Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Urteil Verwaltungsgericht Oldenburg

Am 2006-07-28 enthielt mein Briefkasten dieses Urteil 7 A 2731/04.  Meine Bemerkungen sind in [] Nummeriert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wendet sich gegen die Radwegebeschilderung mehrerer Straßen in der Gemeinde Bad Zwischenahn. Er greift im Einzelnen die Anordnungen der Radwegebenutzungspflicht in der Straße Langenhof und der Straße Brummerforth zwischen Langenhof und Oldenburger Straße an. Weiterhin beanstandet er das Verbot für Radfahrer in der Oldenburger Straße zwischen Brummerforth und Georgstraße.[1] Ferner griff er zunächst die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in der Oldenburger Straße zwischen der Hermann-Löns-Straße und Wiefelsteder Straße (soweit bestehend) an. Im Laufe des Verfahrens wurde in dem vorgenannten Bereich das Zusatzzeichen 1020 – Fußgänger frei angeordnet. Weiterhin wendet sich der Kläger zusätzlich auch gegen das Zeichen 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg), das in der Oldenburger Straße Ecke Speckener Weg aufgestellt worden ist.

Mit dem zwölfseitigen Schreiben vom 16. Juni 2002 wandte der Kläger sich im Einzelnen gegen die Radwegebeschilderungen in der Oldenburger Straße, der Straße Brummerforth, der Straße Langenhof und der Mühlenstraße. Zur Begründung gab er an, seit Mitte April fahre er regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit. Dabei benutze er einige Straßen in Bad Zwischenahn. Ihn als Fahrradfahrer betreffende Anordnungen seien für ihn nicht verständlich. Deshalb habe er Widerspruch eingelegt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2003, der am 24. Januar 2003 dem Kläger zugestellt worden ist, wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch als unzulässig zurück, weil die Schilder bereits im Jahre 1994 angebracht worden seien und nur binnen eines Jahres nach Aufstellung hätten angefochten werden können. Im Übrigen nahm die Widerspruchsbehörde detailliert Stellung zu den angegriffenen Radwegebeschilderungen.

Der Kläger hat am 18. März 2003 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er halte den Widerspruch für rechtzeitig erhoben. Er sei der Ansicht, dass die Widrspruchsfrist von dem Zeitpunkt an laufe, an dem er von den Beschilderungen betroffen worden sei. Seit April letzten Jahres fahre er vier- bis fünfmal in der Woche mit dem Fahrrad von Oldenburg nach Zwischenahn und benutze dabei u.a. die Straßen und Wege, deren Beschilderung er angreife. Das mit der Radwegepflicht verbundene Verbot, die Straße befahren zu dürfen, stelle für ihn einen Eingriff in sein Recht, öffentliche Einrichtungen nutzen zu dürfen, dar. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen seien nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Es reiche nicht aus, dass der Radweg die Verkehrssicherheit diene, vielmehr müsse die Benutzungspflicht an sich die Gefahren erheblich vermindern. In der Straße Langenhof sei die ein Seite der Straße mit dem Zeichen 239 („Fußgänger“ mit „Radfahrer frei“) vorhanden. Die andere Seite sei mit dem Zeichen 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) beschildert. Da sich der Verkehr in beiden Richtungen nicht unterscheide, bestehe kein Grund das Zeichen 240 in eine Richtung stehen zu lassen. Der Straßenabschnitt Brummerforth zwischen Langenhof und Oldenburger Straße sei ebenfalls mit dem Zeichen 240 versehen. Der Verkehr auf diesem Straßenabschnitt unterscheide sich nicht von dem Verkehr auf der Straße Langenhof. Diese seien an dieser Stelle daher ebenfalls nicht erforderlich. Die Beschilderung der Oldenburger Straße zwischen den Straßen Am Hogen Hagen und Georgstraße mit dem Zeichen 254 sei unzulässig. Dadurch sei der Fahrradverkehr komplett ausgesperrt. Der gemeinsame Rad- und Fußweg an der Oldenburger Straße im Abschnitt Hermann-Löns-Straße/Wiefelsteder Straße sei nur 1,50 m breit, obwohl ein gemeinsamer Rad- und Gehweg (Zeichen 240) nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung mindestens 2,50 m breit sein müsse.

Er habe den Eindruck, dass Fahrradfahrer in Zwischenahn nicht erwünscht seien, jedenfalls nicht auf den Fahrbahnen.

