Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht. Bertolt Brecht

Dem Blau widersprechen

Um Klagen zu können, reicht es, wenn man vom Schild betroffen sein könnte oder ist (1 2).

Normalerweise legt man erst einmal Widerspruch gegen die blauen Schilderchen ein.  In Niedersachsen hingegen muß man gleich los klagen (und zahlen).  In beiden Fällen greift man die in Blech gegossenen Anordnungen direkt an.

Ist es länger als 1 Jahr her, seit man vom Schild das erste mal betroffen war, stellt man bei der zuständigen Behörde Antrag auf Überprüfung oder Aufhebung der Anordnung.  Dann kommt der Ablehnungs­bescheid, gegen den man dann Widerspruch einlegt, bzw. klagt.

In Oldenburg ist nichts zulässig, denn von Radfahrern wird behauptet, sie wären schon vor über einem Jahr zuvor vom Schild betroffen gewesen.  Und da das Schild bestandskräftig ist, kann man auch nicht gegen die Ablehnung der Änderung klagen, so Richter Schrimpf.

Auf mancher Webseite wurden Widersprüche und Klagen veröffentlicht (1 2 3 4 5 6 7 8 9).  Der Radweg-Mecker gibt auch einiges her.  Man kann aber auch anders protestieren oder demonstrieren.

Änderungen an der Begründung von blauen Schildern bewirken einen neuen Verwaltungsakt.

Nach Unfällen kann man auch einen Strafantrag stellen.  Dabei ist unerheblich, ob der Radfahrer den Radweg auch Unbeblaut genutzt hätte, denn durch die Anordnung der Benutzungspflicht gibt die Behörde zu verstehen, daß die benutzung des Radwegs sicherer wäre als das Radfahren auf der Fahrbahn.  Darauf können doch Radfahrer vertrauen.