Man findet oftmals mehr, als man zu finden glaubt.
Pierre Corneille
Die Beantwortung der Frage, was denn ein straßenbegleitender Radweg ist, fällt schwerer, als es auf den ersten Blick scheint.
Zuerst ist festzustellen, daß nur mit Zeichen 295, und nicht anzeigen, was ein Radweg ist oder wo er sich befindet. Der zugehörige § 2.4.2 und die Schilder besagen nicht mehr, als das Radfahrer einen Radweg benutzen sollen. Damit kennzeichnen sie nicht den Weg, sondern verpflichten die Verkehrsteilnehmer zu bestimmten Verhalten. Tatsächlich steht nur selten mittig. Die StVO macht mit dem jeweils ersten Satz zu den 3 Schildern, sondern müssen den XXweg benutzen
, den Weg und dessen Art zur Voraussetzung für das Schild, ebenso die VwV zu § 2.4.2. Es gibt auch keine anderen Schilder oder -kombinationen, die (nicht-)benutzungspflichtige Radwege definieren.
Daraus folgt, das ein Radweg immer auch ohne Schilder eindeutig erkennbar sein muß, ein Radweg muß von sich aus ein Radweg sein, wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht meinte. Radfahrer müssen erkennen können, wo sie fahren dürfen oder sollen, alle anderen müssen erkennen können, wo sie sich nicht bewegen und aufhalten dürfen. Zum Beispiel dürfen Fußgänger zwar immer in beide Richtungen gehen, auf Gehwegen, die Schilder stehen aber nur an einem Ende. Beifahrer steigen selbstverständlich unabhängig von der Anwesenheit eines Schildes auf dem Radweg aus, oder es wird darauf ein- und ausgeladen. Ein Weg, auf dem derartiges laufend vorkommt oder sogar erzwungen wird, kann kein Radweg sein.
Davon sollte man sich nicht durch die beiden Erläuterung: Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg
ablenken lassen, ein Satz, der nur aus der Annahme, der Radweg würde gekennzeichnet, resultieren kann — auch
und Gehweg
beim gemeinsamen Geh- und Radweg.
Nach der Straßenverkehrsordnung sind zugewiesene und verbotene Teile der Straße immer markiert (Busfahrstreifen, Sperrflächen), durch den Wortlaut genau bestimmt (Halteverbot, Parken auf Gehwegen) oder nicht zu übersehen (Verkehrseinrichtungen, Inseln; es scheppert sonst). Davon ausgenommen sind nur die allgemeine Fahrbahn und der Gehweg. Es gibt keinen Grund anzunehmen, das hiervon abweichend Radwege allein durch Schilder ohne passenden Wortlaut bestimmt werden.
Fußgänger haben nach § 25.1.1 Gehwege zu benutzen, Fahrzeuge nach § 2 die Fahrbahn, außerdem wird ein Gehweg nicht gekennzeichnet. Ein einfacher, straßenbegleitender Weg ist also immer ein Gehweg, und nur, was nicht Gehweg ist, kann Radweg sein. Soll der Gehweg stattdessen ein Radweg sein, muß er explizit dazu gemacht werden, zum Beispiel durch aufgemalte Symbole.
Das OLG Jena hat es in 4 U 432/04 richtig erkannt: Die Widmung einer Verkehrsfläche ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Beschilderung, sondern aus ihren äußerlich erkennbaren Merkmalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung. Wer anderes behauptet, kann ja gleich mal vorzeigen, daß am Ort alle Wege bei gleicher Gestaltung gleiche Schilder aufweisen. Ist das Rötliche neben dem Grauen mal , mal , kann es kaum sein.
Einen vom Gehweg getrennten Radweg gibt es nur, wenn sich beide voneinander abheben. Ausreichend wird wohl eine bauliche Trennung oder Zeichen 295 (weißer Strich) sein. Ob unterschiedliche Farben oder Materialien reichen, ist fraglich, denn dann könnte immer nur eine Hälfte von Schildern wie mit oder erfaßt werden; welche, wäre dabei nicht klar. Außerdem ist diese Art der “Trennung” in der StVO nicht erwähnt. Da jede Gemeinde bei den Farben ihr eigenes Süppchen kocht, kann man die Wege nicht daran voneinander unterscheiden, zumindest nicht, wenn man von außerhalb kommt.
Übrigens galt das mit der Erkennbarkeit durch Gestaltung des Weges bis 1998 generell, weil man Radwege nicht ausschildern mußte und trotzdem Knöllchen für Radwegparken verteilen konnte.
Ein Straßenteil, der zu schmal ist, um ihn ohne Mitbenutzung eines anderen Teils zu befahren, kann kein Radweg sein. Allgemein muß man die zugedachten Sonderwege und Furten benutzen können, ohne in andere Teile der Straße zu ragen. 90°-Winkel bei 1 Meter Breite meidet man besser, wie auch einen Weg für beide Richtungen und 110 cm Breite. Die Breite von durchgehenden Markierungen darf zwar bei Radfahrstreifen zur lichten Breite gerechnet werden, wie es bei allen Radwegen getan wird, aber Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren.
, zählt also nicht.
Gibt es entgegen der Intention des blauen Schildes keinen Radweg, wurde anscheinend die Fahrbahn zum Radweg gemacht. Das kann gar nicht gemeint sein, denn die Fahrbahn bleibt Fahrbahn? Mit einer solchen Einstellung könnte man keine selbständigen Radwege ausweisen, denn die Verkehrsfläche bliebe ja Fahrbahn. Da das Straßenverkehrsgesetz “Wege und Plätze” als einzige Straßenteile nennt, muß, wenn man den blauen Radwegschildern schon die Macht des Umwandelns zugesteht, diese auch auf Fahrbahnen anwendbar sein.
§ 315b StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, kommt in so manchem Fall, in dem Verkehrsteilnehmer sozusagen systematisch gefährdet werden (1 2 3 4) in Betracht, zumal man ja immer fleißig behauptet, Radwege wären sicher und das Allerbeste für Radfahrer. Wer an solchen Stellen als Radfahrer auf dem Radweg einen Unfall erleidet, sollte durch einen Anwalt prüfen lassen, ob Regreßansprüche gegen die zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter in Betracht kommen. Das gilt sowieso, wenn Blau voran geht.