch eine durchgängige Breite von 2,50 m unzulässig sein.  Der Theaterwall ist eine Hauptroute für den Rad- und Fußgängerverkehr und daher von beiden stark frequentiert.  In der Erwiderung steht auch, daß das nach VwV der StVO „unschädlich“ wäre und „eine Unterschreitung der Mindestbreite… auf kurzen Abschnitten von bis zu 50 m zulässig“ ist.  Dieses kann ich nur in „Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen“ der FGSV finden.  Dort hält man es aber nicht einmal für nötig, diese Zahlen zu begründen.  In der maßgebenden VwV zur StVO heißt es stattdessen jedoch „Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) abgewichen werden“.  Weder die mindestens 10 Engstellen auf 50 Metern, noch die 50 Meter an sich stellen eine Ausnahme dar.

    Ein Grund für den Verkehrsversuch war die Erkenntnis, daß der Platz für Radfahrer und Fußgänger unzureichend war und dadurch Gefahren erzeugt wurden.  Nur aufgrund einiger Proteste, nicht etwa der Sicherheit wegen, wurde der alte Zustand nach nicht einmal der Hälfte der vorgesehenen Laufzeit wieder hergestellt, die Fahrbahn verbreitert, Radfahrer und Fußgänger zwangsweise auf einen zu schmalen Hochbord gedrängt.  Der tatsächliche Bedarf an Breite für Fußgänger und Radfahrer und damit auch an Sicherheit (ein Grund für den Verkehrsversuch) wurde zugunsten einiger Bewohner und der Leichtigkeit des motorisierten Individualverkehrs ignoriert.  Der alte Zustand mit mangelhafter Sicherheit wurde wieder hergestellt.  Da niemand zur Benutzung gefährdender Anlagen verpflichtet werden darf und da eine Steigerung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Voraussetzung für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist, liegt noch ein Verstoß gegen die VwV-StVO vor.  Auch hier gilt:  Da eine andere Lösung abgelehnt wurde, aber möglich ist, muss die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben werden.

    Letztendlich entfällt auch das Argument mit der angeblich sicherheitssteigernden Wirkung (Grund 1), wenn der Weg zu oft unbenutzbar ist (kein Platz mehr wegen zu viele sich tummelnde Fußgänger und Autos).  Radfahrer dürfen dann sowieso auf die Fahrbahn ausweichen.

  • In Höhe Staatstheater befindet sich eine Bushaltestelle, für die kein extra Platz vorgesehen wurde.  Gewartet sowie ein- und ausgestiegen werden kann also nur direkt auf dem Weg.  Dadurch entstehen nicht nur Komfortprobleme, sondern auch konkrete Gefahrensituationen.  Daß Konflikte „bisher nicht bekannt geworden“ sind, liegt allein an der mangelnden Schwere.  Wer das Geschehen dort auch nur eine halbe Stunde beobachtet, ich habe mich dort allein für diesen Widerspruch wesentlich länger aufgehalten, wird feststellen, daß diese Konflikte sich oft gar nicht vermeiden lassen, jedenfalls nicht durch den anwesenden Radfahrer.  Immerhin ist es so, daß nicht der Radfahrer in die Busnutzer rein fährt, sondern der Bus neben dem Radfahrer hält, die Tür öffnet, und die Busnutzer praktisch auf den Radfahrer stolpern und in ihn hinein laufen.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs und nennen Sie mir den zuständigen Sachbearbeiter für weitere Korrespondenz.

Mit freundlichem Gruß