Am 18.03.2003 ging an das Verwaltungsgericht Oldenburg diese Klage gegen den Landkreis Ammerland. Links sind auf dem Papier natürlich nicht enthalten. Dafür fehlen hier die Bildchen, die ich mit gedruckt hatte.
ich erhebe Klage gegen den Landkreis Ammerland, Ammerlandallee 12, 26655 Westerstede wegen Anfechtung verschiedener Verwaltungsakte in Form von Beschilderung in Bad Zwischenahn.
Ich erhebe Klage und beantrage,
aufzuheben
oder hilfsweise den Landkreis Ammerland zu verurteilen, mich unter Beachtung der Auffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Seit April letzten Jahres fahre ich mit dem Fahrrad 4 bis 5 mal die Woche von Oldenburg nach Bad Zwischenahn und zurück. Dabei benutze ich die aufgeführten Straßen oder würde sie benutzen; ich bin deshalb von der Beschilderung betroffen.
Da ich diese Beschilderungen für unzulässig halte, legte ich Widerspruch ein (Anlage). Die Aussagen daraufhin waren im wesentlichen, daß das wegen der Verkehrssicherheit alles nötig und somit in Ordnung sei. Man reagierte indem man den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde Weser-Ems weiter leitete und den blauen Schilderwald verdichtete. Nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO müssen die Anordnungen im Einzelfall der Verkehrssicherheit dienen. Nachweise darüber gibt es allerdings nicht (Anlage)1. Ich muß also davon ausgehen, daß auf Grund von Vermutungen oder Erfahrungen Fahrbahnverbote ausgesprochen werden. Tatsächlich wurde mir telefonisch2 erklärt, erst nach meinem Widerspruch sei überhaupt eine Akte angelegt worden, man hätte mir also keine Auskunft über Unfälle oder Erwägungen zur Beschilderung geben können.
Auch die Bezirksregierung wies meinen Widerspruch zurück (Anlage), denn die Widerspruchsfrist sei längst abgelaufen. Man beruft sich auf ein Urteil des VGH Kassel, nach welchem die Widerspruchsfrist bereits mit Aufstellung des Schildes zu laufen beginnt. Die sich auftuende Lücke ist selbst für Laien wie mich nicht zu übersehen:
Ich verweise hier auf den Artikel in NJW 2001 Heft 19, 1386, in dem Dr. Bitter sich mit den juristischen Feinheiten befaßt.
Zu guter Letzt wurde meinen Widersprüchen eben doch zumindest teilweise abgeholfen. Das zeigt jedenfalls, daß man plötzlich erkannt hat, das Anordnungen entgegen den Vorschriften erlassen oder belassen wurden. So ganz unzulässig war der Widerspruch also nicht.
Auch die Widerspruchsbehörde verwies auf die Verkehrssicherheit, ohne nähere Angaben. Im Falle Langenhof hält man nicht einmal das für erforderlich.
Obwohl es keinerlei wesentliche Änderungen am Verkehrsgeschehen gab, das hätte man sicherlich erwähnt, hält man es jetzt, nach 8 oder 9 Jahren, für geboten, die Beschilderung zu Lasten der Radfahrer zu ändern, und damit zu meinen Lasten. Würde es stimmen, daß die Radfahrer sozusagen sofort unter die Räder kommen, wenn die Schilder nicht stehen, hätten wir hier ein unglaubliches Versäumnis vorliegen, denn gegen die Unfälle, die es ja hätte vermehrt geben müssen, wäre nichts unternommen worden. So etwas halte ich für unwahrscheinlich, womit eher die Variante in Frage kommt, daß die neuen Anordnungen nicht aufgrund von Bedenken zur Verkehrssicherheit getroffen wurden. Ein klarer Verstoß nicht nur gegen die VwV.
Zuerst die rechtlichen Grundlagen, auf die ich verweisen werde.
Meine Begründungen aus meinem Widerspruch zu folgenden Abschnitten gelten weiterhin, weshalb ich sie hier nicht wiederhole. Inzwischen hat sich allerdings einiges getan.
Bis auf eines wurden in einer Richtung alle Schilder durch Zeichen 239 „Fußgänger“ mit „Radfahrer frei“ ersetzt. Das beweist, daß es sehr wohl möglich ist, Radfahrer die Fahrbahn benutzen zu lassen. Da der Verkehr beider Richtungen sich nicht unterscheidet, besteht kein Grund, die Zeichen 240 in einer Richtung stehen zu lassen.
In diesem kurzen Stück wurden nach meinen Widerspruch Zeichen 240 aufgestellt. Diese 50 Meter dienen eigentlich nur als „Zubringer“ zum Langenhof, der Verkehr hier unterscheidet sich nicht vom Langenhof. Außerdem schien es ja seit 1994 ohne diese Schilder zu gehen. Demnach sind sie auch jetzt nicht erforderlich.
Grund 1, Grund 3, Grund 4, Grund 6.
