Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Erwiderung des Landkreises zum Antrag auf Zulassung der Berufung

Diese kam am 2006-10-30.

Zunächst wird auf die Ausführungen des Beklagten vom 12.08.2005, 25.08.2005 sowie vom 10.01.2006 verwiesen. Der Beklagte ordnete die bestehende Radwegebenutzungspflicht der Straßen Langenhof, Brummerforth zwischen Langenhof und Oldenburger Straße, Oldenburger Straße zwischen Brummerforth und Georgstraße sowie Oldenburger Straße zwischen Hermann-Löns-Straße und Wiefelsteder Straße nach sorgfältiger Prüfung an.

In der Begründung des Zulassungsantrages wird vom Kläger argumentiert, der Beklagte habe einhergehend mit dem Bau eines Radweges die Notwendigkeit der Benutzungspflicht festgestellt, ohne konkrete und streckenbezogene Gründe anzuführen, um anschließend selbst die generalisierende These aufzustellen, Fahrradwege seien erheblich unfallträchtiger als die Fahrbahnbenutzung.[1] Als Beispiel wurde eine Kurortgemeinde ähnlicher Einwohnerzahl aber völlig anderer verkehrlicher Ausgestaltung genannt.

Eine „pauschale Beschilderung“ ist in den streitbefangenen Strechenabschnitten nicht erfolgt.[2]

Die verkehrsbehördlichen Anordnungen der Verkehrszeichen 237, 240 und 241 bewirken eine Trennung des Fahrzeugverkehrs und dienen der Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Oldenburger Straße (Az: 12 LA 423/05) als auch dem Langenhof um innerörtliche stark belastete Hauptverkehrsstraßen. Nach dem Verkehrsneuordnungskonzept der Gemeinde Bad Zwischenahn aus dem Jahre 1991 sollte die Oldenburger Straße als Entlastungsstraße vornehmlich den Verkehr aus dem Ortskern lenken aber auch für eine Entlastung der Kreuzung Mühlenstraße/Langenhof/Diekweg sorgen. Die Verkehrsbelastung des parallel zur Oldenburger Straße verlaufenden Langenhofs ist durch die Verkehrsbeziehungen zum Diekweg sowie der vielen ansässigen Unternehmen ausgesprochen hoch. Beigefügt ist eine Verkehrsmessung am Langenhof zwischen dem 19. und 20.05.2006 über 24 Stunden in Fahrtrichtung Oldenburg. Während des Messtages wurden insgesamt 4829 Verkehrsteilnehmer, darunter 731 Zweiräder, 3980 Pkw, 56 Transporter, 53 Lkw sowie 9 Lastzüge aufgezeichnet. Die Messung stellt zwar nur eine Momentaufnahme dar, zeigt aber deutlich, dass die tägliche Verkehrsbelastung ohne Zweiräder bereits deutlich über 8.000 Fz/24 h liegt.[3] Auffällig ist auch der hohe Zweiradanteil von über 15 % am Gesamtverkehrsaufkommen der u.a. aus dem Schülerverkehr resultiert.

Nach den Hinweisen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Ausgabe 1998 [4], kann bei Innerortsstraßen mit Verkehrsstärken von 5.000 bis 10.000 Fahrzeugen pro Tag unter bestimmten Randbedingungen ein Erfordernis der Benutzungspflicht bestehen. Auch bei Verkehrsstärken unter 5.000 Fahrzeugen kann dies geboten sein (so etwa bei Radwegen, die wichtige Teilstrecken im Gesamtnetz, insbesondere für den Schulverkehr, darstellen). Diese Anforderungen werden hier zweifellos erfüllt. Nicht nur die hohe Verkehrsbelastung, die sich tendenziell in Richtung einer nach den i.g. Hinweisen regelmäßig erforderlichen Radwegebenutzungspflicht ab 10.000 Fahrzeugen entwickelt, sondern auch die Tatsache, dass es sich um einen Hauptschulweg zum Schulzentrum handelt, sprechen maßgeblich für die Anordnung einer Benutzungspflicht. Die Schülerverkehrsbeziehungen nördlich der Bundesbahnlinie Oldenburg-Leer und östlich des Reihdamms werden wesentlich über den Langenhof abgewickelt. Hinzu kommt der Verkehr aus den Siedlungsteilen westlich des Reihdamms, der über den Diekweg auf den Langenhof trifft. Die Verkehrssituation lässt es nicht zu, den Schulradverkehr auf die Fahrbahn zu lenken. Die Steigerung der Verkehrssicherheit wird durch die Trennung zum Kraftfahrzeugverkehr erreicht. Gefahrenmomente durch Ausweisung gemeinsamer Fuß- und Radwege anstelle getrennter Rad- und Fußwege konnten nicht beobachtet werden. [5]

Die Darstellung des Klägers, dass eine Fahrbahnbenutzung durch Radfahrer im Bereich Oldenburger Straße und Langenhof so gut wie nie zu beobachten ist, spricht entgegen seiner Auffassung für eine ausgesprochene hohe Akzeptanz dieser Verkehrslenkung. Dies gilt selbst für die Streckenabschnitte, für die in Ermangelung ausreichender Breite eine Radbenutzung nur freigestellt ist. [6]

Entgegen den Einlassungen des Klägers ist auch die Beschilderung der Oldenburger Straße in dem Abschnitt zwischen Hermann-Löns-Straße und Wiefelsteder Straße ordnungsgemäß erfolgt und zwingend erforderlich. Es handelt sich um einen Streckenabschnitt der Landesstraße 815 mit einer Verkehrsbelastung von 20.390 Kfz/24h lt. Verkehrszählung des Straßenbauamtes Oldenburg aus dem Jahre 2000. Aufgrund der Verkehrsentwicklung dürfte sich seit der Zählung noch eine erhebliche Steigerung ergeben haben. Auch unter Berücksichtigung aller klassifizierter Straßen einschließlich der Bundesstraßen ist dies mit großem Abstand die verkehrsstärkste Straße um Ammerland.

