Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Mein Schreiben

Am 17.06.2002 ging an den Landkreis Ammerland dieser Widerspruch.  Links sind auf dem Papier natürlich nicht enthalten.  Dafür fehlen hier die Bildchen, die ich mit gedruckt hatte.

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Mitte April fahre ich regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit, wobei ich einige Straßen in Bad Zwischenahn benutze.  Ich habe festgestellt, daß stellenweise die Radwegebenutzungspflicht angeordnet und die Oldenburger Straße teilweise für Radfahrer gesperrt wurde.  Diese Anordnungen, von denen ich betroffen bin, sind für mich nicht verständlich, weshalb ich nachfolgend Widerspruch gegen sie einlege, entsprechend § 69 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung).

Damit ich den Text nicht immer wiederholen muß, folgen erst die Begründungen, die ich dann bei den Abschnitten Von Bis aufzähle.

  1. Grund 1:  Nach § 39 StVO dürfen Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände dringend geboten ist.  Da in anderen, aber vergleichbaren, Abschnitten die Fahrbahn benutzt werden muß, kann von besonderen Umständen nicht die Rede sein (Grund 10, Grund 14).
  2. Grund 2:  „Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“ (§ 45 Abs. 9 StVO).  Ein Verkehrsverbot stellt einen Eingriff in das Recht, öffentliche Einrichtungen benutzen zu dürfen, dar.  Das gilt auch für Radfahrer, die zuvorderst die Fahrbahn benutzen zu haben (§2 Abs. 1 StVO), denn Fahrräder sind Fahrzeuge.  Die Abwesenheit von Radwegen rechtfertigt nicht automatisch einen solchen Eingriff, vielmehr muß auch Radfahrern das Benutzen der Straße ermöglicht werden.  Nur, wenn andere Rechtsgüter höher stehen, darf ihnen das Benutzen der Straße verwehrt werden.  Außerdem:  Wenn auf der Straße hauptsächlich Durchgangsverkehr stattfindet, kann schlecht an einer Stelle ein Verkehrsverbot angeordnet werden, während 200 Meter weiter, bei gleichen Verhältnissen, die Fahrbahn benutzt werden muß (Grund 1).
  3. Grund 3:  Die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO-VwV) bestimmen daß „aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich“ sein muß.  Es reicht also nicht, daß der Radweg die Verkehrssicherheit erhöht (bzw. die Benutzung desselben), vielmehr muß die Benutzungspflicht an sich die Gefahren erheblich vermindern (§ 45 Abs. 9 StVO), und zwar für alle Radfahrergruppen, auch für schnelle und sichere Radfahrer.
  4. Grund 4:  Da bei Anwesenheit der Zeichen 237, 240 und 241 die Fahrbahn nicht benutzt werden darf, kommt auch eine Gleichsetzung mit Zeichen 254 in Bezug auf die Fahrbahn in Betracht → Grund 2.  Siehe dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28.09.2000 — Az. 27 A 206.99.
  5. Grund 5:  Nach der StVO-VwV ist eine Vorraussetzung zur Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240 und 241, daß „die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird“.  Unebenheiten und schlechter Belag führen zu eingeschränkter Leistungsfähigkeit, die Reichweite des Fahrrades sinkt.  Siehe „Entwicklung und Potentiale des Fahrradverkehrs“ des Umwelt- und Prognose-Institut (http://www.upi-institut.de/upi41.htm).  Auch kann die Unfallgefahr erhöht werden.
  6. Grund 6:  Nach StVO-VwV ist die Benutzung linker Radwege „mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Verkehrssicherheitsgründen nicht erlaubt“.  Abweichungen von dieser Regel sind nur in besonderen Ausnahmefällen unter Wahrung der Verkehrssicherheit zugelassen.“ Eine entsprechende Begründung ist aber nicht ersichtlich, denn an anderen Stellen ist unter gleichen Bedingungen die Benutzung der Fahrbahn Pflicht, bzw. die einzige Möglichkeit.
  7. Grund 7:  Bei der Freigabe linker Radwege gilt der Abschnitt II.3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO der Verwaltungsvorschriften, wonach ein solcher im Gegenrichtungsverkehr befahrbarer Radweg „durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,00 m“ breit sein muß.  Dabei darf der Gehweg nicht als sogenannter Sicherheitsraum mit gewertet werden.  Das OLG Celle im Urteil vom 21.03.2001 (9 U 190/00): „Zu einem Sturz konnte es nur kommen, wenn die Räder die Kante berührten, dabei aber Lenker und weitere Radteile bereits unerlaubt in den Gehwegteil hineinragten.“
  8. Grund 8:  Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg (Zeichen 240) muß nach StVO-VwV mindestens 2,50 Meter breit sein.
  9. Grund 9:  Nach StVO-VwV muß „für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungspflicht“ bestehen, um den linken Radweg freizugeben.  Das ist jedoch nicht der Fall.

