Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße

Korrektur

Weil sich komischerweise wochenlang nichts tat, war am 2005-12-05 dieses angesagt.

Die Erwiderung der Beklagten vom 02.12.2005 geht nicht zutreffend auf die Problemstellung ein. Wenn die Beklagte davon ausgeht, dass eine konsequente Entmischung der Verkehrsarten erfolgte über eine Länge von 2,5 km durch den Bau der einseitigen und großzügig dimensionierten Nebenanlagen auf der gesamten Länge, so trifft dies nur bedingt zu. Ab Brummerforth ist der Fahrradweg gesperrt, danach, ab Speckener Weg, ist es erforderlich, dass man rund 500 m auf der Fahrbahn mit dem Fahrrad fährt. Dieses sollte der Beklagten bekannt sein. Auch im Anschluss hieran sind die Verkehrsarten nicht entmischt, denn das dort — möglicherweise versehentlich — aufgestellte Verkehrszeichen 237 (Fußgänger frei) ist dort rechtswidrigerweise vorhanden.

Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt festgestellt werden kann, dass überwiegend lediglich nur südlich der Bahnlinie Verkehrsbeziehungen stattfinden. Insbesondere ist hier die Anfahrt der Einzelhandelsunternehmen vorhanden.

Soweit sich die Beklagte auf eine Übersichtlichkeit beruft, die insbesondere in Höhe der Einmündung Ladestraße vorhanden sein soll, so hat dies keine Aussagekraft über die Gefährlichkeit der Verkehrsstelle. Nach den Ausführungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurden Geh- und Radwege sowie Radverkehrsanlagen mit Zweirichtungsbetrieb gar nicht betrachtet. Als offenkundig mängelbehaftete Lösung wurden diese ausgeschlossen.

Ferner übersieht die Beklagte, dass in der ERA (Empfehlung für Radverkehrsanlagen 95) von einer Benutzungspflicht nicht die Rede ist. Im Übrigen handelt es sich hierbei lediglich um Empfehlungen, die keine formelle Rechtskraft besitzen. Sie sind daher den Verwaltungsvorschriften und insbesondere der Straßenverkehrsordnung unterzuordnen.

Die Beklagte geht im Weiteren davon aus, dass insbesondere Unfallabläufe für eine Planung herangezogen werden müssen. Vergleichbare Unfälle hat es auf diesem Streckenabschnitt jedoch nicht gegeben, es wurde auch im Vorfeld hierauf nicht verwiesen. Es kann daher nur bestritten werden, dass derartige Erwägungen im Abwägungsvorgang berücksichtigt worden sind.