Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße

Erwiderung

Am 2004-02-17 warf ich dieses beim Verwaltungsgericht ein.

Nirgendwo finde ich erwähnt, daß das Anordnen einer Radwegebenutzungspflicht irgendwie davon abhängig zu machen sei, wozu die Straße dienen soll, wie die Verkehrsströme vorher mal flossen, oder wie es zukünftig weiter gehen soll.

Der Argumentation, dass trotz Fehlens der Verkehrszeichen über einen langen Zeitraum nichts passiert sei, und es folglich an der Notwendigkeit einer Anordnung mangele, kann nicht gefolgt werden, denn tatsächlich wurde der nur einseitig vorhandene Rad- und Fußweg von Anfang an in beiden Richtungen genutzt.

Nach § 2.4 StVO haben auch Radfahrer die Fahrbahn zu benutzen.  Das gilt nur dann nicht, wenn eine Radwegbenutzungspflicht besteht.  Das fahren auf der Fahrbahn soll also der Normalfall sein.  Wie nun bestätigt wurde, taten hier die Leute das bereits freiwillig oder sogar rechtswidrig, denn die Schilder standen ja noch nicht.  Die neu aufgestellten Schilder änderten also am Verhalten der Radfahrer überhaupt nichts.  Wenn sich durch das Aufstellen der Schilder tatsächlich nichts ändert, dürfen sie auch nicht aufgestellt werden, denn nach § 45.9 StVO müssen besondere Umstände und eine gewisse Gefahrenlage bestehen, die durch das Aufstellen der Schilder verringert werden soll.  Vor dem Aufstellen der Schilder kann keine andere Gefahrenlage bestanden haben als hinterher.  Warum die Radfahrer die Fahrbahn mieden, spielt keine Rolle, allein die Tatsache ist Maßgebend.

Das von einem Tag zum nächsten regelmäßig ein Radfahrer auf der Fahrbahn erscheint, macht nicht automatisch blaue Schilder notwendig; erst recht nicht im Nachhinein, wenn durch seine Anwesenheit bereits bewiesen ist, daß nichts passiert.

Das die nach § 45.9 notwendige Gefahrenlage besteht, ist noch nicht ausgemacht.

  1. Ich fuhr hier Monate lang auf der Fahrbahn, ohne besondere Vorkommnisse.

  2. Ich fahre auf zumindest hinsichtlich der Belastung und gefahrenen Geschwindigkeit vergleichbaren Straßen auf der Fahrbahn.  Keine besondere Gefahrenlage1.

  3. Schlußendlich ist zwischen Speckener Weg und Heiderosenweg und mindestens einer weiteren Stelle keine Benutzungspflicht angeordnet.  Die selbe Straße, der selbe Verkehr, und doch soll und darf ich hunderte Meter auf der Fahrbahn fahren.  Und das nun schon seit über 2 Jahren, obwohl ich auf diese Lücken schon in meinem allerersten Widerspruch hinwies.

    Natürlich fahre auch auch dort fleißig auf der Fahrbahn, ohne besondere Gefahren beachten zu müssen.

Punkt 3 ist das genaue Gegenteil zu allen bisher vom Landkreis vorgebrachten Behauptungen.

Durch Punkt 1 muß sich die Verkehrslage in diesem Zeitraum geändert haben, um einen Ansatzpunkt zur Begründung der blauen Schilder zu haben.  Doch solche Änderungen haben weder ich noch andere Personen, alle Autofahrer, wahrgenommen.  Damit gab es auch keine Änderung der Gefahrenlage.

Ich danke dem Landkreis für

Der Beklagte hat sich konkret und streckenbezogen für jeden Einzelfall von der Notwendigkeit einer verkehrsbehördlichen Anordnung zu überzeugen; Vergleichszahlen über die Verkehrsbelastung auf ähnlichen Straßen können allenfalls als Hinweise dienen.  Keinesfalls wird nur aufgrund der Feststellung eines bestimmten Verkehrsbelastungswertes ein Fahrbahnverbot für Radfahrer ausgesprochen.  Auch ist ein Vergleich mit der Alexanderstraße oder Nadorster Straße in der Stadt Oldenburg wenig aussagekräftig, da der Streckenabschnitt der Oldenburger Straße als Entlastungsstraße konzipiert wurde.

Den beim Gericht vorhandenen Akten konnte ich jedoch nicht entnehmen, daß sich der Landkreis überhaupt mit der Verkehrssicherheit in Verbindung mit den Anordnungen befaßt hat.  Im Gegenteil erfuhr ich am 10.10.2002 telefonisch, daß ich keine Akteneinsicht nehmen könne, da sie gerade erst angelegt würden.  Am 12.11.2002 wurde mir im ersten Widerspruchsverfahren, welcher die selbe Straße einige Meter vorher betrifft, mitgeteilt, daß „Die geforderten Nachweise über die Steigerung der Verkehrssicherheit können aus den zu beachtenden Rechtsgrundlagen nicht abgeleitet werden.“

Demnach wurde gerade nicht ermittelt, daß durch diese Anordnungen genau hier die Verkehrssicherheit steigen würde, oder (nachträglich) gestiegen ist, wie § 45.9 und die Verwaltungsvorschriften mit „Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich“ verlangen2.  Nicht einmal ein Anhaltspunkt dafür, über Anzahl der Kfz oder Art der Fahrzeuge hinaus gehend, war vorhanden.  Damit hat man den bereits angeführten Untersuchungen nichts entgegen zu setzen, weshalb weiterhin angenommen werden muß, daß die Verkehrssicherheit bei Benutzung auch dieses Sonderweges sinkt.  Das sie das im allgemeinen tut, kann ich bei allen nicht selbstständigen Radwegen, die ich öfter benutze, zu Genüge bestätigen.

Zudem liegen für den o.g. Streckenabschnitt in gesamter Länge besondere Umstände i.S.d. §45 Abs. 9 S. 1 StVO vor

Satz 1 dieses Paragraphen behandelt alle Verkehrzeichen.  Wegen der Beschränkung3 durch die blauen Schilder ist Satz 2 interessant, welcher die Hürde noch ein Stück höher setzt.  In dessen Sinne wurde völlig unzureichend argumentiert, denn mehr als einige Erwähnungen von Sicherheit gab es bisher nicht.  Dagegen hebt man beim Landkreis auf die Bedeutung der Straße ab.

Die Begründungen mögen ausreichend sein, um die Anlage und das Benutzen eines solchen Weges zu ermöglichen.  Für den Zwang dazu und damit dem Verbot der Fahrbahn sind sie jedoch nicht ausreichend.


1 Die absichtlich durch Autofahrer erzeugten Gefahren können (auch hier wieder) nicht als Argument hervor geholt werden, denn dann gälte das Recht des Stärkeren.

2 Hierzu empfehle ich „§ 45 IX StVO — ein übersehener Paragraf?“ in NZV 2002, 57 mit seinen Verweisen auf diverse Urteile.

3 VG Berlin, Urteil vom 28.9.2000 — 27 A 206.99 und „§ 45 IX StVO — ein übersehener Paragraf?“