1 Oldenburger Straße

Autofahrer benutzen diese Straße über die volle Länge; es wird wenig ab- und eingebogen.  Morgens herrscht mäßiger Verkehr, man hält sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.  Wenn nachmittags viel Verkehr ist, sinkt die Geschwindigkeit auf 30 bis 40 km/h.  Durch Ampeln und Bahnübergang ergeben sich dann auch mal Standzeiten von über 60 Sekunden.

  1. Grund 10:  Nicht ausgeschildert sind die Abschnitte der Oldenburger Straße:  Ab Mühlenstraße die ersten 30 Meter, ab Ladestraße 90 Meter1, Brummerforth → Mühlenstraße, Speckener Weg → Hermann Löns Straße, und Am Heldenhain → Am Hogen Hagen.  Seit Jahren darf man als Radfahrer die Straße benutzen, und muß dann in diesen Abschnitten auf der Fahrbahn fahren.  Da die Verhältnisse in der Gegenrichtung und in anderen Teilen der Straße nur unwesentlich anders sind, ist nicht verständlich, daß an anderen Stellen die Fahrbahnbenutzung verboten wurde.  Es zeigt jedenfalls, daß weder Verkehrsverbot noch Radwegbenutzungspflicht nötig sind; womit beides unzulässig ist (Grund 1, Grund 3, Grund 4).
  2. Grund 11:  Zumeist ist die rechte Fahrspur so breit, daß Autofahrer die Fahrbahn nutzende Radfahrer auch bei Gegenverkehr überholen können.

Es folgen die Abschnitte von der Wiefelsteder Straße bis zur Mühlenstraße.

1.1 Wiefelsteder Straße → Zum Rosenteich

1.1.1 Rechts

Zeichen 240, Mofa frei.  In Gegenrichtung freigegeben.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.1.2 Links

Zeichen 240.  In Gegenrichtung freigegeben.

  • Grund 1
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 5:  Der alte Asphalt weist Wellen auf, die nicht nur den Komfort erheblich beeinträchtigen, sondern auch die Unfallgefahr erhöhen.
  • Grund 6
  • Grund 8:  Der Weg ist zwischen 1,50 und 1,70 Meter breit.
  • Grund 10
  • Grund 11: Der Weg ist um ungefähr 16% nach rechts geneigt.  Damit wird er nicht mehr benutzbar, sollte es glatt sein.  Die zuständige Behörde könnte in Haftung genommen werden im Falle eines Unfalles.
Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.2 Zum Rosenteich → Wiefelsteder Straße

1.2.1 Links

Zeichen 240.  In Gegenrichtung freigegeben.

  • Grund 1
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 5:  Der Weg ist mit gefaßten Steinen gepflastert und uneben.
  • Grund 6
  • Grund 10
  • Da man hier nicht rechts fahren darf, es ist ein Gehweg, muß man die Fahrbahn überqueren.  Ein Stückchen weiter muß man dann wieder auf die rechte Seite.  Diese Konstruktion widerspricht der StVO-VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 2 im Punkt II. 2. c. (Stetigkeit der Radwegführung).

