Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Klage

Am 18.03.2003 ging an das Verwaltungsgericht Oldenburg diese Klage gegen den Landkreis Ammerland.  Links sind auf dem Papier natürlich nicht enthalten.  Dafür fehlen hier die Bildchen, die ich mit gedruckt hatte.

ich erhebe Klage gegen den Landkreis Ammerland, Ammerlandallee 12, 26655 Westerstede wegen Anfechtung verschiedener Verwaltungsakte in Form von Beschilderung in Bad Zwischenahn.

Ich erhebe Klage und beantrage,

  • alle Anordnungen der Radwegbenutzungspflicht in der Straße „Im Langenhof“ (Zeichen 240),
  • die Anordnungen der Radwegbenutzungspflicht in der Straße „Brummerforth“ zwischen Langenhof und Oldenburger Straße,
  • die Anordnungen der Radwegbenutzungspflicht in der Oldenburger Straße zwischen Georgstraße und Mühlenstraße,
  • das Verbot für Radfahrer (Zeichen 254) in der Oldenburger Straße zwischen Brummerforth und Georgstraße,
  • die Anordnungen der Radwegbenutzungspflicht in der Oldenburger Straße zwischen Herman-Löns-Straße und Wiefelsteder Straße (soweit bestehend),
  • und den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems, vom 17.01.2003, Zeichen 209.41–30051,

aufzuheben

oder hilfsweise den Landkreis Ammerland zu verurteilen, mich unter Beachtung der Auffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Begründung

Seit April letzten Jahres fahre ich mit dem Fahrrad 4 bis 5 mal die Woche von Oldenburg nach Bad Zwischenahn und zurück.  Dabei benutze ich die aufgeführten Straßen oder würde sie benutzen; ich bin deshalb von der Beschilderung betroffen.

Da ich diese Beschilderungen für unzulässig halte, legte ich Widerspruch ein (Anlage).  Die Aussagen daraufhin waren im wesentlichen, daß das wegen der Verkehrssicherheit alles nötig und somit in Ordnung sei.  Man reagierte indem man den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde Weser-Ems weiter leitete und den blauen Schilderwald verdichtete.  Nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO müssen die Anordnungen im Einzelfall der Verkehrssicherheit dienen.  Nachweise darüber gibt es allerdings nicht (Anlage)1.  Ich muß also davon ausgehen, daß auf Grund von Vermutungen oder Erfahrungen Fahrbahnverbote ausgesprochen werden.  Tatsächlich wurde mir telefonisch2 erklärt, erst nach meinem Widerspruch sei überhaupt eine Akte angelegt worden, man hätte mir also keine Auskunft über Unfälle oder Erwägungen zur Beschilderung geben können.

Auch die Bezirksregierung wies meinen Widerspruch zurück (Anlage), denn die Widerspruchsfrist sei längst abgelaufen.  Man beruft sich auf ein Urteil des VGH Kassel, nach welchem die Widerspruchsfrist bereits mit Aufstellung des Schildes zu laufen beginnt.  Die sich auftuende Lücke ist selbst für Laien wie mich nicht zu übersehen:

  • Könnte man erst bei Betroffenheit Widerspruch einlegen, gäbe es eine unzulässige Rechtszugangsbeschränkung (Art. 19 IV GG)
  • Dürfte man auch ohne Betroffenheit Widerspruch einlegen, müßte man über jede Änderung jeder Beschilderung in Deutschland informiert sein (vielleicht gerade noch machbar), sich jede ansehen (unmöglich), um gegen jede Unzulässige Widerspruch einzulegen (unmöglich).  Denn es könnte ja mal sein, daß man irgendwann doch mal betroffen ist (So wie ich in Zwischenahn).

Ich verweise hier auf den Artikel in NJW 2001 Heft 19, 1386, in dem Dr. Bitter sich mit den juristischen Feinheiten befaßt.

