Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße

Bescheid

Am 2003-10-10 bekam ich diesen Bescheid von der Bezirksregierung Weser-Ems.

Ihren Widerspruch vom 31.08.2003 gegen die von dem Landkreis Ammerland angeordente Radwegebeschilderung auf der Oldenburger Straße zwischen der Mühlenstraße und Brummerforth / Georgstraße weise ich zurück.

[…]

Begründung:

Im oben genannten Bereich der Oldenburger Straße wurde im September 2003 aufgrund der vorhandenen Mindestbreiten und der optischen Führung die Beschilderung Verkehrszeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) durch das Verkehrszeichen 241 (Getrennter Fuß- und Radweg) ausgetauscht.

Diese Änderung halten Sie für rechtswidrig und fordern deshalb die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht.

Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Anordnung des Verkehrszeichens 241 in dem oben genannten Bereich ist rechtmäßig.  Gem. § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 in der Fassung vom 01.09.2002 können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken.  Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden gem. § 45 Abs. 3 StVO zu diesem Zweck, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.

In dem genannten Bereich liegen die Voraussetzungen vor, um aus Gründen der Sicherheit das Verkehrszeichen 241 anzuordnen.

Gem. § 45 Abs. 9 StVO muss dafür aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Gefahrenlage bestehen.

Diese Gefahrenlage würde bestehen, wenn es keine Radwegebenutzungspflicht in dem o.a. Bereich gäbe.

Dieser Bereich ist durch ein sehr hohes Verkehrsaufkommen belastet (15.000 bis 20000 Kfz am Tag).  Nach der Prognose er Polizei wäre damit zu rechnen, dass sich die Sicherheit der sich regelgerecht verhaltenden Radfahrern verschlechtern und die Anzahl der Verkehrsunfälle zunehmen würde.  Außerdem ist zu erwarten, dass es durch langsam fahrende Radfahrer zu Staubildungen und/oder gefährlichen Überholmanövern kommt.

Auch sonst wird kein Grund gesehen, die Radwegebenutzungspflicht an dieser Stelle aufzuheben.  Insbesondere wird durch das Abstellen von Fahrrädern im Bereich der Fahrradständer am ZOB der Radweg nicht unbenutzbar gemacht.  Es handelt sich vielmehr um eine übliche Situation des § 1 Abs. 2 StVO:

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Demnach dürfen die Fahrradfahrer die ihr Fahrrad am Fahrradständer parken Sie nicht den Umständen nach unvermeidbar behindern.  Sie dagegen sind verpflichtet die Personen an den Fahrradständer nicht zu gefährden und müssen unter Umständen die Geschwindigkeit reduzieren oder stehen bleiben.

Der Radverkehr hat entgegen Ihrer Auffassung, auf Fuß- und Radwegen keinen Rechtsanspruch durchgängig höhere Geschwindigkeiten zu fahren.

Somit konnte der Landkreis Ammerland im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Radwegebenutzungspflicht auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg anordnen.  Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

Aus den oben genannten Gründen ist Ihr Widerspruch zurück zu weisen.