Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Beschluß

Dieser kam am 2007-10-02, Aktenzeichen 12 LA 298/06.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 26. Juli 2006 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für den zweiten Rechtszug auf 5000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Hier folgt die Wiederholung des Urteils.

Der dagegen gestellte Zulassungsantrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil er entgegen dem in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO enthaltenen Erfordernis der Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, einen Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht bezeichnet, sondern sich nach Art einer bereits zugelassenen Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wendet.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annähme, dass er im Sinne des Berufungszulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend machen will, könnte dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn aus der Begründung des Antrags ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat nicht – wie der Zulassungsantrag vermuten lässt – die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht verkannt, vielmehr hat es (auch) berücksichtigt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Weiterhin hat es zutreffend auf § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO verwiesen, wonach – abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Abs. 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Abs. 1d – insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils bezogen auf die vom Kläger gestellten Klageanträge dargelegt, weshalb die angegriffenen Radwegebenutzungspflichten rechtlich nicht zu beanstanden seien. Dabei hat das Veerwaltungsgericht die Verkehrsverhältnisse in den betroffenen Straßenzügen, von denen sich der Einzelrichter der Kammer bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung einen Eindruck verschafft hat, gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Radwegebenutzungspflichten wegen der Besonderheiten der Örtlichkeiten und des zum Teil hohen Verkehrsaufkommens in den betroffenen Straßenzügen rechtmäßig angeordnet worden seien. Der Kläger setzt dieser Bewertung in seinem Zulassungsantrag zum Teil nur allgemeine Erwägungen entgegen, die nicht hinreichend sachverhaltsbezogen sind und insoweit schon dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. Seinem pauschalen Vortrag, auf Radwegen bestehe für Radfahrer ein erheblich höheres Unfallrisiko als auf der Fahrbahn, fehlt der erforderliche Bezug zu den Verkehrsverhältnissen in den hier zu beurteilenden Straßenzügen und überzeugt deshalb nicht.

Der Einwand des Klägers, dass kaum Radfahrer den Bereich Langenhof/Oldenburger Straße befahren, ist ohne Substanz geblieben und im Übrigen unerheblich. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf eigene Zählungen beruft, die er über ein Jahr durchgeführt haben will, und er den Anteil auf der Fahrbahn in der Straße Langenhof auf nicht einmal 1% aller Radfahrer schätzt, ist diese Schätzung nicht ansatzweise nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass unklar ist, auf welche Gesamtgröße (aller Radfahrer) sich der behauptete Prozentsatz beziehen soll, legt der Kläger nicht dar, inwieweit er – über die Wahrnehmung während seiner regelmäßigen Fahrten von und zur Arbeit hinaus – den Bereich quasi durchgehend über ein jahr hinweg beobachtet und entsprechende Verkehrszählungen durchgeführt haben will. Insoweit bleibt seine Schätzung im Bereich einer reinen Vermutung haften. Der Einwand führt auch in der Sache nicht weiter. Denn selbst wenn nur eine geringe Anzahl von Radfahrern den Bereich befahren sollte, bedeutet das nicht, dass sie auf der Fahrbahn nicht (in besonderen Maße) gefährdet wären.

Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Interessen der Kraftfahrer unmissverständlich über die der Radfahrer gestellt, findet in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständlichen Verkehrszeichen vor allem wegen der Gefahren, denen Radfahrer auf der Fahrbahn der betroffenen Straßenzüge ausgesetzt wären, für rechtmäßig erachtet.

Mit einem Einwand, die Radwegebeschilderung in der Oldenburger Straße durch das Verkehrszeichen 240 auf der nördlichen Seite und das Verkehrszeichen 239 mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ auf der anderen Seite sei widersprüchlich, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Der Zulassungsantrag legt schon nicht dar, auf welchen Abschnitt der Oldenburger Straße sich der Einwand beziehen soll. Im Übrigen richtet dieser sich in der Sache gegen die Rechtmäßigkeit des Verkehrszeichens 239 mit dem Zusatz „Radfahrer frei“, das im Hinblick auf die durch das Verkehrszeichen 240 auf der anderen Straßenseite angeordneten Radwegebenutzungspflicht keinen Sinn ergeben sill. Mit dem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageantrag zu 4) wendet der Kläger sich ausschleßlich gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in der Oldenburger Straße zwischen Herrmann-Löns-Straße und Wiefelsteder Straße, nicht gegen die Freigabe des Fußgängerwegs für den Radverkehr, durch die er auch nicht beschwert ist. Dass die Radwegebenutzungspflicht aber in diesem Straßenabschnitt wegen der sehr hohen Verkehrsbelastung, die für eine Trennung des Radverkehrs von dem motorisierten Straßenverkehr spricht, nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis überzeugend dargelegt.