Zu guter Letzt wurde meinen Widersprüchen eben doch zumindest teilweise abgeholfen.  Das zeigt jedenfalls, daß man plötzlich erkannt hat, das Anordnungen entgegen den Vorschriften erlassen oder belassen wurden.  So ganz unzulässig war der Widerspruch also nicht.

Auch die Widerspruchsbehörde verwies auf die Verkehrssicherheit, ohne nähere Angaben.  Im Falle Langenhof hält man nicht einmal das für erforderlich.

Obwohl es keinerlei wesentliche Änderungen am Verkehrsgeschehen gab, das hätte man sicherlich erwähnt, hält man es jetzt, nach 8 oder 9 Jahren, für geboten, die Beschilderung zu Lasten der Radfahrer zu ändern, und damit zu meinen Lasten.  Würde es stimmen, daß die Radfahrer sozusagen sofort unter die Räder kommen, wenn die Schilder nicht stehen, hätten wir hier ein unglaubliches Versäumnis vorliegen, denn gegen die Unfälle, die es ja hätte vermehrt geben müssen, wäre nichts unternommen worden.  So etwas halte ich für unwahrscheinlich, womit eher die Variante in Frage kommt, daß die neuen Anordnungen nicht aufgrund von Bedenken zur Verkehrssicherheit getroffen wurden.  Ein klarer Verstoß nicht nur gegen die VwV.

Zur Beschilderung
Gründe

Zuerst die rechtlichen Grundlagen, auf die ich verweisen werde.

  1. Grund 1  Nach § 39 StVO dürfen Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände dringend geboten ist.  Da in anderen, aber vergleichbaren, Abschnitten die Fahrbahn benutzt werden muß, kann von besonderen Umständen nicht die Rede sein (Grund 6).
  2. Grund 2  „Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“ (§ 45 Abs. 9 StVO).  Ein Verkehrsverbot stellt einen Eingriff in das Recht, öffentliche Einrichtungen benutzen zu dürfen, dar.  Das gilt auch für Radfahrer, die zuvorderst die Fahrbahn zu benutzen haben (§ 2 Abs. 1 StVO), denn Fahrräder sind Fahrzeuge.  Die Abwesenheit von Radwegen rechtfertigt nicht automatisch einen solchen Eingriff, vielmehr muß auch Radfahrern das Benutzen der Straße ermöglicht werden.  Nur wenn andere Rechtsgüter höher stehen, darf ihnen das Benutzen der Straße verwehrt werden.
  3. Grund 3  Die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO-VwV) bestimmen, daß „aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich“ sein muß.  Es reicht also nicht, daß der Radweg die Verkehrssicherheit erhöht (bzw. die Benutzung desselben), vielmehr muß die Benutzungspflicht an sich die Gefahren erheblich vermindern (§ 45 Abs. 9 StVO), und zwar für alle Verkehrsteilnehmer, auch für schnelle und sichere Radfahrer.
  4. Grund 4  Da bei Anwesenheit der Zeichen 237, 240 und 241 die Fahrbahn nicht benutzt werden darf, kommt auch eine Gleichsetzung mit Zeichen 254 in Bezug auf die Fahrbahn in Betracht → Grund 2.  Siehe dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28.09.2000 — Az. 27 A 206.99.
  5. Grund 5  Nach StVO-VwV ist die Benutzung linker Radwege „mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Verkehrssicherheitsgründen nicht erlaubt“.  Abweichungen von dieser Regel sind nur in besonderen Ausnahmefällen unter Wahrung der Verkehrssicherheit zugelassen.  Eine entsprechende Begründung ist aber nicht ersichtlich, denn an anderen Stellen ist unter gleichen Bedingungen die Benutzung der Fahrbahn Pflicht, bzw. die einzige Möglichkeit.
  6. Grund 6  Nicht ausgeschildert waren immerhin 8 Jahre lang oder sind noch immer die Abschnitte der Oldenburger Straße:  Ab Mühlenstraße die ersten 30 Meter, ab Ladestraße 90 Meter3, Georgstraße → Mühlenstraße, Speckener Weg → Hermann Löns Straße, und Am Heldenhain → Am Hogen Hagen.  Seit Jahren darf man als Radfahrer die Straße benutzen, und darf oder muß dann in diesen Abschnitten auf der Fahrbahn fahren.  Da die Verhältnisse in der Gegenrichtung und in anderen Teilen der Straße nur unwesentlich anders sind, ist nicht verständlich, daß an anderen Stellen die Fahrbahnbenutzung verboten wurde.  Es zeigt jedenfalls, daß weder Verkehrsverbot noch Radwegbenutzungspflicht nötig sind; womit beides unzulässig ist (Grund 1, Grund 3, Grund 4).