Der Kläger beantragt,

  1. alle Anordnungen der Radwegebenutzungspflicht in der Straße Langenhof (Zeichen 240),
  2. alle Anordnungen der Radwegebenutzungspflicht in der Straße Brummerforth zwischen Langenhof und Oldenburger Straße,
  3. das Verbot für Radfahrer (Zeichen 254) in der Oldenburger Straße zwischen Brummerforth und Georgstraße und
  4. die Anordnungen der Radwegebenutzungspflicht in der Oldenburger Straße zwischen Hermann-Löns-Straße und Wiefelsteder Straße (soweit bestehend),

sowie den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 17. Januar 2003 aufzuheben,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er entgegnet, in der Straße Langenhof gebe es jetzt nur noch die durch Zeichen 240 angeordnete Radwegebenutzungspflicht. In der Straße Brummerforth zwischen Langenhof und Oldenburger Straße sei die Radwegebenutzung nicht mehr angeordnet. Das Zeichen 240 sei gegen das Zeichen 239 mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ersetzt worden.[2] In der Oldenburger Straße im Bereich der Einmündung der Hermann-Löns-Straße bis zum Ortsausgang sei nunmehr das Verkehrszeichen 239 mit dem Zusatzschild 1022-10 (Radfahrer frei) angeordnet worden.[3]

Gemäß Beschluss vom 29. März 2005 hat der Einzelrichter die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 20. Juli 2005 verwiesen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter kann aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 29. März 2005 als Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG handelt (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15.03 – BayVBl. 2004, S. 567 f.). Eine Klagebefugnis ist auch zu bejahren. Dem Kläger, der nach glaubhaften Angaben öfter mit dem Fahrrad in Zwischenahn fährt, ist es aufgrund der Zeichen 240 und 241 verboten, die Fahrbahn zu benutzen. Damit kommt zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerwG aao).

Die Klage ist aber unbegründet, weil die Aufstellung der Zeichen 240 und 241 und die damit verbundene Radwegebenutzungspflicht sowie die sich daraus ergebende Untersagung des Befahrens der allgemeinen Fahrbahn rechtens ist. Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Verkehrszeichen 240 und 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO sind die §§ 39 Abs. 1 und Nr. 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO. Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht an (BVerwG, DVBl. 1993, S. 612 f.). Nach der Aufhebung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht durch die seit dem 1. Oktober 1998 geltende Neufassung des § 2 Abs. 4 StVO ist es grundsätzlich zulässig, dass Radfahrer nicht einen vorhandenen Radweg, sondern die Fahrbahn benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht stellt sich damit nicht nur als Gebotsregelung, sondern – durch den Ausschluss der Nutzung der Fahrbahn – zugleich als Verbotsregelung und damit als eine die Straßenbenutzung durch den fließenden (Fahrrad-)Verkehr beschränkende Maßnahme dar. Denn durch die durch das vorgenannte Verkehrszeichen angeordenete Radwegebenutzungspflicht verbiete dem zuvor in zulässiger Weise die Fahrbahn benutzenden Radfahrer, weiter auf der Fahrbahn zu fahren (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Hinsichtlich der Anforderung an die im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde stehende Entscheidung bestimmt § 45 Abs. 9 StVO, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 2). Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 muss der Radverkehr in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr die Fahrbahn benutzen. Die Anlage von Radwegen kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung der Straße oder der Verkehrsverlauf erfordern. Die Kennzeichnung mit den Zeichen 240 und 241 begründet für den Radverkehr die Radwegebenutzungspflicht. Sie trennt den Fahrzeugverkehr und dient damit dessen Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs (Nr. 1). Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es am besten, wenn zur Umsetzung einer im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Radwegebenutzungspflicht ein Radweg baulich angelegt wird. Die Anlage von Radwegen ist deshalb wünschenswert und soll auch weiterhin angestrebt werden (Nr. 2).[4]

