Fahrradwege
abgeschminkt

Wer sich beschwert, fühlt sich erleichtert.

Fahrradwege abschminken

Selbstverständlich dürfen auch Dicke, die nach Schweiß stinken, den allgemeinen Fahrstuhl benutzen. Das rechtfertig aber weder Treppenbenutzungspflichten für olfaktorisch unauffällige Personen, noch besteht ein Anspruch darauf, dass ausgerechnet Schlanke zuerst auszusteigen haben, wenn der Lift überlastet ist. ist selbstverständlich, solange es nicht um den Fahrradverkehr und -wege geht.

Um Klagen zu können, reicht es, wenn man vom Schild betroffen sein könnte oder ist.

Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird.

Betroffen ist ein Verkehrsteilnehmer von einem solchen Verwaltungsakt deshalb erst dann, wenn er sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht; damit beginnt für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen.

Der Beitrag tritt neueren Tendenzen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur entgegen, die der Entscheidung BVerwGE 102, 316 = NJW 1997, 1021, entnehmen wollen, dass die Widerspruchsfrist bei Verkehrszeichen generell ein Jahr nach deren Aufstellung endet.

Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft.

Ebenso.

Normalerweise legt man erst einmal Widerspruch gegen die blauen Schilderchen ein. In Niedersachsen hingegen darf man gleich los klagen. In beiden Fällen greift man die in Blech gegossenen Anordnungen direkt an.

Ist es länger als 1 Jahr her, seit man vom Schild das erste mal betroffen war, stellt man bei der zuständigen Behörde Antrag auf Überprüfung oder Aufhebung der Anordnung. Dann kommt der Ablehnungs­bescheid, gegen den man dann Widerspruch einlegt, bzw. klagt.

In Oldenburg ist nichts zulässig, denn von Radfahrern wird behauptet, sie wären schon vor über einem Jahr zuvor vom Schild betroffen gewesen. Und da das Schild bestandskräftig ist, kann man auch nicht gegen die Ablehnung der Änderung klagen, so Richter Schrimpf. Da fragt man sich, warum Auto fahrende Behördenmitarbeiter entgegen § 20 Verwaltungs­verfahrensgesetz die Behörde vertreten dürfen, denn immerhin sind sie selbst Beteiligte.

Auf mancher Webseite wurden Widersprüche und Klagen veröffentlicht. Man kann aber auch anders protestieren, demonstrieren und parieren. Auch ankündigen darf man, das alles dokumentiert und im Zweifel verschiedene Stellen informiert werden.

Hamburg, Berlin.

Diepholz.

Bremen, Leeste, Widerspruch Radwegbenutzungspflicht Z237 StVO in der Stader Straße.

Regensburg.

Leipzig.

Chemnitz.

Urteile zum Fahrrad- und Fußgängerverkehr.

Sperrung einer Straße.

Sperrung einer Straße.

Urteile rund um den Radweg, die Benutzungspflicht und die (Unfall-)Folgen.

Änderungen an der Begründung von blauen Schildern bewirken einen neuen Verwaltungsakt. Nach § 29 und § 13.1.2 VwVfG hat man ein Recht auf Akteneinsicht, auch vor Widerspruch und Klage.

Als Unbeteiligter bekommt man mit Hilfe des Informationsfreiheitgesetz Akteneinsicht, solche müssen existieren. Gibt es keines, hilft in Niedersachsen § 1.1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zusammen mit § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wofür man sich mittels eines Antrages zum Beteiligten macht.

Strafbarkeit

Nach StVO muß man immer so fahren, daß man auf Hindernisse angemessen reagieren kann. In Folge dessen muß man bei einen tatsächlich präsenten Hindernis reagieren, einfach umfahren ist da nicht drin, sondern mit angemessenen Abstand vorbei fahren oder auch bremsen. Unabhängig von der Dichte der möglichen Raser kann das bei Fahrradfahrern in Längsrichtung grundsätzlich nicht schlechter funktionieren als bei querenden Radfahrern, Fußgängern, Unfallstellen oder Mofas. Damit ist selektive Gefährdung anderer immer Vorsatz. Benutzungspflichtige Radwege bedeuten, daß nur Radfahrer gefährdet werden. Daher ist jede Radwegbenutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit ein offizielles Eingeständnis, das die Behörden nicht gegen vorsätzliche Straftaten gegen Radfahrer tätig werden. Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft., heißt es in § 130 Strafgesetzbuch. Behörden und Politik stigmatisieren Radfahrer spätestens bei stärkerem Kfz-Verkehr ausdrücklich als gefährdet und erklären sie damit ziemlich unverblümt für Vogelfrei.

