Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße

Widerspruch

Am 2003-09-05 ging an den Landkreis Ammerland dieser Widerspruch.  Links sind auf dem Papier natürlich nicht enthalten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zwischen 2002-09-20 und 2002-10-08 wurde in der Oldenburger Straße zwischen Mühlenstraße und Georgstraße die Beschilderung geändert.  Seitdem müssen Radfahrer den Sonderweg benutzen.  Ich halte die Änderung für nicht zulässig.

Ich würde durchaus dort auf der Fahrbahn lang fahren, und bin es vorher auch, weshalb die neue Beschilderung auch zu meinen Lasten geht.  Ich lege gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht Widerspruch ein, entsprechend § 69 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung).

  1. Grund 1  Nach § 39 der Straßenverkehrsordnung dürfen Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände dringend geboten ist.  Da an anderer Stelle dieser Straße die Fahrbahn benutzt werden darf und muß1, kann von besonderen Umständen nicht die Rede sein.

    Laut Oswin Hübner von der Bezirksregierung Weser-Ems bestand der vorherige Zustand seit 1994.  1997 wurde die allgemeine Radwegbenutzungspflicht aufgehoben.  In der einen Richtung, Sonderweg links, gab es kein blaues Schild, die Fahrbahn war somit vorgeschrieben.  In der anderen Richtung war das Blau in 90 m Entfernung versteckt und wirkungslos2, die Fahrbahn somit für Radfahrer erlaubt.  Ungefähr 4 Jahre lang durften oder mußten Radfahrer in diesem Abschnitt die Fahrbahn benutzen.  Auch deshalb liegt kein besonderer Umstand vor.  Etwas anderes gilt, wenn sich die Verhältnisse kurz vor der Aufstellung der Schilder gravierend geändert haben.  Aufgefallen ist mir davon jedoch nichts, obwohl ich mich 5 Monate lang mitten im Geschehen befand.

  2. Grund 2  Da bei Anwesenheit der Zeichen 237, 240 und 241 die Fahrbahn nicht benutzt werden darf, kommt auch eine Gleichsetzung mit Zeichen 254 in Bezug auf die Fahrbahn in Betracht3.  In § 45.9 heißt es Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.  Ein Verkehrsverbot stellt einen Eingriff in das Recht, öffentliche Einrichtungen benutzen zu dürfen, dar.  Das gilt auch für Radfahrer, die zuvorderst die Fahrbahn benutzen zu haben (§ 2.1 StVO), denn Fahrräder sind Fahrzeuge.

    Eine Straße wie diese dürfte auch in Zwischenahn kein Ausnahmefall sein, weder vom Ausbau her, noch von der normalerweise gefahrenen Geschwindigkeit.  Das dort vielleicht stärkerer Kfz-Verkehr vorherrscht, als auf anderen Straßen, rechtfertigt alleine noch keine Benutzungspflicht, denn daraus ergibt sich nicht automatisch eine (erhebliche) zusätzliche Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn.

    genügt das den Anforderungen an das Vorliegen „besonderer Umstände“ für die Anordnung der hier streitigen Radwegebenutzungspflicht schon deshalb nicht, weil diese Gefahrenlage der angefochtenen Anordnung nicht zugrundelegt worden ist.  Denn es ist lediglich der Ragwegbereich vor den beiden Kreuzungen, nicht etwa der Radweg auf der gesamten Länge […] für benutzungspflichtig erklärt worden meinte das Verwaltungsgericht Berlin3.  Noch immer muß man an einer Stelle der Oldenburger Straße als Radfahrer auf die Fahrbahn1, an weiteren Stellen darf man es; nicht zu vergessen, daß man es mehrere Jahre lang auch hier mußte/durfte.

    Hinzu kommen wegen „besonderen örtlichen Verhältnisse“ die Punkte des Grund 1.

  3. Grund 3  Verwaltungsvorschriften zu § 2: Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich.  Da kein anderer Grund aufgeführt wird, bedeutet das, daß die Schilder alleine der Sicherheit wegen aufgestellt werden dürfen.  Es reicht nicht, daß der Radweg die Verkehrssicherheit erhöht (bzw. die Benutzung desselben), vielmehr muß die Benutzungspflicht an sich die Gefahren erheblich vermindern (§ 45.9 StVO), und zwar für alle Radfahrergruppen, auch für schnelle und sichere Radfahrer.  Da man hier auf die Fahrbahn durfte und an anderer Stelle noch immer muß1, kann die Verkehrssicherheit kein Grund sein.  Nicht erfüllt ist diese Vorschrift auch, weil die Schilder nichts verändern, denn vor dem Aufstellen der Schilder fuhr kein Radfahrer auf der Fahrbahn4, obwohl es sogar vorgeschrieben war, jedenfalls habe ich das nie gesehen.  Das ich dort fahren konnte, beweist „nur“, daß die Benutzungspflicht gerade nicht erforderlich ist, denn ich bin nicht unter die Räder gekommen, ich wurde nicht gefährdet.