Der Kläger behauptet in Bezug auf die Radwegebeschilderung in der Oldenburger Straße weiterhin, diese weise Lücken auf, so dass Radfahrer stellenweise die Fahrbahn befahren müssten, was mangels einer Gefährdung auf der Fahrbahn auch unproblematisch sei. Mit diesem Einwand vermag der Kläger schon deshalb nicht durchzudringen, weil nicht deutlich wird, dass bzw. an welcher Stelle des Straßenabschnitts die behaupteten Lücken bestehen sollen. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Radwegebenutzungspflicht sei hier wegen der hohen Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Gefährdung der Radfahrer geboten, wird durch den Verweis auf vermeintliche oder tatsächlich bestehende Lücken in der Radwegebeschilderung auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

Soweit der Kläger geltend macht, im erstinstanzlichen Urteil sei versehentlich von einem Verbotszeichen für Radfahrer (Zeichen 254) die Rede, ist der Einwand nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat mit seinem Klageantrag zu 3) ein durch das Verkehrszeichen 254 in der Oldenburger Straße zwischen Brummerforth und Georgstraße (angeblich) angeordnetes Verbot für Radfahrer angefochten. Hierzu hat sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen dahin geäußert, dass das Verkehrszeichen in dem Bereich nicht aufgestellt sei. Der Vorwurf eines Versehens durch das Verwaltungsgericht ist insoweit unverständlich.

In Bezug auf die Straßen Langenhof und Brummerforth zwischen Langenhof und Oldenburger Straße hat das Verwaltungsgericht die Anordnung des Verkehrszeichens 240 wegen der dortigen Verkehrsverhätnisse für gerechtfertigt erachtet. Es hat dabei auf die teilweise enge Straßenführung und die hohe Verkehrsbelastung in der Straße Langenhof sowie auf den stark frequentierten Kreuzungsbereich Oldenburger Straße/Brummerforth verwiesen. Diese Verkehrssituation, die ohne weiteres eine Gefährdung des Radverkehrs auf der Fahrbahn nahe legt, lässt sich anhand der vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Fotodokumentation hinreichend nachvollziehen. Der Kläger setzt der erstinstanzlichen Beurteilung demgegenüber nur seine eigene – abweichende – Bewertung entgegen, ohne die vom Verwaltungsgericht gesschilderten tatsächlichen Verhältnisse substanziell in Zweifel zu ziehen. Das Argument, die Radwegebenutzungspflicht in der Straße Langenhof für eine Fahrtrichtung lasse sich nicht mehr begründen, weil sie in der entgegengesetzten Richtung überwiegend nicht bestehe, überzeugt nicht. Denn insoweit lässt der Kläger außer Acht, dass in der anderen (gemeint wohl westlichen) Richtung der Radverkehr durch das Zusatzzeichen 1022.10 auf dem Gehweg freigegeben ist. Dass der Radverkehr hier ebenso gut oder sogar besser, weil die Radfahrer weniger gefährdend, auf der Fahrbahn geführt werden könnte, ist eine Behauptung, die der Kläger nur unzureichend begründet in den Raum stellt, weil er die vom Verwaltungsgericht für wesentlich erachtete Verkehrsbelastung durch den motorisierten Verkehr nicht hinreichend berücksichtigt.

Der Käger stellt weiterhin nur unzureichend in Abrede, dass der gemeinsame Fuß- und Radweg in der Straße Langenhof die nach der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO (Rdnr. 20) erforderliche lichte Breite von 2,50 m aufweist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße Langenhof zwischen der Mühlenstraße und der Straße Brummerforth bis auf geringe Teilstücke sogar 3 m und mehr breit. Soweit hiervon Teilstücke ausgenommen sind, ist zu berücksichtigen, dass nach der VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO (Rdnr. 22) die Mindestbreite an kurzen Abschnitten ausnahmsweise wegen der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse unterschritten werden kann. Das Verwaltungsgericht hat in nachvollziehbarer Weise begründet, dass an den Stellen, an denen der gemeinsame Fuß- und Radweg auf 2 m verengt sei, die Fortführung des Radverkehrs auf diesem Weg erforderlich sei, um zu vermeiden, dass die Radfahrer in gefahrenträchtiger Weise auf die Fahrbahn geleitet werden müssen. Der Kläger tritt dieser Bewertung nicht in einer den Zusassungsgrund gemäß § 124 Satz 2 Nr. 1 VwGO begründenden Weise entgegen, indem er – ohne dies zu konkretisieren – behauptet, die Mindestbreite sei über mindestens einem Viertel der Gesamtlänge nicht gegeben, und im Übrigen auf zeitweilige Behinderungen des Fußgänger- und Radverkehrs auf dem angeordneten Sonderweg hinweist, durch die die Rechtmäßigkeit der Radwegebenutzungspflicht in diesem Straßenzug nicht nachhaltig in Zweifel gezogen wird. In Bezug auf den An- und Abfahrtsverkehr der Firma GAKO hat der Beklagte im Übrigen überzeugend ausgeführt, dass durch die eindeutige Markerungen auf der Nebenanlage und durch das Trassieren des Anlieferungsbereichs Beeinträchtigungen des Radverkehrs verhindert werden.

Mit anderen Worten: Ich hätte Nachweisen müssen, das und wie gefährlich auf diesen Straßen ist.  Überflüssige Schilder dürfen also aufgestellt werden, hier ändern sie ja nichts.

121 € kostet sowas.