Auch hier standen 8 Jahre lang keine Schilder, bzw. eins durch Unsichtbarkeit zur Unwirksamkeit verdammt, bis ich im Widerspruch darauf hingewiesen habe. Da in der ersten Richtung der Weg auf der linken Seite liegt, war die Benutzung des Weges nicht einmal erlaubt. Ich konnte mich mehrere Monate lang davon überzeugen, daß man auf der Fahrbahn sehr wohl ohne Gefährdung auch mit dem Fahrrad fahren kann. Es bestand und es besteht kein Grund, dort das Benutzen der Fahrbahn mittels blauer Schilder zu verbieten. Und wenn es keinen Grund gibt, ist es auch nicht erlaubt4.
Hier hielt man es für notwendig, den Fahrradverkehr mittels Zeichen 254 komplett auszusperren. Gelungen ist das nicht: Seit nunmehr 9 Jahren darf man in einer Richtung ganze 460 Meter auf der Fahrbahn fahren, und über 100 Meter muß man es sogar. Das ist so, weil der Speckener Weg direkt in die verbotene Zone führt, dort das Schild in einer Richtung aber fehlt. Auch darauf wies ich in meinem Widerspruch hin, geändert wurde das bis heute nicht. Dieser Abschnitt hat genau denselben Verkehr wie der andere Abschnitt und ist bis auf den Sonderweg genau so ausgebaut. Das, und das man ein Stück weiter auf der Fahrbahn fahren durfte und mußte, beweist, das diese Sperrung unnötig und damit unzulässig ist.
Zum Vergleich: Alexanderstraße und Nadorster Straße in Oldenburg sind nicht durchgehend beschildert, sie haben eine ähnliche Verkehrsbelastung. An diesen Stellen fahre ich auf der Fahrbahn; die Verkehrssicherheit ist gewährleistet, sonst würde ich das längst nicht mehr tun können.
Wie die Widerspruchsbehörde selber schreibt, ist dieser Weg nur 1,5 Meter breit. Obwohl ein gemeinsamer Rad- und Gehweg (Zeichen 240) nach StVO-VwV mindestens 2,50 Meter breit sein muß, bleiben die blauen Schilder in einer Richtung stehen.
Insgesamt gewinne ich den Eindruck, daß Fahrradfahrer in Zwischenahn nicht erwünscht sind, jedenfalls nicht auf den Fahrbahnen. Während Autofahrer am Bahnhof trockenen Fußes zum Auto auf den 30 Meter entfernten Parkplatz gelangen („Ein etwas anderer Parkplatz — einladend, freundlich, zukunftsorientiert: Agenda 21 […]“), sollen die Radfahrer 100 Meter durch Schlamm zu den Billigständern, allgemein als „Felgenkiller“ bekannt, waten. Da werden den Radfahrern Pfosten in den Weg gestellt (Langenhof), mit der Begründung, sie würden sonst zu früh abbiegen (wie das gehen soll, ist mir nicht so ganz klar). Sie werden zusammen mit Fußgängern auf schmale Wege gequetscht (Langenhof). Malereien deuten etwas ganz anderes an als die einzig relevante Beschilderung, nämlich „Radwege“ mit geringer Breite, teilweise unter einem Meter. Beschilderung wird so angeordnet, daß der Eindruck entsteht, Radfahrer hätten auf dem linken Gehweg zu fahren (Speckener Weg). In Zone 30 wird Blau aufgestellt (Überall, § 45.1c war tatsächlich unbekannt5), auch nach meinen Widerspruch noch, selbst in Zone 20 auf der linken Seite (Am Hogen Hagen). Gleichzeitig werden auf diesen Wegen Weihnachtsbäume aufgestellt (Peterstraße), wodurch bis zu 3/4 des Weges versperrt wird. Das die Supermärkte regelmäßig Mülltonnen auf den Weg stellen (Langenhof) und ihn jedenfalls manchmal damit völlig unbenutzbar machen, spielt ebenso wenig eine Rolle, wie die „Glätte“ durch das Streuen riesiger Mengen Splitt gegen die Glätte (Oldenburger Straße).
Wenn ich das auf meinen wenigen Wegen in Zwischenahn so sehe … auf die Verkehrssicherheit scheint es dort tatsächlich nicht anzukommen. Und auf §§ und Vorschriften ebenfalls nicht.
Mit freundlichem Gruß
1Der Fall, daß durch Beschilderung (= Zwang zur Benutzung) die Verkehrsicherheit steigt, kann erst dann eintreten, wenn durch die Benutzung des Radweges die Verkehrsicherheit steigt. Selbst das wurde allerdings noch nie nachgewiesen. Natürlich gibt es Untersuchungen: Das Unfallrisiko auf Radwegen ist 3 bis 12 mal höher als auf der Fahrbahn. In Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten kommt das BAST zu dem Schluß, daß Radwege die Verkehrssicherheit nicht erhöhen.
2Am 10.10.2002, Vormittags; den Namen der Frau hatte ich mir nicht gemerkt, da mir die Bedeutung der Aussage erst später bewußt wurde.
3Ab Ladestraße kommt man wegen Bordsteinkante und Bepflanzung nicht mehr auf den Weg.
4Der einzige zulässige Grund ist die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Die Leichtigkeit des MIV oder die Agressivität einiger Autofahrer sind kein ausreichender Grund.
5Aussage von Oswin Hübner, Widerspruchsbehörde, am Telefon.