Der Antrag des Klägers, die Anordnungen der Radwegebenutzungspflicht in der Straße Langenhof (Zeichen 240) aufzuheben, bleibt ohne Erfolg. Dabei geht der Richter davon aus, dass der Kläger lediglich die auf der nördlichen Seite der Straße Langenhof angebrachten Schilder beseitigt sehen will.[5] Auf der südlichen Seite stehen nämlich Verkehrszeichen 239 (Sonderweg Fußgänger) mit dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei). Dort steht es also im Belieben der Radfahrer, ob sie den Fußweg benutzen oder die Straße befahren wollen. Auf der südlichen Seite der Straße stehen zwischen der Mühlenstraße und der Straße Brummerforth Verkehrszeichen 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg). Hierdurch werden die Radfahrer gezwungen, diesen Weg zu benutzen (§ 41 Abs. 2 RdNr. 5 Sonderwege a StVO). Auf dem Straßenweg der Straße Langenhof zwischen den Einmündungen Brummerforth und Kleine Wehe darf diese Seite der Straße auch in Gegenrichtung mit dem Fahrrad befahren werden.[6] An der Einmündung der Straße Kleine Wege endet diese beidseitige Zulassung. Bei der Straße Langenhof handelt es sich um eine teilweise sehr enge Straße, die einen Gegenverkehr mit Kraftfahrzeugen zulässt, aber es fast unmöglich macht, dass bei Gegenverkehr ein Kraftfahrzeug einen Radfahrer überholt,[7] ohne diesen zu gefährden.[8] Der gemeinsame Rad- und Gehweg der Straße Langenhof zwischen den Einmündungen der Mühlenstraße und der Straße Brummerforth ist bis auf geringfügige Teilstücke drei Meter und mehr breit[9] (vgl. zur Mindestbreite eines gemeinsamen Fuß- und Radweges VwV-StVO zu § 2 zu Abs. 4 Satz 2, II, 2 66 – Innerorts 2,50 m – abgedruckt in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, zu § 2 StVO). Etwa auf der Mitte des vorgenannten Straßenstückes und im Bereich Kleine Wehe Brummerforth verengt sich dieser gemeinsame Fuß- und Radweg auf etwa zwei Meter.[10] Die Fortführung des gemeinsamen Fuß- und Radweges auf diesen beiden kurzen engeren Straßenstücken ist erforderlich,[11] um zu vermeiden, dass in diesen Bereichen wegen der geringen Breite die Fahrradfahrer auf die Straße geleitet werden müssen. Dieses würde unverhältnismäßige Gefahren für den fließenden Verkehr, insbesondere für die Radfahrer bedeuten.[12] Der Radweg ist zur Überzeugung des Einzelrichters auch erforderlich, um den schwächeren Verkehrsteilnehmer Radfahrer gegenüber dem motorisierten Kraftfahrzeugverkehr zu schützen.[13] Bei dem Langenhof handelt es sich um eine teilweise enge Straße, die stark befahren ist. Es gibt dort zahlreiche Geschäfte.[14] An der Straße liegen z. B. der Zentrale Omnisbisbetrieb sowie die Post. Der kombinierte Rad- und Fußweg hat eine genügende Breite und Übersichtlichkeit um das gefahrlose Begegnen von Fahrradfahrern zu Fußgängern zu ermöglichen.[15]

Auch die im Bereich der Straße Brummerforth zwischen Langenhof und Oldenburger Straße vorhandene Anordnung der Radwegebenutzungspflicht ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Kreuzung Oldenburger Straße/Brummerforth eine stark frequentierte Kreuzung ist. Gerade in diesem Bereich ist es notwendig, den Fahrradverkehr von dem motorisierten Kraftfahrzeugverkehr zu trennen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schriftsatz des Beklagten vom 12. August 2005 Bezug genommen.[16]

Mit seinem Antrag, das Verbotszeichen für Radfahrer (Zeichen 254) in der Oldenburger Straße zwischen Straßen Brummerforth und Georgstraße aufzuheben, kann der Kläger allein deswegen keinen Erfolg haben, weil ein solches Schild dort (nicht mehr?) steht.[17] In diesem Bereich existiert rechtsseitig in Richtung der Querstraße Peterstraße/In der Horst ein gemeinsamer Fuß-/Radweg (Zeichen 240). Auf der gegenüber liegenden Straßenseite existiert bis über die Oldenburger Straße die gleiche Regelung.[18] Daran anschließend in Richtung Langenhof steht das Zeichen 237 (Radfahrer) mit dem Zusatzzeichen 1020 (Fußgänger frei).[19] Die vorerwähnten Verkehrsregelungen (Trennung von PKW-/LKW-Verkehr und Radfahrern) ist angesichts der komplizierten Verkehrsverhältnisse nach Ansicht des Einzelrichters zum Schutz der Verkehrsteilnehmer notwendig und sachgerecht.

Auch soweit der Kläger die Radwegebenutzungspflicht in der Oldenburger Straße zwischen Hermann-Löns-Straße und Wiefelsteder Straße angreift, kann er damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Ursprünglich bestand dort ein gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240). Im Laufe des Verfahrens ist dieses Zeichen ersetzt durch das Zeichen 237 (Radweg) mit dem Zusatzzeichen 1020 (Fußgänger frei).[3] Bei der Oldenburger Straße handelt es sich um eine sehr stark befahrene Ausfallstraße nach Oldenburg. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass vor allem zum Schutz der Fahrradfahrer ein extra Radweg gebaut worden ist.[20] Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Gemeinde Bad Zwischenahn um einen Kurort handelt, der vor allem von älteren Gästen aufgesucht wird. Diese nutzen in starkem Umfang die Möglichkeit, Bad Zwischenahn und Umgebung mit dem Fahrrad zu erkunden.[21] Fahrradfahrer auf der Fahrbahn der Oldenburger Straße würden zu unerträglichen Zuständen führen. Der Verkehrsfluss der Kraftfahrzeuge würde leiden.[7] Die Gefährdung der Radfahrer wäre unverhältnismäßig hoch gegenüber der auf dem Radweg. Dem Einzelrichter verschließt es sich, warum der Kläger erreichen will, das die Fahrradfahrer auch die Fahrbahn benutzen dürfen.[22]

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht gemäß § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor, weil die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von Entscheidungen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht.

