Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Fuhse

Am 2005-05-09 gebe ich dieses ab.

Da der Landkreis Ammerland seine Behauptung zur Verkehrssicherheit noch immer nicht mit Fakten unterlegt, dürfte neben dem bereits erwähnten Urteil aus Kassel (2 UE 2346/96) noch dieses ganz Interessant sein.  Was der Hamburger Fuhse „erstritten“ hat, leite ich mit seinen Worten ein:

  • Es besteht kein behördlicher Beurteilungsspielraum für verkehrsbeschränkende Anordnungen.(„Einschätzungsprärogative“)
  • Verkehrsbeschränkende Anordnungen müssen nachweislich erforderlich sein.
  • Die Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung ist durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang zu überprüfen.

Dabei geht es um das beiliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C 9.98 und Anmerkungen dazu, veröffentlicht auf http://www.fuhse.de/fuhse/haupt/infos/tempo.htm.

Auch die Stellungnahme des Oberbundesanwaltes gibt einigen Aufschluß zur Motivation und beabsichtigten Wirkungsweise der Einfügung von § 39.1 StVO und § 45.9 StVO.  Das BVerwG enthielt sich zwar insoweit einer Entscheidung, weil es über ein Berufungsurteil aus der Zeit vor dem 01.09.1997 zu urteilen hatte, dennoch ist diese Stellungnahme höchst lesenswert.  Den zweiten Absatz kann man übersetzen mit Der Verordnungsgeber hat mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entschieden, auf Straßen keine allgemeine Radwegbenutzungspflicht vorzuschreiben. Auf diesen Straßen gilt für die Fahrräder das Recht zur Benutzung der Fahrbahn.  Die allgemeine Radwegbenutzungspflicht wurde 1997 sogar extra ab geschafft!  Der Verordnungsgeber hält somit Fahrräder für normale Fahrzeuge, welche nicht abgeschoben werden — Fahrräder sind fast gleichberechtigt.

Bei beiden Verfahren ging es um Geschwindigkeitsbeschränkungen, eine Maßnahme, die erwiesenermaßen das Unfallrisiko senkt und damit die Verkehrssicherheit steigen läßt.  Selbst eine normalerweise gravierende Verbesserung des Zustandes rechtfertigt nicht einmal diesen geringfügigen „Einschnitt“ in die persönliche Freiheit.  Stattdessen ist diese Verbesserung an genau der beschilderten Stelle nachzuweisen.

Der Wunsch nach (Geschwindigkeits)beschränkungen für Kraftfahrzeuge, wo auch immer, begründet sich allein in den Eigenschaften des Fahrzeuges (Lärm, Abgase, Platz) oder des Fahrers (zu verarbeitende Ereignisse, Sicht).  Darum geht es hier aber gar nicht, sondern um die Frage, mit welchem Recht man von einem Radfahrer verlangen darf, in gleicher Situation lästige Einschränkungen hinzunehmen, die sich weder aus den Eigenschaften des Fahrers noch denen des Fahrzeugs ergeben, sondern die rein willkürlich sind.

Bei innerörtlichen Radwegen geht es nicht um eine Maßnahme, die irgendwem einen großen Nutzen bringt.  Weder sind Autos im Durchschnitt wesentlich schneller, noch gibt es weniger Unfälle, noch sind diese weniger schwerwiegend, auch Geld wird nicht gespart.  Stattdessen sind auch die Autofahrer von dem mehr an Unfällen betroffen und von der Komplizierung des Straßenverkehrs.  Was Radfahrer alles mitmachen, habe ich bereits ausgeführt, inklusive der Diskrimierung1.

Wenn schon die freiwillige Benutzung von Radwegen höchst gefährlich ist, darf sich keine Behörde erlauben, deren Benutzung vorzuschreiben.  Wenn Behörden die Fahrbahnen von Radfahrern befreit sehen wollen, sollen sie sich an den Verordnungsgeber wenden und dort ihren Willen durchsetzen, wie der gemeine Bürger das auch tun muß.  In der StVO könnte festgelegt werden, dass Blau aufgestellt werden darf, wenn die Kfz-Dichte x erreicht, oder die Straße y oder z gewidmet ist.

Neben den üblichen „Gründen“ könnte bei der Oldenburger Straße Geld eine Rolle spielen.  In den Richtlinien über die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen heißt es Ich bitte, die Ortsdurchfahrtenrichtlinien mit folgenden Maßgaben und Hinweisen sowohl im Bereich der Auftragsverwaltung des Bundes als auch im Bereich des Straßenrechts des Landes anzuwenden.  Damit gelten die ODR auch für Landesstraßen in Niedersachsen.  In den ODR wiederum steht unter Punkt 12a In den Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast sind Baulastträger für Radwege die Baulastträger der Fahrbahn und Baulastträger für Gehwege die Gemeinden. und später Über Bau und Unterhaltung von gemeinsamen Geh- und Radwegen ist zwischen dem Baulastträger der Fahrbahn und der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen.  Anders gesagt: Bei Zeichen 241 oder ohne Schild hätte Zwischenahn den Gehweg bezahlen müssen.  Mit den Zeichen 240 konnte das ausgehandelt werden, wobei Zwischenahn bestimmt nicht verloren hat.

Punkt 12a der ODR sagt auch, Die Anlage gemeinsamer Geh- und Radwege ist in Ortsdurchfahrten aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Ausnahmefälle zu beschränken.  Eine seltsame Ausnahme, die Straße entweder ganz zu sperren oder Zeichen 240 aufzustellen.  Aber das macht nichts, ist es doch nur eine weitere Ausnahme neben: Überhaupt blaue Schilder, Gemeinsam statt Getrennt, Links.


1  und Geschwindigkeitsbegrenzung.  Falls nicht: Ich schätze, dass ich durch aktuelle Regelungen mindestens 1/3 längere Fahrzeiten habe, wahrschlich eher 1/2 längere.