Nach der Einmündung Hermann-Löns-Straße musste in Fahrtrichtung Oldenburg die Radwegebenutzung wegen fehlender Breiten freigestellt werden [7], nach dem Ortsausgang wird der links freigegenene Radweg benutzungspflichtig in beiden Richtungen weitergeführt, da außerorts geringere Mindestbreiten vorgeschrieben werden. Derzeit wird von der Gemeinde Bad Zwischenahn der Bau eines weiteren Abschnitts der Entlastungsstraße bis zur Hermann-Löns-Straße durchgeführt. Die Gemeinde wird in diesem Zusammenhang um Prüfung gebeten, den Abschnitt der Nebenanlage bis zum Ortausgang im Zuge der Baumaßnahme zu verbreitern. Das Erfordernis der Benutzungspflicht ist in Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung für den streitbefangenen Bereich der Oldenburger Straße schon aufgrund der Verkehrsbelastung zwingend gegeben. Zudem liegen Ausnahmegründe zur linksseiten Freigabe vor.[8] Die Zahl der Fahrbahnüberquerungen soll auf der hochbelasteten Landesstraße auf die eingerichteten Querungshilfen beschränkt werden. Der Bedarf zum Linksfahren ist somit auf das unbedingt notwendige Maß reduziert. Die Benutzung für den Radfahrer ist von dem baulichen und sicherheitstechnischen Zustand her auch zumutbar, die Führung ist eindeutig und stetig.

Lücken in der Radwegebeschilderung sind nicht vorhanden, diesbezüglich wird auf die dem Verwaltungsgericht Oldenburg am 28.02.2005 übersandte Fotodokumentation verwiesen. Eine nachvollziehbare Ausschilderung entlang der Oldenburger Straße ist vorhanden. Verkehrszeichen 254 „Verbot für Radweger“ sind aus Richtung Oldenburg nach den Einmündungen Am Hogen Hagen, Hornbusch, Speckener Weg und Brummerforth vorhanden und gut sichtbar aufgestellt. Diese Regelung schließt eine Radbenutzung der Oldenburger Straße zwischen Hornbusch und Georgstraße ebenso aus, wie in dem Teilbereich zwischen Mühlenstraße und Georgstraße [9], verwiesen wird auf den Beschluß des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 13.09.2006, Az: 423/05.

Auch die Beschilderung am Brummerforth ist nicht zu beanstanden. Radfahrer, insbesondere Schüler, können bis zur Einmündung Kleine Wehe die Nebenanlage linksseitig nutzen [8], weitere Ausführungen hierzu werden im Schreiben des Beklagten vom 12.08.2005 mit entsprechenden Fotos gegeben. Einer weitergehenden Beschilderung aus der Straße Im Grünen Winkel bedurfte es bis zum Langenhof nicht.

Die Verkehrssituation im Bereich der Firma GAKO am Langenhof ist seit 2002 ausreichend beordnet. Seit dieser Zeit wurden Markierungen auf der Nebenanlage aufgebracht, die von der Gemeinde Bad Zwischenahn regelmäßig aufgefrischt werden und den Radfahrer entsprechend führen. Nach Auskunft der Gemeinde hat sich diese Regelung bewährt, es kommt zu keinen Beschwerden mehr. Die Firma trassiert während der Lade- und Liefervorgänge einen Bereich vor dem Betriebsgebäude ab, vereinbart wurde zudem, Ladetätigkeiten nicht zum Schulbeginn und -ende durchzuführen.


Das ganze Ding ist ein Widerspruch in sich.

  1. Objektive Gründe wurden nicht genannt, sondern nur behauptet.  Die These ist tatsächlich das Ergebnis sämtlicher Untersuchungen.
  2. Wie wahrscheinlich in den Zone-X ebenfalls nicht. Und in allen anderen Straßen…
  3. Was aus der Zeit resultiert: 24 Stunden ab Freitag, 09:19 Uhr — Samstag keine Schüler, wenig Lkw.
  4. Die Hinweise sind nicht relevant.  Außerdem: Oft ist auch noch bei diesen Verkehrsstärken [10000 Kfz/Tag] der Mischverkehr vertretbar.
  5. Und doch ist eine Seite Gehweg.
  6. Beweis Nummer 1: Sie werden auch ohne blaue Schilder benutzt, weshalb sie unnötig und damit verboten sind.
  7. Da es ja nun nicht mehr Unfälle gibt, lautet der einzig zulässige Schluß: Blau ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht notwendig.
  8. Die im Landkreis kennen nicht die Bedeutung der Schilder.
  9. Da steht Blau, nicht Rot.