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.3 Zum Rosenteich → Weißer Weg

1.3.1 Rechts

Zeichen 240, Mofa frei.  In Gegenrichtung freigegeben.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.3.2 Links

Zeichen 240.  In Gegenrichtung freigegeben.

Wie 1.1.2 weshalb diese Benutzungspflicht aufzuheben ist.

1.4 Kayhauser Kamp → Zum Rosenteich

1.4.1 Rechts

Zeichen 240, Mofa frei.  Auch in Gegenrichtung freigegeben.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.4.2 Links

Zeichen 240.  In Gegenrichtung freigegeben.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.5 Weißer Weg → Unter den Eichen

1.5.1 Rechts

Zeichen 240, Mofa frei.  In Gegenrichtung freigegeben.

  • Grund 1
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 5:  Der Weg ist mit gefaßten Steinen gepflastert und uneben.
  • Grund 10
  • Grund 11
  • Jedes dritte oder vierte mal der Benutzung stehen Autos in den Einmündungen über den Radweg.  Damit wird die behauptete gesteigerte Sicherheit wieder zunichte gemacht.  Zumindest werde ich dadurch behindert.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.5.2 Links

Zeichen 240.  Auch in Gegenrichtung freigegeben.

Wie 1.3.2 weshalb diese Benutzungspflicht aufzuheben ist.

1.6 Hermann Löns Straße → Kayhauser Kamp

1.6.1 Rechts

Zeichen 240, Mofa frei.  In Gegenrichtung freigegeben.

Wie 1.4.1, weshalb diese Benutzungspflicht aufzuheben ist.

1.6.2 Links

Zeichen 240.  In Gegenrichtung freigegeben.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.7 Unter den Eichen → Heiderosenweg

1.7.1 Rechts

Zeichen 241.

  • Grund 1
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 5:  Der Weg ist mit gefaßten Steinen gepflastert und uneben.
  • Grund 10
  • Grund 11
  • Jedes dritte oder vierte mal der Benutzung stehen Autos in den Einmündungen über den Radweg.  Damit wird die behauptete gesteigerte Sicherheit wieder zunichte gemacht.  Zumindest werde ich dadurch behindert.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.7.2 Links

Zeichen 241.  In Gegenrichtung freigegeben.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.8 Heiderosenweg → Hermann Löns Straße

1.8.1 Rechts

Zeichen 241.  In Gegenrichtung freigegeben.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.9 Heiderosenweg → Am Heldenhain

1.9.1 Links

Zeichen 241.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.10 Am Hogen Hagen → Hornbusch

Dieses Stück der Oldenburger Straße wurde mittels Zeichen 254 für den Radverkehr in diese Richtung gesperrt, womit Radfahrer von hier aus nur über Umwege die dahinter liegenden Straßen erreichen können.

  • Grund 1
  • Grund 2:  Auch hier kann ich keine Gefahrenlage erkennen, die sich nicht mit "milderen" Mitteln beseitigen ließe.
  • Grund 10

Aus diesen Gründen ist das Verkehrsverbot für Radfahrer aufzuheben.

1.11 Hornbusch → Am Hogen Hagen

Zeichen 240.

  • Grund 1
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 5
  • Grund 10
  • Das Schild steht 20 Meter von der Stelle entfernt, an der man abbiegt.  Man erkennt nicht auf den ersten Blick, daß es zu der Straße gehört, die man benutzen will2, es scheint damit irgendwie nutzlos zu sein (Bild).
  • Wenn es denn gilt, dann nur für effektiv 50 oder 60 Meter, davor und danach müssen Radfahrer die Fahrbahn benutzen.  "die Linienführung eindeutig, stetig und sicher" der StVO-VwV ist damit nicht erfüllt.  Auch können solche Konstruktion nicht zu mehr Sicherheit führen, da das Wechseln auf die Fahrbahn nicht Gefahrlos ist.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.12 Hornbusch → Speckener Weg

1.12.1 Links

Zeichen 240.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.13 Speckener Weg → Georgstraße

Gesperrt durch Zeichen 254.

