Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muß auch mit der Justiz rechnen. Dieter Hildebrandt

Recht für Radfahrer

Hier habe ich einige Argumente und Gedanken zum Juristischen vom Fahrrad fahren gesammelt.  Die Wiedergabe von Gesetzen und Vorschriften erfolgt ohne Gewähr und unvollständig.  Selbst­ver­ständ­lich soll das hier auch keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen, sondern ist meine unmaßgebliche Meinung — Melden von enthaltenen Fehlern ist durchaus erwünscht.

Erste Instanz ist natürlich die Straßen­verkehrsordnung (StVO) (1 2).  Für die Behörden kommen gleich danach die zugehörigen Verwaltungs­vorschriften (VwV) (1 2 3 4 5).  Für Folgen kommt das Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht.  Artikel zur Rechtslage gibt es in Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht und Neue juristische Wochenschrift.  Urteile gibt es reichlich (1 2 3).

Daneben bezieht man sich in den Behörden gerne auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95), Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Korrekturblatt) und Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung der Forschungs­gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.  Bei den Hinweisen war allerdings an der Erstellung des Papiers niemand mit juristischem Sachverstand beteiligt.  Es ist keine rechtlich verbindliche Auslegung der VwV (wenngleich es von Gerichten als Stand der Technik als die Verwaltung bindend angenommen werden kann).  Die FGSV kennt auch eine Hierarchie ihrer Papiere, und es sind eben nur Hinweise, keine Empfehlungen, keine Richtlinie oder sonstwas Höherrangiges.