Selbst an uralten Straßen ist der Abstand zwischen Baum und Fahrbahn größer als der zum Radweg. Für neue Straßen gibt es großzügige Vorgaben dazu, mitunter genug, um noch einen Radweg mit reinzuquetschen. Wenn Radfahrer ohne Not dazu gezwungen werden, auf einem Straßenteil zu fahren, bei dem man nicht nur eher stürzt, sondern auf dem man, wenn man denn stürzt, auch eher eine tödliche Kollision erleidet, dann muß sich das die zuständige Behörde anrechnen lassen.

Nach Unfällen kann man auch einen Strafantrag stellen. Dabei ist unerheblich, ob der Radfahrer den Radweg auch Unbeblaut genutzt hätte, denn durch die Anordnung der Benutzungspflicht gibt die Behörde zu verstehen, daß die Benutzung des Radwegs sicherer wäre als das Radfahren auf der Fahrbahn. Darauf können doch Radfahrer vertrauen.

Dietmar Kettler schrieb seinerzeit,

Man muss ja gar keinen Unterschied machen zwischen benutzungspflichtigen und nichtbenutzungspflichtigen Radwegen. Die Gefahr ist planerisch angelegt. Man könnte sehr gut nach einem konkreten Unfall anklagen. Im Falle, dass der Radweg am Unfallort sogar benutzungspflichtig war, könnte man sogar anführen: Der/die musste da fahren!

Juristisch ist die Anklage keineswegs abwegig. Ich empfehle einen Blick auf die Love-Parade-Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Für Laien verständlich steht das Nötige in der Pressemitteilung:

Das Entscheidende Kriterium ist danach: Das Problem war "planerisch angelegt" und hat für die Angeklagten (=Verantwortlichen) "vorhersehbar zu der Katastrophe geführt".

Nun fragen wir uns, ob diese Kriterien hier vorliegen: Planerisch angelegt ist das Problem hier, weil eben die Rechtsabbieger links neben die Geradeausfahrer gelegt worden sind. Und hat das "vorhersehbar" zu der Katastrophe (hier: der typische Abbiegeunfall) geführt? Seit Mitte der 80er des vorigen Jahrhunderts erschienen zahlreiche Veröffentlichungen, in denen diese Folge dieser planerischen Anlageform immer und immer wieder beschrieben worden ist. Spätestens seit BASt V009 war das für Jedermann vorhersehbar, jedenfalls für jemanden, der Verantwortung im zuständigen Amt trägt und sich also fachlich die einschlägigen Informationen beschaffen kann und muss. Wer es dann noch nicht gemerkt hat, war durch die Gesetzesänderung 1997 aufmerksam gemacht. Denn die war ja just damit begründet. Für viele hier Lesende/Schreibende war das "vorhersehbar", also dürfte es auch für die Verantwortlichen vorhersehbar gewesen sein (auf den begrenzten Horizont von Hänschen und Lieschen, die nur die Motorbeilage der Samstagsausgabe ihrer Lokalzeitung lesen, kommt es nicht an!). Damit liegen alle Kriterien vor, von denen das OLG meint, dass sie "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" zur Verurteilung führen. Und die Entscheidung ist nicht etwa in einem gaaaanz anderen Rechtsgebiet gefallen, wo man noch abwiegelnd sagen könnte, dass das nicht hierher übertragbar ist; sie ist gerade im Verkehrsbereich gefallen.

Dass Verwaltungsmitarbeiter bis heute gerne abwiegeln mit der (unzutreffenden) Behauptung, sie stünden mit einem Bein im Knast, wenn sie eine RWBPfl aufheben, ändert an dem Befund nichts. Man könnte ihnen aber aufzeigen, dass sie an der falschen Stelle Angst haben. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.01.2005 zu einer nicht-abgesicherten Baugrube hat auch richtig etwas in Gang gesetzt: Die Verantwortlichen hatten plötzlich Angst vor Haftung und fingen deshalb an, sich in Seminaren darüber belehren zu lassen, dass man doch tatsächlich Baugruben absichern muss. Jetzt fehlt noch die Angst vor persönlichen (strafrechtlichen) Konsequenzen. Da würde ein erster Fall helfen. Wer noch nicht an das Love-Parade-Verfahren glaubt, mag zu der Entscheidung zum Einsturz der Eishalle Bad Reichenhall gucken; auch dort wird klar die persönliche und auch strafrechtliche Verantwortung der Verantwortlichen herausgearbeitet.