Oldenburger
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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Meine Erwiderung

Dieses steckte ich am 2003-05-19 in den Briefkasten des Gerichtes.

Der Landkreis Ammerland nimmt an, ich wurde Wochen darauf verwenden, in meiner Freizeit alles fur einen Widerspruch zu tun, obwohl ich nicht oder selten nach Zwischenahn komme.  Oder vielleicht wird sogar gemutmaßt, das gar nicht ich den Widerspruch geschrieben hatte.

Mein Arbeitgeber und damit auch mein Ziel ist die Firma Schnakenberg, Vogelbeerweg 5.  Jeder der dort Anwesenden kann bestätigen, das ich oft mit dem Fahrrad komme, und einige wissen, wie ich fahre, denn sie haben mich schon unterwegs gesehen.

Für den Widerspruch mußte ich auch nicht „unablässig durch Bad Zwischenahn kreuzen“.  Wie man leicht aus einem Stadtplan ersehen kann, handelt es sich im wesentlichen um zwei Straßen.  Nämlich die Oldenburger Straße, die praktisch gerade durch läuft bis kurz vors Ziel.  Links davon und parallel gibt es den Langenhof.  Da ich von Oldenburg komme, waren beide Straßen für mich ähnlich gut geeignet.

Der Umfang meines Widerspruches ergab sich praktisch von selbst, ich mußte nur die Augen aufmachen.  Der ADFC hat damit nichts zu tun, erst recht nicht der ADFC Oldenburg.  Zuständig wäre der ADFC Ammerland, welcher aber nur meinte, Widersprüche wären „ja meist sowieso nur ideologischer Kram“.  Der ADFC Oldenburg hat schon mit Oldenburg genug zu tun.

Zum Thema Fristwahrung verweise ich noch einmal auf NJW 2001, 1386.  Obwohl der Landkreis Ammerland meint, das ich nicht Klagebefugt bin, geht er doch davon aus, das die Frist schon längst abgelaufen ist.  Bei der Bedingung, das ich mich gegen mich belastende Anordnungen wehren können muß, liegt hier ein Paradoxon vor.  NJW:

Dagegen müsste man wohl auf der Basis der neuen Rechtsprechung des VGH Kassel argumentieren, dass das Verkehrszeichen jedem auch nur potenziellen Verkehrsteilnehmer bekannt gegeben worden ist und deshalb nach der so genannten Adressatentheorie die Widerspruchsbefugnis analog § 42 II VwGO nicht verneint werden kann.  Dies würde wiederum zu absurden Konsequenzen führen, weil dann ein Bürger in Hamburg gegen ein in Hessen, Bayern oder Sachsen aufgestelltes Verkehrsschild Anfechtungsklage mit der Begründung erheben könnte, dass ihm dieses bekannt gegeben wurde und er deshalb von der Regelung betroffen sei.

Damit ich das tun kann, möge der Landkreis Ammerland zukünftig jede Änderung an Beschilderung im Zuständigkeitsbereich an zentraler Stelle veröffentlichen.  Das Internet ist dafür optimal geeignet.  Ich werde dann bei geeigneten Stellen entsprechend vorbeugend Widerspruch einlegen.  Ingesamt wäre das auch ein Betrag zur Transparenz der Arbeit von Behörden und damit generell zu begrüßen.

Auf ganz Deutschland übertragen würde ich sagen: Absurd.

Brummerforth:  Mein Widerspruch richtete sich gegen die nur in einer Richtung bestehende Benutzungspflicht, nämlich Langenhof → Oldenburger Straße.  Mein Antrag ist falsch, er kann sich nur auf diese Richtung beziehen.  Tatsächlich hat sich daran nämlich nichts geändert, nur die Gegenrichtung wurde mehrfach geändert.  Das in der Gegenrichtung kein Schild stand, und jetzt wieder keine Benutzungspflicht existiert, zeigt nur, das sie auch fur Langenhof → Oldenburger Straße nicht notwendig ist.

Das nach meinem Widerspruch in Brummerforth, Langenhof und Eschweg blaue Schilder auf- und kurz darauf wieder abgebaut (nicht Eschweg) wurden, zeugt von Aktionismus.  Das dabei noch gegen StVO und VwV1 verstoßen wurde, bestätigt meine Vermutung, das es anscheinend nur darum geht, irgendwie die Radfahrer von der Fahrbahn zu kriegen.  Oswin Hübner, Widerspruchsbehörde, und Herr Carstens meinten ungefragt2, das beim Landkreis Ammerland eben jener § 45.1c nicht bekannt war.  Ich dachte eigentlich, das auch §§ und Vorschriften zum Aufgabenbereich der mit Verkehrsfragen befassten Angestellten gehören.  Stattdessen hat man sich nicht einmal nach meinem Widerspruch damit befaßt, sondern nur gehandelt.  Daher halte ich die Überprüfung der Resultate dieser Arbeiten durch ein Gericht für geboten.


1Zum Beispiel Benutzungspflicht fur 15 Meter im Eschweg (Zone 30); Zwang zum Linksfahren fur 20 oder 30 Meter im Langenhof.

2Mir gegenüber und einem Azubi bei uns, den ich bat, ein Schreiben persönlich in Westerstede abzugeben.


Am 2003-08-11 schickte ich dieses als Fax.

Ich möchte auf NZV 2003, Heft 07, 351 hinweisen: OVG Hamburg, Urteil vom 4.11.2002 – 3 Bf 23/02 (nicht rechtskräftig).

Darin heißt es: Richtiger Ansicht nach beginnt die für einen Widerspruch gegen Verkehrszeichen geltende Jahresfrist nicht bereits für jedermann mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Verkehrszeichens an zu laufen, sondern erst, wenn der Verkehrsteilnehmer (erstmalig) von der Regelung „betroffen“ wird.

Entgegen der Behauptung der Beklagten entspricht dieses der seit Jahrzehnten gängigen Rechtssprechung, nicht das Urteil des VGH Kassel, nach welchen die Frist mit Aufstellung des Schildes beginnen soll, und welches das einzige Urteil in diese Richtung ist.


Und am 2003-08-17 noch dieses hinterher.

Ich möchte auf das Urteil VG 27 A 11.02 des Berliner Verwaltungsgerichtes hinweisen, vom 17. Juli dieses Jahres.

Dort sieht man die Gefahr, daß bei Fristbeginn mit Aufstellung von Verkehrszeichen durch Änderungen der Verkehrslage oder sonstiger tatsächlicher Umstände rechtswidrig werden könnten mit der Konsequenz, das rechtswidrig gewordene Verkehrszeichen, die nicht mehr ihren ursprünglichen Zweck der Gefahrenabwehr erfüllen – und möglicherweise sogar durch den nicht mehr der Verkehrslage entsprechende Regelungsgehalt selbst zur Gefahrenquelle geworden sind – vom Verkehrsteilnehmer ohne jegliche Rechtsschutzmöglichkeit (Art. 19 Abs. 4 GG) – und bei Androhung der Ordnungswidrigkeit – befolgt werden müssten.

Ich denke, weitere Entscheidungen zur Unterstützung meiner Behauptung (Fristbeginn mit Betroffenheit) sind nicht notwendig.