Wer sich beschwert, fühlt sich erleichtert.
Um Klagen zu können, reicht es, wenn man vom Schild betroffen sein könnte oder ist (1 2).
Normalerweise legt man erst einmal Widerspruch gegen die blauen Schilderchen ein. In Niedersachsen hingegen darf man gleich los klagen (und zahlen). In beiden Fällen greift man die in Blech gegossenen Anordnungen direkt an.
Ist es länger als 1 Jahr her, seit man vom Schild das erste mal betroffen (1 2 3) war, stellt man bei der zuständigen Behörde Antrag auf Überprüfung oder Aufhebung der Anordnung. Dann kommt der Ablehnungsbescheid, gegen den man dann Widerspruch einlegt, bzw. klagt.
In Oldenburg ist nichts zulässig, denn von Radfahrern wird behauptet, sie wären schon vor über einem Jahr zuvor vom Schild betroffen gewesen. Und da das Schild bestandskräftig ist, kann man auch nicht gegen die Ablehnung der Änderung klagen, so Richter Schrimpf. Da fragt man sich, warum Auto fahrende Behördenmitarbeiter entgegen § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz die Behörde vertreten dürfen, denn immerhin sind sie indirekt selbst Beteiligte.
Auf mancher Webseite wurden Widersprüche und Klagen veröffentlicht (1 2 3 4 5 6 7 8 9). Der Radweg-Mecker gibt auch einiges her. Man kann aber auch anders protestieren oder demonstrieren.
Änderungen an der Begründung von blauen Schildern bewirken einen neuen Verwaltungsakt. Nach § 29 und § 13.1.2 VwVfG hat man ein Recht auf Akteneinsicht, auch vor Widerspruch und Klage.
Nach Unfällen kann man auch einen Strafantrag stellen. Dabei ist unerheblich, ob der Radfahrer den Radweg auch Unbeblaut genutzt hätte, denn durch die Anordnung der Benutzungspflicht gibt die Behörde zu verstehen, daß die Benutzung des Radwegs sicherer wäre als das Radfahren auf der Fahrbahn. Darauf können doch Radfahrer vertrauen.
Radwege und Bäume schließen sich aus, denn nach der relevanten Norm DIN 18920 Der Mindestabstand des Baumes zum Unterbau des Radweges soll hiernach mindestens das Vierfache des Stammumfangs in einem Meter Höhe betragen, mindestens jedoch 2,50 Meter.
Fällt ansonsten ein Baum um, wende man sich an verantwortliche Behörde, die dann begründen muß, warum sie die genannte Norm mißachtete. Es gibt mehr Radweg- als Baum-Freunde…