Meine Begründungen aus meinem Widerspruch zu folgenden Abschnitten gelten weiterhin, weshalb ich sie hier nicht wiederhole.  Inzwischen hat sich allerdings einiges getan.

Langenhof

Grund 1, Grund 3, Grund 4.

Bis auf eines wurden in einer Richtung alle Schilder durch Zeichen 239 „Fußgänger“ mit „Radfahrer frei“ ersetzt.  Das beweist, daß es sehr wohl möglich ist, Radfahrer die Fahrbahn benutzen zu lassen.  Da der Verkehr beider Richtungen sich nicht unterscheidet, besteht kein Grund, die Zeichen 240 in einer Richtung stehen zu lassen.

Brummerforth:  Oldenburger Straße — Langenhof und Gegenrichtung

Grund 1, Grund 3, Grund 4.

In diesem kurzen Stück wurden nach meinen Widerspruch Zeichen 240 aufgestellt.  Diese 50 Meter dienen eigentlich nur als „Zubringer“ zum Langenhof, der Verkehr hier unterscheidet sich nicht vom Langenhof.  Außerdem schien es ja seit 1994 ohne diese Schilder zu gehen.  Demnach sind sie auch jetzt nicht erforderlich.

Oldenburger Straße:  Georgstraße — Mühlenstraße und Gegenrichtung

Grund 1, Grund 3, Grund 4, Grund 6.

Auch hier standen 8 Jahre lang keine Schilder, bzw. eins durch Unsichtbarkeit zur Unwirksamkeit verdammt, bis ich im Widerspruch darauf hingewiesen habe.  Da in der ersten Richtung der Weg auf der linken Seite liegt, war die Benutzung des Weges nicht einmal erlaubt.  Ich konnte mich mehrere Monate lang davon überzeugen, daß man auf der Fahrbahn sehr wohl ohne Gefährdung auch mit dem Fahrrad fahren kann.  Es bestand und es besteht kein Grund, dort das Benutzen der Fahrbahn mittels blauer Schilder zu verbieten.  Und wenn es keinen Grund gibt, ist es auch nicht erlaubt4.

Oldenburger Straße:  Am Hogen Hagen — Georgstraße und Gegenrichtung

Grund 14, Grund 6.

Hier hielt man es für notwendig, den Fahrradverkehr mittels Zeichen 254 komplett auszusperren.  Gelungen ist das nicht:  Seit nunmehr 9 Jahren darf man in einer Richtung ganze 460 Meter auf der Fahrbahn fahren, und über 100 Meter muß man es sogar.  Das ist so, weil der Speckener Weg direkt in die verbotene Zone führt, dort das Schild in einer Richtung aber fehlt.  Auch darauf wies ich in meinem Widerspruch hin, geändert wurde das bis heute nicht.  Dieser Abschnitt hat genau denselben Verkehr wie der andere Abschnitt und ist bis auf den Sonderweg genau so ausgebaut.  Das, und das man ein Stück weiter auf der Fahrbahn fahren durfte und mußte, beweist, das diese Sperrung unnötig und damit unzulässig ist.

