Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Widerspruchsbescheid

Am 2003-02-20 erhielt ich den Widerspruchsbescheid.  Mein Widerspruch wurde damit als Eingabe behandelt.  Und tatsächlich soll auch was geändert werden.

Ihr Widerspruch vom 16.06.2002 gegen die vom Landkreis Ammerland angeordnete Radwegebeschilderung in Bad Zwischenahn im Zuge der Oldenburger Straße / Brummerforth / Langenhof / Mühlenstraße aus dem Jahre 1994 weise ich als unzulässig zurück.

Gleichwohl habe ich Ihre Eingabe zum Anlass genommen, die getroffenen Maßnahmen zusammen mit dem Landkreis Ammerland und der Polizei Ammerland zu überprüfen.  Nach dieser Überprüfung wurde ein Teil der Radwegebeschilderung geändert (siehe Anlage)

Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.

Begründung:

[…]

Ihr Widerspruch ist unzulässig, die Widerspruchsfrist ist abgelaufen.

Gem. § 70 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben.

Hier erfolge die Bekanntgabe durch die Aufstellung/Anbringung des Verkehrsschildes im Jahre 1994.  Nach dem Urteil des VGH Kassel vom 5.3.1999 (2 TZ 4591/98) stellt die Aufstellung bzw. Anbringung eines Verkehrsschildes eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe dar.  Demnach kann eine neue Verkehrsregelung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntgabe mit Widerspruch bei der Straßenverkehrsbehörde angegriffen werden.

Die Widerspruchsfrist für die Anordnungen des Landkreises Ammerland begann somit im Jahre 1994 und dauerte gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr.  Die Widerspruchsfrist ist somit bei Einlegung Ihres Widerspruchs schon lange vorher abgelaufen gewesen.

Der Widerspruch muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

[…]

Hinsichtlich Ihrer Eingabe in der Sache nehme ich wie folgt Stellung.

Radwegebeschilderung in der Oldenburger Straße
Gem. § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 in der Fassung vom 01.09.2002 können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken.  Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden gem. § 45 Abs. 3 StVO zu diesem Zweck, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.

Hier wurde von dem Landkreis Ammerland im Zuge der Oldenburger Straße fast auf dem ganzen Abschnitt das Verkehrszeichen 240 StVO (gemeinsamer Fuß- und Radweg) angeordnet, der für die Fahrradfahrer eine Radwegebenutzungspflicht in diesem Bereich begründet.
Eine Radwegebenutzungspflicht durch das Verkehrszeichen 240 darf jedoch nur angeordnet werden, wenn dafür die baulichen Voraussetzungen gegeben sind.
Gefordert ist gem. den Verwaltungsvorschriften II Nr.2 bb zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO mindestens eine lichte Breite von 2,50 m.  Die lichte Breite ergibt sich aus dem befestigten Verkehrsraum mit dem Sicherheitsraum.  Der Sicherheitsraum beträgt für den Radverkehr gem. RAS-Q (Richtlinie für die Anlage von Straßen / Teil Querschnitte) an beiden Seiten 0,25 m.
Der befestigte Verkehrsraum muss demnach mindestens 2 m betragen, um das Verkehrszeichen 240 anordnen zu können.

Im Bereich Wiefelsteder Straße Richtung ortseinwärts auf der von Oldenburg kommend linken Seite beträgt die asphaltierte Breite nur ca. 1,50 m.  Dies ist zu schmal, um das Verkehrszeichen 240 anordnen zu können.
Aus diesem Grund wurde die Beschilderung dort durch den Landkreis Ammerland durch Anordnung vom 07.02.2003 geändert (siehe Anlage).

Das im Bereich Speckener Weg (Richtung Georgstraße) angeordnete Verbot für Radfahrer (Verkehrszeichen 254) ist rechtmäßig.
In diesem Bereich gibt es keine Nebenanlage und kann auf Grund der örtlichen Verhältnisse auch nicht errichtet werden.  Eine Fahrbahnbegrenzung mit einem Radfahrstreifen (Verkehrszeichen 295) oder die Freigabe der Fahrbahn für den Fahrradverkehr kommt aufgrund der Fahrbahnbreite und der massiven Verkehrsbelastung von 15.000 bis 20.000 Kraftfahrzeugen nicht in Betracht.  Dies hätte zur Folge, dass die Verkehrssicherheit für die Fahrradfahrer nicht mehr gewährleistet wäre.

In den anderen Bereichen der Oldenburger Straße sind die Anordnungen hinsichtlich der Radwegebeschilderung rechtmäßig.

2. Radwegebeschilderung in der Straße Brummerforth
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht (Verkehrszeichen 240) sind hier gegeben.  Der gemeinsame Fuß- und Radweg erfüllt die geforderten Mindestbreiten und aus Verkehrssicherheitsgründen ist es sinnvoll, den Fahrradverkehr hier von der Fahrbahn zu nehmen.

