Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Man findet oftmals mehr, als man zu finden glaubt. Pierre Corneille

Erkennen von Radwegen

Die Beantwortung der Frage, was denn ein straßenbegleitender Radweg ist, fällt schwerer, als es auf den ersten Blick scheint.

Zuerst ist festzustellen, daß Zeichen 237: Radweg nur mit Zeichen 295, und Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg und Zeichen 240: gemeinsamer Geh- und Radweg nicht anzeigen, was ein Radweg ist oder wo er sich befindet. Der zugehörige § 2.4.2 und die Schilder besagen nicht mehr, als das Radfahrer einen Radweg benutzen sollen. Damit kennzeichnen sie nicht den Weg, sondern verpflichten die Verkehrsteilnehmer zu bestimmten Verhalten. Tatsächlich steht Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg nur selten mittig. Die StVO macht mit dem jeweils ersten Satz zu den 3 Schildern, sondern müssen den XXweg benutzen, den Weg und dessen Art zur Voraussetzung für das Schild, ebenso die VwV zu § 2.4.2 — die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von wäre doppelt gemoppelt. Es gibt auch keine anderen Schilder oder -kombinationen, die (nicht-)benutzungspflichtige Radwege definieren. Die Straßenverkehrsordnung sieht für Fußgänger keine Information über die Anwesenheit und Lage eines Radweges vor. Bonus: Würde Blau den Weg kennzeichnen, wäre Zeichen 1022-10: Radfahrer frei allein stehend unzulässig.

Daraus folgt, das ein Radweg immer auch ohne Schilder eindeutig erkennbar sein muß, ein Radweg muß von sich aus ein Radweg sein, wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht meinte. Wenn eine Verkehrsfläche für eine Gruppe nicht als Radweg erkennbar ist, kann sie für niemanden ein Radweg sein oder per Schild dazu gemacht werden. Radfahrstreifen sind der StVO nicht bekannt und werden gleich Seitenstreifen markiert, die allenfalls, durch Furtmarkierungen und ortsübliche Einfärbungen zu Radwegen werden.

Dank Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. in § 39.5 haben aufgemalte Symbole allein keine rechtliche Wirkung, machen also keine Radwege.

Radfahrer müssen erkennen können, wo sie fahren dürfen oder sollen, alle anderen müssen erkennen können, wo sie sich nicht bewegen und aufhalten dürfen. Zum Beispiel dürfen Fußgänger zwar immer in beide Richtungen gehen, auf Gehwegen, die Schilder stehen aber nur an einem Ende. Beifahrer steigen selbstverständlich unabhängig von der Anwesenheit eines Schildes auf dem Radweg aus, oder es wird darauf ein- und ausgeladen. Ein Weg, auf dem derartiges laufend vorkommt oder sogar erzwungen wird, kann kein Radweg sein.

Davon sollte man sich nicht durch die beiden Erläuterung: Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg ablenken lassen, ein Satz, der nur aus der Annahme, der Radweg würde gekennzeichnet, resultieren kann — auch und Gehweg beim gemeinsamen Geh- und Radweg.

Nach der Straßenverkehrsordnung sind zugewiesene und verbotene Teile der Straße immer markiert (Busfahrstreifen, Sperrflächen), durch den Wortlaut genau bestimmt (Halteverbot, Parken auf Gehwegen) oder nicht zu übersehen (Verkehrseinrichtungen, Inseln; es scheppert sonst). Davon ausgenommen sind nur die allgemeine Fahrbahn und der Gehweg. Es gibt keinen Grund anzunehmen, das hiervon abweichend Radwege allein durch Schilder ohne passenden Wortlaut bestimmt werden.

Fußgänger haben nach § 25.1.1 Gehwege zu benutzen, Fahrzeuge nach § 2 die Fahrbahn, außerdem wird ein Gehweg nicht gekennzeichnet.  Ein einfacher, straßenbegleitender Weg ist also immer ein Gehweg, und nur, was nicht Gehweg ist, kann Radweg sein.  Soll der Gehweg stattdessen ein Radweg sein, muß er explizit dazu gemacht werden, zum Beispiel durch aufgemalte Symbole.