Der Streitwert beträgt 6000 €, Verfahrensgebühr 136 € und das Urteil 340 €, macht zusammen 476 €.


Wie das andere Urteil auch schon, weist dieses dicke Fehler auf, es ist in jeder Hinsicht falsch.  Meine Argumente wurden alle ignoriert: Paragrafen, Urteile, tatsächliche Beschilderung, Untersuchungen.  Der Richter entscheidet, wo Gesetze und Vorschriften bereits feststehen.

  1. Da war wohl jemand Blind, denn das ist eine Kreuzung.  Das Verbot zieht sich über ungefähr 500 Meter hin.
  2. Falsch, ein Blau wurde entfernt.  Ein weiteres steht dort immer noch wie eh und je.
  3. Zuerst kam Zeichen 237: Radfahrer hin, dann Zeichen 239: Fußgänger.  Das linke Blau wurde stehen gelassen, wodurch die Benutzungspflicht weiterhin besteht, Trick 17.  Auch jetzt darf man sich allenfalls die Seite aussuchen, die Fahrbahn ist weiterhin ausgeschlossen.  Wahrscheinlicher ist allerdings, dass man nun links fahren muß, denn Blau sagt, dass man Radwege benutzen soll, rechts findet sich aber ein Gehweg.
  4. Leitet der liebe Richter Leemhuis daraus etwa ab, dass an allen Wegen Blau stehen muß?  Die VwV sagt es umgekehrt: Der Weg folgt aus der Notwendigkeit von Blau (ist aber nicht zwingend).
  5. Die Seiten wurden verwechselt.
  6. Falsch, man muß dort links fahren — für ganze 30 Meter.
  7. Radfahrer müssen also auf Sonderwegen, damit Autos freie Fahrt haben.  Das ist nach Gesetz und höheren Gerichten aber gerade nicht zulässig.
  8. Es gibt keinen Zwang zum Überholen.  Nur wenn es beim besten Willen nicht gelingt, die Störung oder den Störer (hier der Autofahrer) zu beseitigen, darf man den Gestörten rannehmen.
  9. Der Richter sollte sich eine Brille aufsetzen, denn allenfalls auf 2/3 der Länge trifft das zu.
  10. Quatsch mit Soße.  Genau da nämlich gibt es kein Blau, womit es sich um einen Gehweg handelt.
  11. Da hat er den Hentschel wohl doch nicht gelesen, und auch nicht die VwV: Zu schmal → Blau verboten, egal, was sonst noch ist.  Der Richter will der Behörde Ermessung einräumen, wo es ihr nicht zusteht.
  12. Man läßt sie also auf der linken Seite in einer Kurve mit schnell abbiegenden Autos die Einmündung Brummerforth überqueren, damit die die Fahrbahn nicht queren müssen.  Was für eine Logik!
  13. Komisch, wo er doch vorher geschrieben hat, das man auf die Fahrbahn darf, Gefährdung also nicht vorliegt.
  14. …wodurch sich Blau, erst recht Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg, verbietet, denn viele Geschäfte = viele Fußgänger, die auf dem Weg rumlaufen, und viele Autos, die darauf rumstehen.
  15. Damit genau diese Willkür nicht in Frage kommt, sind in der VwV Mindestbreiten angegeben.  Schmaleres ist eben nicht Gefahrlos, erst recht nicht, wenn wegen Geschäften reichlich Fußgänger anwesend sind.  Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg soll eine reine Ausnahmeerscheinung sein, bei wenig Fußgängern.
  16. Der Richter „übersieht“, dass auch Radfahrer die Kreuzung sowieso auf der Fahrbahn überqueren müssen.
  17. Was soll man dazu noch sagen?  Rot, rund, groß, nicht vorhanden
  18. Dort gibt es kein Blau und die Georgstraße ist nicht Thema der Klage.
  19. Wenn man sich sowas ausdenkt, ist es kein Wunder, das es kompliziert zugeht.
  20. Selbstredend sind Beweise nicht notwendig, Behauptungen reichen.  Wie vermutet: Radwege müssen beblaut werden.
  21. Die Gegend erkunden die Leute natürlich gerade auf solchen Straßen — Anscheinend immer dann, wenn ich gerade nicht da bin.
  22. Genau: Dürfen, nicht müssen.  Das warum hat er völlig ignoriert: Die Sicherheit.  Andere sollen sich meinetwegen auf solchen Wegen umfahren lassen dürfen.  Ich will das nicht.

Richter sind eben auch nur Autofahrer, und die Aussicht auf Rente verschlimmert es noch weiter.

Das neue Schild wurde nicht berücksichtigt.