3. Radwegebeschilderung in der Straße Langenhof
Im Bereich Brummerforth bis Kleine Wehe auf der rechten Seite ist der Geh- und Radweg mit dem Verkehrszeichen 240 ausgeschildert und ist darüber hinaus für die Gegenrichtung freigegeben.  Die lichte Breite des Geh- und Radweges beträgt in diesen Bereich nur 2 m.  Dies ist zu wenig, um das Verkehrszeichen 240 anzuordnen.  Die Breite ist auch zu gering, um die Freigabe des linken Radweges anzuordnen.  Gefordert sind gem. den Verwaltungsvorschriften II Nr. 3 c zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in der Regel ein Breite von 2,40 m und mindestens eine Breite von 2 m des Radweges.  Auch in dem weiteren Verlauf auf der linken Seite bis Ladestraße und auch noch weiter bis Mühlenstraße sind die Mindestbreiten für die Anordnung des Verkehrszeichens 240 nicht erfüllt.
Aus diesem Grund wurde die Beschilderung dort durch den Landkreis Ammerland durch Anordnung vom 07.02.2003 geändert (siehe Anlage).

Auf der linken Seite im Bereich Brummforth in Richtung Kleine Wehe sind die Mindestbreiten ebenfalls nicht eingehalten.
Aus diesem Grund wurde die Beschilderung dort durch den Landkreis Ammerland durch Anordnung vom 07.02.2003 geändert (siehe Anlage).
Die von Ihnen kritisierten Pfosten sind dagegen nicht zu beanstanden.  Durch die Pfosten wird verhindert, dass die Fahrradfahrer vorschriftwidrig zu früh nach links abbiegen.
Anhaltspunkte, dass die Pfosten zu Gefährdungen führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Auf der linken Seite in der Einmündung Eschweg ist der Radweg verschwenkt.
Diese Art der Radwegführung wird heute zwar nicht mehr als die optimale angesehen, führt aber zu keiner relevanten Gefährdung, die die jetzige Radwegführung unrechtmäßig macht.  Insbesondere gibt es in diesem Bereich kein Unfallgeschehen.

Im weiteren Verlauf auf der linken Seite von Eschweg bis zur Mühlenstraße sind die Mindestbreiten, bis auf ein paar begründete kurze Abschnitte eingehalten.  Nach den Verwaltungsvorschriften II 2 a zu § 2 StVO kann ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung von den Mindestmaßen an kurzen Abschnitten (z.B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist.  Auf die hier vorliegenden Abschnitte trifft dies zu.
Im Bereich der Mühlenstraße in Richtung Vogelbeerweg wird der Radweg auf der linken Seite über einen kurzen Abschnitt verengt, damit die Firma Garn Kontor & GmbH Co.KG ihre Ladetätigkeiten durchführen kann.  Die Verengung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Verkehrszeichen 240 am Anfang des Langenhof ist leicht zu übersehen, es hängt sehr tief und drei andere Schilder sind noch darüber angebracht.  Zur Unrechtmäßigkeit oder Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht führt dies nicht.  Es wird aber angeregt, dass der Landkreis Ammerland eine bessere Lösung für die Beschilderung findet.

4. Radwegebeschilderung in der Mühlenstraße
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht (Verkehrszeichen 240) sind hier gegeben.  Der gemeinsame Fuß- und Radweg erfüllt die geforderten Mindestbreiten und aus Verkehrssicherheitsgründen ist es sinnvoll, den Fahrradverkehr hier von der Fahrbahn zu nehmen.

Bei diesem Bescheid lag ein Fax vom Landkreis Ammerland an die Gemeinde Bad Zwischenahn, vom 2003-02-07.

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung

Unter Bezugnahme auf den Ortstermin vom 28.01.2003 in Sachen Widerspruch des Herrn Udo Steinbach wird hiermit gemäßt § 45 StVO

  • im Bereich Wiefelsteder Straße Richtung Ortseingang linksseitig bis zur Einmündung Hermann-Löns-Straße die Anordnung des gemeinsamen Fuß- und Radweges mit VZ 240 aufgehoben und die Aufstellung des Verkehrszeichens 237 Sonderweg Radfahrer und
  • am Langenhof im Bereich Brummerforth rechtsseitig bis Mühlenstraße die Anordnung mit VZ 240 und die Freigabe für beide Fahrtrichtungen aufgehoben und die Aufstellung des VZ 239 Sonderweg Fußgänger mit Zusatzzeichen 1022-10 Radfahrer frei und
  • linksseitig die Aufhebung der Freigabe des linken Radweges in diesem Streckenabschnitt

angeordnet.  Die Verkehrszeichen sind an Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen.