Mein Schreiben → Bescheid → Klage → Landkreis → Ich → Fuhse → Polizei → Antwort → Urteil → Antrag Berufung → Entgegnung → Korrektur → Ankündigung → Hinweis → Beschluss
Der Beschluss des OVG ist gekommen.
Hingeschickt:
Es soll nach Mitteilung der Beklagten ein Verkehrszeichen 240 aufgestellt werden, welches offensichtlich vergessen wurde oder „fehlte“. Hierbei handelt es sich um einen neuen Verwaltungsakt. Im Übrigen dürfte die Aufstellung des Verkehrszeichens unzulässig sein, da die Mindestmaße des Weges nicht gegeben sind. Nach Randnummer 37 der VwV zu § 2.4.2 ist eine Mindestbreite von 240 cm Voraussetzung. Vorliegend ist der Weg jedoch allenfalls zwischen 149 cm und 216 cm breit, was vor Ort ausgemessen wurde. Beweis: in Augenscheinahme durch das Gericht.
Auch die lichte Höhe erscheint in diesem Streckenabschnitt zweifelhaft, da in erheblichem Umfange ein natürlicher Bewuchs vorhanden ist. Nach den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zu § 2.4.2 (Rd-Nr. 20) ist für ein Verkehrszeichen Nr. 240 sogar eine Mindestbreite von 250 cm erforderlich, die vorliegend auch nicht gegeben sind.
Nach alledem wird deutlich, dass die Rechtsauffassung des Klägers begründet ist, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.
In dem hier nicht streitgegenständlichen Streckenabschnitt der Oldenburer Straße wurde die Gemeinde Bad Zwischenahn beauftragt, das fehlende Verkehrszeichen 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) aus dem Speckener Weg, welches auf die rechte Nebenanlage der Oldenburger Straße weist, aufzustellen. Des weiteren wurde ab der Einmündung Hermann-Löns-Straße bis Ortsausgang Bad Zwischenahn in Richtung Oldenburg für beide Fahrtrichtungen das Verkehrszeichen 239 (Sonderweg Fußgänger) mit dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) angeordnet.wird mal wieder der Rechtsstaat mit Füßen getreten, denn das eine ist viel zu schmal, das andere wirkungslos.