Nachdem ich am 2005-05-09 lange mit dem Benannten telefoniert hatte, faxte ich dieses zum Gericht.
Nach einer ausgiebigen Unterhaltung über das Thema stellte ich vorhin Arnold Hasseler, bei der Polizei Westerstede zuständig für Unfälle, am Telefon einige Fragen.
Er konnte nur die letzte Frage beantworten, mit „Ja“, für die vierte Frage müßte erst eine Auswertung erstellt werden (noch nie passiert), und die anderen Fragen wußte er nicht zu beantworten. Zu den Belegen stellte er fest, dass dazu ein Vergleich notwendig sei, der wegen dem im Ammerland schon seit langem sehr gut ausgebauten Radwegenetz nicht möglich sei.
Schön fand ich, dass er für Radrennfahrer auf der Fahrbahn keine Unfälle vermelden konnte, auch nicht außerorts. Dafür hatte er aber erkannt, dass Radfahrer auf Radwegen von einbiegenden Autos erfasst würden. Auch wußte er, dass auf der Fahrbahn Radfahrer niemals links fahren würden, es also nur auf Radwegen vorkäme. Als Folge blauer Schilder wollte er das aber nicht sehen.
Da der Beklagte keine Quelle benannt hat, dürfte nunmehr als erwiesen gelten, dass im Landkreis Ammerland, und somit natürlich in Bad Zwischenahn, ohne auf Erkenntnissen beruhende Grundlage Radweg-Schilder aufgestellt wurden und werden.
Für den Fall, dass der Beklagte das bestreitet (aus Verkehrssicherheitsgründen angeordnet), beantrage ich, Arnold Hasseler, Wilhelm-Geiler-Straße 12, 26655 Westerstede, als Zeugen zu hören.
Das seit 1998 die Zeichen 237, 240 und 241 nur noch zur Steigerung der Verkehrssicherheit, und somit nur aufgrund einer auf Erkenntnissen beruhenden Grundlage, angeordnet werden dürfen, habe ich bereits ausgeführt. Da auch Uralt-Schilder betroffen sind1, gibt es keine Ausrede.
Herr Hasseler war dem Thema trotz meiner der seinigen entgegenstehenden Meinung aufgeschlossen und wolle sich gern Überzeugen lassen, obwohl er glaube, dass es auf Radwegen sicherer sei. Er will sich weiter gehend imformieren. Demnach würde er in seiner Meinung umschwenken — das erste mal, dass ich sowas gehört habe.
1 Aus einem Posting von Dietmar Kettler („Recht für Radfahrer“, Aufsätze in der NZV) in news:de.rec.fahrrad: Denn 1997/98 _muss_ es einen neuen VA gegeben haben (iSv „das Schild bleibt stehen, obwohl es ab jetzt eine RWBPfl konstituiert und bisher nur eine deklarierte“ = „WIR ordnen jetzt eine RWBPfl an“). Wenn es diesen VA 1997/98 nicht gegeben hat, ist man 1. seiner Rechtspflicht zur Überprüfung nicht nachgekommen und ist das alte Schild 2. sogar ein „NichtAkt“ (weil ohne behördlichen Willen etwas im Straßenraum steht, was so aussieht als stünde es da wegen eines behördlichen Willens.