Zum Vergleich:  Alexanderstraße und Nadorster Straße in Oldenburg sind nicht durchgehend beschildert, sie haben eine ähnliche Verkehrsbelastung.  An diesen Stellen fahre ich auf der Fahrbahn; die Verkehrssicherheit ist gewährleistet, sonst würde ich das längst nicht mehr tun können.

Oldenburger Straße:  Herman-Löns-Straße — Wiefelsteder Straße

Grund 14, Grund 6.

Wie die Widerspruchsbehörde selber schreibt, ist dieser Weg nur 1,5 Meter breit.  Obwohl ein gemeinsamer Rad- und Gehweg (Zeichen 240) nach StVO-VwV mindestens 2,50 Meter breit sein muß, bleiben die blauen Schilder in einer Richtung stehen.

Insgesamt gewinne ich den Eindruck, daß Fahrradfahrer in Zwischenahn nicht erwünscht sind, jedenfalls nicht auf den Fahrbahnen.  Während Autofahrer am Bahnhof trockenen Fußes zum Auto auf den 30 Meter entfernten Parkplatz gelangen („Ein etwas anderer Parkplatz — einladend, freundlich, zukunftsorientiert:  Agenda 21 […]“), sollen die Radfahrer 100 Meter durch Schlamm zu den Billigständern, allgemein als „Felgenkiller“ bekannt, waten.  Da werden den Radfahrern Pfosten in den Weg gestellt (Langenhof), mit der Begründung, sie würden sonst zu früh abbiegen (wie das gehen soll, ist mir nicht so ganz klar).  Sie werden zusammen mit Fußgängern auf schmale Wege gequetscht (Langenhof).  Malereien deuten etwas ganz anderes an als die einzig relevante Beschilderung, nämlich „Radwege“ mit geringer Breite, teilweise unter einem Meter.  Beschilderung wird so angeordnet, daß der Eindruck entsteht, Radfahrer hätten auf dem linken Gehweg zu fahren (Speckener Weg).  In Zone 30 wird Blau aufgestellt (Überall, § 45.1c war tatsächlich unbekannt5), auch nach meinen Widerspruch noch, selbst in Zone 20 auf der linken Seite (Am Hogen Hagen).  Gleichzeitig werden auf diesen Wegen Weihnachtsbäume aufgestellt (Peterstraße), wodurch bis zu 3/4 des Weges versperrt wird.  Das die Supermärkte regelmäßig Mülltonnen auf den Weg stellen (Langenhof) und ihn jedenfalls manchmal damit völlig unbenutzbar machen, spielt ebenso wenig eine Rolle, wie die „Glätte“ durch das Streuen riesiger Mengen Splitt gegen die Glätte (Oldenburger Straße).

Wenn ich das auf meinen wenigen Wegen in Zwischenahn so sehe … auf die Verkehrssicherheit scheint es dort tatsächlich nicht anzukommen.  Und auf §§ und Vorschriften ebenfalls nicht.

Mit freundlichem Gruß


1Der Fall, daß durch Beschilderung (= Zwang zur Benutzung) die Verkehrsicherheit steigt, kann erst dann eintreten, wenn durch die Benutzung des Radweges die Verkehrsicherheit steigt. Selbst das wurde allerdings noch nie nachgewiesen. Natürlich gibt es Untersuchungen: Das Unfallrisiko auf Radwegen ist 3 bis 12 mal höher als auf der Fahrbahn. In Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten kommt das BAST zu dem Schluß, daß Radwege die Verkehrssicherheit nicht erhöhen.

2Am 10.10.2002, Vormittags; den Namen der Frau hatte ich mir nicht gemerkt, da mir die Bedeutung der Aussage erst später bewußt wurde.

3Ab Ladestraße kommt man wegen Bordsteinkante und Bepflanzung nicht mehr auf den Weg.

4Der einzige zulässige Grund ist die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Die Leichtigkeit des MIV oder die Agressivität einiger Autofahrer sind kein ausreichender Grund.

5Aussage von Oswin Hübner, Widerspruchsbehörde, am Telefon.