  • Grund 1
  • Grund 2:  Der einzige Unterschied zu 1.10 ist das hier zusätzlich vorhandene Zeichen 259 und die Sperrung in Gegenrichtung.  Das Verbot für Radfahrer zwingt mich zu einem Umweg von ungefähr 300 Metern.
  • Grund 10
  • Fährt man diesen Umweg, Endet an dieser Kreuzung Brummerforth der Radweg.  Ab Brummerforth ist für Radfahrer nur die Fahrbahn erlaubt.  Will man die Oldenburger Straße weiter fahren, muß man diagonal über die Kreuzung fahren; oder man reiht sich auf der Oldenburger Straße vor den dort wartenden Autofahrern ein, dazu muß man aber abschätzen, welche Spur für Geradeausfahrer vorgesehen ist.  Aus diesem Sachverhalt läßt sich schließen, daß der Kraftfahrzeugverkehr so gefährlich für Radfahrer nicht sein kann.  Tatsächlich fahre ich hier manchmal die Oldenburger Straße weiter, auf der Fahrbahn, ohne Probleme.

Aus diesen Gründen ist das Verkehrsverbot für Radfahrer aufzuheben.

1.14 Brummerforth → Speckener Weg

Gesperrt durch Zeichen 254.

Aus diesen Gründen ist das Verkehrsverbot für Radfahrer aufzuheben.

Tatsächlich fahre ich ab Speckener Weg immer auf der Fahrbahn, bis zur Hermann Löns Straße, ohne die geringsten Probleme.  Die Vorrausetzung für Probleme wäre mindestens eine Fahrlässigkeit eines Verkehrsteilnehmers, denn auf der Fahrbahn werden auch Radfahrer nicht übersehen.

1.15 Mühlenstraße → Ladestraße

1.15.1 Rechts

Zeichen 240.

Die ersten 30 Meter muß man die Fahrbahn benutzen, da erst dort das Schild steht.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

1.16 Ladestraße → Brummerforth

Zeichen 240.
  • Grund 1
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 10
  • Die ersten 90 Meter muß man die Fahrbahn benutzen, da erst dort das Schild steht (Bild: nach den Fahrradständern).
  • Nach der Ladestraße kann man wegen Bordsteinkante und Bepflanzung nicht mehr auf den Weg wechseln.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

2 Brummerforth

2.1 Langenhof → Oldenburger Straße

Dieses Stückchen dient als „Zubringer“ zum Langenhof.

