Am 2004-01-09 bekam ich diese Entgegnung übers Gericht.
… wird beantragt, die Klage zurückzuweisen.
Begründung:
Die Klage ist unbegründet, da die angefochtene Anordnung zur Radwegbenutzungspflicht entlang der Oldenburger Straße rechtmäßig ist.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 09.11.2003 gegen die Anordnung der Benutzungspflicht des linksseitigen getrennten Rad- und Fußweges in der Oldenburger Straße, Gemeinde Bad Zwischenahn in dem Bereich zwischen Mühlenstraße und Georgstraße vom 25.07.2003.
Bei diesem Bereich handelt es sich um einen Teilabschnitt der in den Jahren 1992 bis 1994 errichteten Entlastungsstraße. Durch dieses Projekt wurde der Ortskern des Kurgemeinde deutlich von den Verkehrsströmen entlastet, da vorher der tägliche Verkehr von rund 21000 Kfz (Stand 1991) durch den Kurort abgewickelt werden musste. Der hier streitbefangene dritte und letzte Bauabschnitt wurde am 15.07.1994 in Betrieb genommen. Auf einer Länge von über 2.5 km wird die Entlastungsstraße zur Ortsumgehung von der Eyhauser Allee bis Am Hogen Hagen entlang der Bahnlinie geführt. In keinem Bereich dieser Umgehung war oder ist beabsichtigt, den Radverkehr auf der Fahrbahn zuzulassen. Ganz offensichtlich ist jedoch die linke Freigabe des Radweges seinerzeit unterblieben, so dass dies mit Verfügung vom 25.07.2002 nachgeholt werden musste.
Der Argumentation, dass trotz Fehlens der Verkehrszeichen über einen langen Zeitraum nichts passiert sei, und es folglich an der Notwendigkeit einer Anordnung mangele, kann nicht gefolgt werden, denn tatsächlich wurde der nur einseitig vorhandene Rad- und Fußweg von Anfang an in beiden Richtungen genutzt.
Zudem liegen für den o.g. Streckenabschnitt in gesamter Länge besondere Umstände i.S.d. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO vor, die ein Nutzungsverbot der allgemeinen Fahrbahn und damit einhergehend die Benutzungspflicht des vorhandenen Rad- und Fußweges in beiden Richtungen rechtfertigen. Zum einen wurde durch eine konsequente Entmischung des Verkehrs entlang der gesamten Entlastungsstraße eine eindeutige, stetige und sichere Führung erreicht, die nach den Planungen der Gemeinde Bad Zwischenahn in den nächsten Jahren noch fortgesetzt werden soll. Es ist beabsichtigt, die Entlastungsstraße bis zur Einmündung Unter den Eichen weiterzuführen, dabei soll es bei einer Entmischung des Verkehrs bleiben.
Zum anderen handelt es sich in dem Bereich der Entlastungsstraße (Klassifizierung als Landesstraße steht noch aus) um einen der verkehrsstärksten Streckenabschnitte im Landkreis Ammerland. Die Entlastungsstraße wurde aufgrund der erheblichen Verkehrsbelastung und des vormals schwierigen Verkehrsablaufes zwingend notwendig. Mit Verweis auf den Widerspruchsbescheid würde ein Radverkehr auf der Fahrbahn dieser Entlastungsstraße das Gefahrenpotential durch Staubildung bzw. Überholmanöver erhöhen. Wurden im Jahr 1990 noch 12.000 Kfz gezählt, so liegt die Verkehrsbelastung im Jahr 2000 bereits bei bis zu 20.000 Kfz/Tag, wobei auch ein erheblicher Schwerlastverkehr zu verzeichnen ist.
Sofern vom Kläger ausgeführt wird, es seien keine Erwägungen angestellt worden, welche Verkehrsmengen üblicherweise bestehen und ab welcher Verkehrsmenge eine Trennung des Radverkehrs vom sonstigen Fahrzeugverkehr zwingend notwendig ist, kann diese Argumentation nicht durchgreifen. Der Beklagte hat sich konkret und streckenbezogen für jeden Einzelfall von der Notwendigkeit einer verkehrsbehördlichen Anordnung zu überzeugen; Vergleichszahlen über die Verkehrsbelastung auf ähnlichen Straßen können allenfalls als Hinweise dienen. Keinesfalls wird nur aufgrund der Feststellung eines bestimmten Verkehrsbelastungswertes ein Fahrbahnverbot für Radfahrer ausgesprochen. Auch ist ein Vergleich mit der Alexanderstraße oder Nadorster Straße in der Stadt Oldenburg wenig aussagekräftig, da der Streckenabschnitt der Oldenburger Straße als Entlastungsstraße konzipiert wurde. So wird die Strecke im Gegensatz zu den beiden mit der Entwicklung der Stadt Oldenburg gewachsenen Straßen in Oldenburg bewusst um den Ortskern geführt und bis auf die Kreuzungsbereiche Georgstraße/Brummerforth und Mühlenstraße wurden weitere Zufahrtsmöglichkeiten ausgeschlossen.
In der Ermessensabwägung wird zudem der Radwegebenutzung in Gegenrichtung in diesem Streckenabschnitt ein geringeres Gefahrenpotential als einer Fahrbahnbenutzung zugerechnet, da ausreichende Sichtbeziehungen zu den anderen Verkehrsteilnehmern gegeben und die wenigen Einmündungen durch entsprechende Markierungen gesichert sind, private Zufahren und damit einher gehende weitere Konfliktpotentiale sind nicht vorhanden. Durch die einseitige Radwegeführung wird auch ausgeschlossen, dass Radfahrer aus Richtung Oldenburg die gesamte Fahrbahn kreuzen, um die Einkaufsmärkte bzw. den ZOB zu erreichen.
Andere Maßnahmen, wie z.B. Markierungen von Radfahrstreifen sind aufgrund fehlender Fahrbahnbreiten nicht sinnvoll und widersprechen, ebenso wie beispielsweise eine Beschränkung des übrigen Fahrzeugverkehrs, neben Sicherheitsaspekten auch der Zweckausrichtung dieser Entlastungsstrecke.
Zudem steht die hier angefochtene Anordnung im Einklang mit den Verwaltungsvorschriften der StVO in Bezug auf die Erfordernisse des Radverkehrs nach Ausmaß und Ausstattung der Radwege, einer entsprechenden baulichen Ausführung und Unterhaltung sowie den geforderten Mindestbreiten. Die Unfallauswertung der Polizeiinspektion der Jahre 2000 bis 2003 bestätigt die Annahme des Beklagten: eine auffällige Unfallhäufung oder -beteiligung mit Radfahrern wurde nicht verzeichnet, obwohl dort seit 1994 de facto links gefahren wird. Im Jahre 2003 wurden zwei Verkehrsunfälle mit Radfahrerbeteiligung aufgenommen. Ein Zusammenhang mit der jetzigen Verkehrsregelung besteht jedoch nicht.
Auch die hilfsweise beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für den Kläger kommt nicht in Betracht, da weder eine besondere Dringlichkeit dargelegt wurde noch aus den umfangreichen Schriftwechseln zu erkennen ist.