Das OLG Jena hat es in 4 U 432/04 richtig erkannt: Die Beschränkung der Widmung ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Beschilderung eines Verkehrsbereichs mit Verkehrszeichen. Entscheidend für den Umfang der Widmung ist vielmehr der äußere Befund eines öffentlichen Weges, die äußerlich erkennbaren Merkmale der Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung.  Wer anderes behauptet, kann ja gleich mal vorzeigen, daß am Ort alle Wege bei gleicher Gestaltung gleiche Schilder aufweisen.  Ist das Rötliche neben dem Grauen mal Zeichen 240: gemeinsamer Geh- und Radweg, mal Zeichen 239: Gehweg, kann es kaum Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg sein.  Die parallele Existenz mehrerer Varianten verletzt das gesetzliche Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsanordnungen.

Und damit das nun auch jedem Verkehr-Verwaltungsmenschen klar wird, steht das eindeutig auch in der ERA: Rechtlich haben Einfärbungen der Oberfläche von Radverkehrsanlagen keine Bedeutung. Farbe macht keinen Radweg!

Einen vom Gehweg getrennten Radweg gibt es nur, wenn sich beide voneinander abheben. Ausreichend wird wohl eine bauliche Trennung oder Zeichen 295 (weißer Strich) sein. Unterschiedliche Farben hatten wir gerade, ändern nichts. Unterschiedliche Materialien oder Stein-Anordnungen sind wie Farben reine Optik und dürften ebenso zu werten sein. Solche Arten der „Trennung“ sind in der StVO nicht erwähnt. Da jede Gemeinde beim Aussehen ihr eigenes Süppchen kocht, kann man die Wege nicht daran voneinander unterscheiden, zumindest nicht, wenn man von außerhalb kommt. Da Radwege aber an einen normalen halbwegs unaufmerksamen Verkehrsteilnehmer gerichtet sind, müssen diese die Zuordnung der Verkehrsflächen spontan, selbständig und unaufgefordert erkennen können, was wohl kaum durch willkürliche Farben und Musterungen möglich ist, sondern nur baulich oder mit Markierungen, insbesondere Zeichen 295.

Übrigens galt das mit der Erkennbarkeit durch Gestaltung des Weges bis 1998 generell, weil man für die Benutzungspflicht keine Schilder aufstellen mußte und trotzdem Knöllchen für Radwegparken verteilen konnte.

Ein Straßenteil, der zu schmal ist, um ihn ohne Mitbenutzung eines anderen Teils zu befahren, kann kein Radweg sein.  Allgemein muß man die zugedachten Sonderwege und Furten benutzen können, ohne in andere Teile der Straße zu ragen.  90°-Winkel bei 1 Meter Breite meidet man besser, wie auch einen Weg für beide Richtungen und 110 cm Breite.  Die Breite von durchgehenden Markierungen darf zwar bei Radfahrstreifen zur lichten Breite gerechnet werden, wie es bei allen Radwegen getan wird, aber Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren., zählt also nicht.

Gibt es entgegen der Intention des blauen Schildes keinen Radweg, wurde anscheinend die Fahrbahn zum Radweg gemacht.  Das kann gar nicht gemeint sein, denn die Fahrbahn bleibt Fahrbahn?  Mit einer solchen Einstellung könnte man keine selbständigen Radwege ausweisen, denn die Verkehrsfläche bliebe ja Fahrbahn.  Da das Straßenverkehrsgesetz „Wege und Plätze“ als einzige Straßenteile nennt, muß, wenn man den blauen Radwegschildern schon die Macht des Umwandelns zugesteht, diese auch auf Fahrbahnen anwendbar sein.  Tatsächlich ist es einfach so, daß Blau eben ein Verbot anderer Verkehrsarten bedeutet und allein darüber „umgewandelt“ wird.

§ 315b StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, kommt in so manchem Fall, in dem Verkehrsteilnehmer sozusagen systematisch gefährdet werden (1 2 3 4) in Betracht, zumal man ja immer fleißig behauptet, Radwege wären sicher und das Allerbeste für Radfahrer.  Wer an solchen Stellen als Radfahrer auf dem Radweg einen Unfall erleidet, sollte durch einen Anwalt prüfen lassen, ob Regreßansprüche gegen die zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter in Betracht kommen.  Das gilt sowieso, wenn Blau voran geht.