2.1.1 Rechts

Zeichen 240.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

3 Langenhof

  1. Grund 12:  Da die Oldenburger Straße parallel läuft und im Langenhof hauptsächlich Geschäfte vorhanden sind, findet auf dieser Straße vorwiegend Anliegerverkehr statt, inklusive Suche, mit Geschwindigkeiten unter 50 km/h und viel Ab- und Einbiegen.  Dieser Sachverhalt läßt das Risiko für Fahrbahn benutzende Radfahrer gering erscheinen3.  Man kann davon ausgehen, daß Radfahrer anteilsmäßig genau so oft ab- und einbiegen wie Autofahrer.  Das auch der Radverkehr hauptsächlich Anliegerverkehr ist, dürfte ein Grund dafür sein, daß viel in falscher Richtung auf der Seite gefahren, auf der die Mehrzahl der Geschäfte liegt.
  2. Grund 13:  Nach § 9(2) StVO ist das direkte Abbiegen auch Radfahrern erlaubt.  Da es sich beim Langenhof um eine Anliegerstraße handelt, dürfte die Fahrbahn, unabhängig von der Anwesenheit blauer Schilder, sowieso grundsätzlich von Radfahrern bevölkert sein, zum Abbiegen eben.
  3. Grund 14:  Abschnitte mit ähnlichen Verhältnissen, die nicht ausgeschildert wurden: Brummerforth von Oldenburger Straße → Langenhof, Ladestraße (Einfahrt) → Ladestraße (Ausfahrt), Ladestraße (Ausfahrt) → Eschweg.  Nicht benutzbar:  Mühlenstraße → Vogelbeerweg.  Seit Jahren muß man als Radfahrer in diesen Abschnitten auf der Fahrbahn fahren.  Da die Verhältnisse der Gegenrichtung und in anderen Teilen der Straße nur unwesentlich anders sind, ist nicht verständlich, daß an anderen Stellen die Fahrbahnbenutzung verboten wurde.  Es zeigt jedenfalls, daß die Radwegbenutzungspflicht nicht nötig ist und somit unzulässig (Grund 1, Grund 3, Grund 4).
  4. Grund 15:  Die alte Pflasterung, breite Absenkungen, und viele Kanaldeckel machen den Weg zu einer Holperstrecke.  Er entspricht damit nicht der StVO-VwV (Grund 5).
  5. Grund 16:  Manchmal ist der Weg mit Mülltonnen verstellt.  Morgens stehen sie noch wohlgeordnet am linken Rand und verringern die Breite auf unter 1 Meter; nach der Leerung ist gar kein Durchkommen mehr.

Nun folgen die Abschnitte von Brummerforth bis zur Mühlenstraße.

3.1 Brummerforth → Kleine Wehe

3.1.1 Links

Zeichen 240.  In Gegenrichtung freigegeben.

  • Grund 1
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 6
  • Grund 8:  Er ist 1,70 Meter breit.
  • Grund 12
  • Grund 13
  • Grund 14
  • Grund 15
  • Nach StVO-VwV muß „für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungspflicht“ bestehen, um den linken Radweg freizugeben.  Das ist jedoch nicht der Fall.
  • Zusätzlich gibt es hier Gegenverkehr, wodurch das Unfallrisiko steigt.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

3.2 Kleine Wehe → Brummerforth

3.2.1 Rechts

Zeichen 240.  In Gegenrichtung freigegeben.

  • Grund 1
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 8:  Er ist 1,80 - 1,90 Meter breit.
  • Grund 12
  • Grund 13
  • Grund 14
  • Vor der Einmündung Brummerforth stehen eine Reihe Pfosten, die Radfahrer auf dem Radweg dazu zwingen, später als beabsichtigt links abzubiegen.  Dadurch wird eventuell beim Autofahrer der Eindruck erweckt, man würde nach rechts abbiegen, und unwissende Radfahrer meinen vielleicht, daß sie dort keine Vorfahrt haben.  Dieses ist zusätzliches Gefahrenpotential, denn Autofahrer aus Langenhof und aus Brummerforth können dank des Winkels von nur 45° und des großen Radius mit 30 km/h abbiegen.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

3.2.2 Links

Zeichen 240.  Das Schild steht parallel zur Fahrbahn, Geltungsrichtung ist deshalb unbekannt.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

3.3 Kleine Wehe → Ladestraße (Einfahrt)

3.3.1 Rechts

Zeichen 240.  Das Schild steht parallel zur Fahrbahn, Geltungsrichtung ist deshalb unbekannt.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

3.4 Eschweg → Kleine Wehe

3.4.1 Rechts

Zeichen 240.

