Wer sich beschwert, fühlt sich erleichtert.
Selbstverständlich dürfen auch Dicke, die nach Schweiß stinken, den allgemeinen Fahrstuhl benutzen. Das rechtfertig aber weder Treppenbenutzungspflichten für olfaktorisch unauffällige Personen, noch besteht ein Anspruch darauf, dass ausgerechnet Schlanke zuerst auszusteigen haben, wenn der Lift überlastet ist.
ist selbstverständlich, solange es nicht um den Fahrradverkehr und -wege geht.
Um Klagen zu können, reicht es, wenn man vom Schild betroffen sein könnte oder ist (1 2).
Normalerweise legt man erst einmal Widerspruch gegen die blauen Schilderchen ein. In Niedersachsen hingegen darf man gleich los klagen (und zahlen). In beiden Fällen greift man die in Blech gegossenen Anordnungen direkt an.
Ist es länger als 1 Jahr her, seit man vom Schild das erste mal betroffen (1 2 3) war, stellt man bei der zuständigen Behörde Antrag auf Überprüfung oder Aufhebung der Anordnung. Dann kommt der Ablehnungsbescheid, gegen den man dann Widerspruch einlegt, bzw. klagt.
In Oldenburg ist nichts zulässig, denn von Radfahrern wird behauptet, sie wären schon vor über einem Jahr zuvor vom Schild betroffen gewesen. Und da das Schild bestandskräftig ist, kann man auch nicht gegen die Ablehnung der Änderung klagen, so Richter Schrimpf. Da fragt man sich, warum Auto fahrende Behördenmitarbeiter entgegen § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz die Behörde vertreten dürfen, denn immerhin sind sie selbst Beteiligte.
Auf mancher Webseite wurden Widersprüche und Klagen veröffentlicht (2 3 4 7 9 10 11). Man kann aber auch anders protestieren, demonstrieren und parieren. Auch ankündigen darf man, daß alles dokumentiert und im Zweifel verschiedene Stellen informiert werden.
Änderungen an der Begründung von blauen Schildern bewirken einen neuen Verwaltungsakt. Nach § 29 und § 13.1.2 VwVfG hat man ein Recht auf Akteneinsicht, auch vor Widerspruch und Klage.
Als Unbeteiligter bekommt man mit Hilfe des Informationsfreiheitgesetz Akteneinsicht. Gibt es keines, hilft in Niedersachsen § 1.1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zusammen mit § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wofür man sich mittels eines Antrages zum Beteiligten macht.
Urteile Sperrung: 1
Nach StVO muß man immer so fahren, daß man auf Hindernisse angemessen reagieren kann. In Folge dessen muß man bei einen tatsächlich präsenten Hindernis reagieren, einfach umfahren ist da nicht drin, sondern mit angemessenen Abstand vorbei fahren oder auch bremsen. Unabhängig von der Dichte der möglichen Raser kann das bei Fahrradfahrern in Längsrichtung grundsätzlich nicht schlechter funktionieren als bei querenden Radfahrern, Fußgängern, Unfallstellen oder Mofas. Damit ist selektive Gefährdung anderer immer Vorsatz. Benutzungspflichtige Radwege bedeuten, daß nur Radfahrer gefährdet werden. Daher ist jede Radwegbenutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit ein offizielles Eingeständnis, das die Behörden nicht gegen vorsätzliche Straftaten gegen Radfahrer tätig werden. Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
, heißt es in § 130 Strafgesetzbuch. Behörden und Politik stigmatisieren Radfahrer spätestens bei stärkerem Kfz-Verkehr ausdrücklich als gefährdet und erklären sie damit ziemlich unverblümt für Vogelfrei.
Selbst an uralten Straßen ist der Abstand zwischen Baum und Fahrbahn größer als der zum Radweg. Für neue Straßen gibt es großzügige Vorgaben dazu, mitunter genug, um noch einen Radweg mit reinzuquetschen. Wenn Radfahrer ohne Not dazu gezwungen werden, auf einem Straßenteil zu fahren, bei dem man nicht nur eher stürzt, sondern auf dem man, wenn man denn stürzt, auch eher eine tödliche Kollision erleidet, dann muß sich das die zuständige Behörde anrechnen lassen.
Nach Unfällen kann man auch einen Strafantrag stellen. Dabei ist unerheblich, ob der Radfahrer den Radweg auch Unbeblaut genutzt hätte, denn durch die Anordnung der Benutzungspflicht gibt die Behörde zu verstehen, daß die Benutzung des Radwegs sicherer wäre als das Radfahren auf der Fahrbahn. Darauf können doch Radfahrer vertrauen.