  • Grund 1
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 12
  • Grund 13
  • Grund 14
  • Grund 15
  • Grund 16
  • In der Einmündung Eschweg ist der Radweg stark verschwenkt, was den Eindruck erwecken könnte, daß Radfahrer rechts abbiegen bzw. keine Vorfahrt haben.
  • Direkt hinter der Einmündung steht eine Ampel.  Autofahrer, die aus dem Eschweg rechts abbiegen wollen, bleiben bei Rot meist auf dem Radweg stehen, wodurch geradeaus fahrende Radfahrer behindert werden.
  • Zusätzlich gibt es hier Gegenverkehr, wodurch das Unfallrisiko steigt.
  • Vom Weg aus ist die Sicht in die Straße Kleine Wehe stark eingeschränkt durch Pflanzen, wodurch das Unfallrisiko steigt.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

3.5 Ladestraße (Ausfahrt) → Vogelbeerweg

3.5.1 Rechts

Zeichen 240.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

3.6 Vogelbeerweg → Ladestraße (Ausfahrt)

3.6.1 Rechts

Zeichen 240.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

3.7 Vogelbeerweg → Mühlenstraße

3.7.1 Rechts

Zeichen 240.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

3.8 Mühlenstraße → Vogelbeerweg

3.8.1 Rechts

Zeichen 240.

Im ersten Teil stehen immer Autos, Parkstreifen.  Dann verschwenkt die Markierung4 nach links.  Dort stehen die Autos immer zwischen Weg und Gebäude.

  • Grund 1
  • Grund 3
  • Grund 4
  • Grund 5:  Die alte Pflasterung ist uneben.
  • Grund 12
  • Grund 13
  • Grund 14
  • Das Schild ist leicht zu übersehen, da unter drei anderen Schildern angebracht, und da gerade so über den Dächern der immer vorhandenen Autos sichtbar.
  • Man fährt immer im Aufklappbereich der Autotüren.
  • Grund 8:  Regelmäßig steht dort „der“ Lastwagen.  Der Garn-Kontor GmbH & Co. KG wurde die Entladetätigkeit auf diese Weise erlaubt.  Eine dritte Person hat durch „umfangreiches Fotomaterial gefährliche Situationen für Radfahrer und Fußgänger dokumentiert“ (Frau Hohensee, Ordnungsamt Zwischenahn, an die GAKO).  Anstatt jedoch die Benutzungspflicht aufzuheben oder das Entladen (auf diese Weise) zu untersagen, werden mit Erlaubnis der Behörden regelmäßig Fußgänger und Radfahrer auf einen Meter Breite gequetscht.  Laut dem Herrn im Bild müsse nur diese Absperrung aufgestellt werden, wobei der „Radweg“ frei zu bleiben habe.  Das steigert keineswegs irgendeine Sicherheit.  In einem ähnlichen Fall (Zu kleine Parkplätze am Gehweg der Auguststraße) sah sich die Stadt Oldenburg gezwungen, die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

4 Mühlenstraße

  1. Grund 17:  Hier herrschen ähnliche Verhältnisse wie bei der Oldenburger Straße (Grund 10).

4.1 Oldenburger Straße → Langenhof

4.1.1 Rechts

Zeichen 240.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

4.1.2 Links

Zeichen 240.  In Gegenrichtung freigegeben.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

4.2 Langenhof → Oldenburger Straße

4.2.1 Rechts

Zeichen 240.  In Gegenrichtung freigegeben.

Aus diesen Gründen ist diese Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs und nennen Sie mir auch den zuständigen Sachbearbeiter für weitere Korrespondenz.  Außerdem beantrage ich Akteneinsicht nach § 29 VwVfG.

Mit freundlichem Gruß


1 Ab Ladestraße kommt man wegen Bordsteinkante und Bepflanzung nicht mehr auf den Weg.
2 Mir ist es tatsächlich erst einige Tage, nachdem ich dort zum ersten mal Bilder gemacht hatte, aufgefallen.
3 Unter der Annahme, daß Radfahrer auf der Fahrbahn überhaupt einem höheren Unfallrisiko ausgesetzt sind als auf dem Radweg.  Mir wurde noch keine Untersuchung bekannt, die das bestätigen würde.
4 Obwohl diese Markierung keinerlei rechtliche Bedeutung hat, wurde sie im Mai erneuert.