    Tatsache ist, daß bei Anwesenheit von Radwegen Unfälle zwischen Radfahrer und Kfz beim Rechtsabbiegen am häufigsten vorkommen5.  Um das festzustellen muß man nur in die Tageszeitungen sehen6.  Bei den Fahrradständern können die Autofahrer dank der großen Radien und der extra Rechtsabbiegerspur mit höherer Geschwindigkeit als normal abbiegen.  Insgesamt kann das nur zu weniger statt zu mehr Sicherheit führen, auch für Autofahrer, zumal man hier auch noch links fährt.  Zum Nachteil des Radfahrers kommt noch hinzu, daß das hier verwendete Pflaster schon unter Umständen, die auf Asphalt oder anderer Pflasterung kaum zu Änderungen führen, außerordentlich glatt wird:  Bei Nässe, minimal Schnee oder abstumpfenden Streugut7 kann man ebenso schlecht bremsen wie auf nassem Kopfsteinpflaster8.  Wenn mir also schon der Vorrang genommen wird, kann ich noch nicht einmal richtig bremsen.  Da eine solche Pflasterung nicht zufällig entsteht, die zuständigen Behörden um die Eigenschaften wissen müss(t)en, kann von deren Seite her nicht mehr mit Verkehrssicherheit argumentiert werden, denn in solchen Fällen dürfen Radfahrer wiederum auf die Fahrbahn9.

    Am 10.10.2002 wurde mir telefonisch erklärt, erst nach meinem ersten Widerspruch sei überhaupt eine Akte angelegt worden.  Soweit ich das sehe, ist so etwas jedoch notwendig, um die angeblich die Verkehrssicherheit steigernde Wirkung des Blau nachweisen oder wenigstens Glaubhaft machen zu können.  Bloße Behauptungen reichen nicht.  Ich habe in der Zeit, seit dem ich in Zwischenahn überhaupt Fahrrad fahre, nirgendwo Änderungen an den Verkehrssituationen bemerkt.  Wenn das so ist, durfte schon allein aus diesem Umstand heraus das Blau nicht aufgestellt werden.

  4. Grund 4  Nach StVO-VwV ist die Benutzung linker Radwege mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Verkehrssicherheitsgründen nicht erlaubt.  Abweichungen von dieser Regel sind nur in besonderen Ausnahmefällen unter Wahrung der Verkehrssicherheit zugelassen.  Eine entsprechende Begründung ist aber nicht ersichtlich, denn an anderen Stellen ist unter gleichen Bedingungen die Benutzung der Fahrbahn Pflicht, bzw. die einzige Möglichkeit1.

  5. Grund 5  VwV im selben Absatz: Links angelegte Radwege können allerdings, […] mit Zeichen zur Benutzung durch die Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden.  „Freigabe“ bedeutet natürlich, daß man dort fahren darf, und nicht muß, wie wiederum die VwV bei Zeichen 239 aussagt.  Da die StVO in § 41.2.5.a konkurrierend bestimmt, das Radfahrer einen so ausgeschilderten Sonderweg benutzen müssen, darf auf der linken Seite keines der 3 blauen Schilder aufgestellt werden.

  6. Grund 6  Die Fahrradständer am ZOB sind zum Abstellen von Fahrrädern da.  Das bedeutet, daß dort Fußgänger zu Radfahrern werden und umgekehrt und währendessen der Weg für Radfahrer nicht benutzbar ist.  In der einen Richtung, wie im Bild, kein Problem: Die Fahrbahn benutzen, wenn gerade keine Autos kommen.  In die andere Richtung führt das zu Konflikten, da man nicht auf die Fahrbahn ausweichen kann und warten muß.  Die eine Situation läßt die angebliche Notwendigkeit des Blau zum Vorwand schrumpfen, die andere bedeutet nur, daß Radfahrer behindert werden für die Leichtigkeit des Kfz-Verkehr.  Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß er […] einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist aus der VwV drängt sich außerdem auf.

Aus diesen Gründen ist der gegenwärtige Zustand nicht zulässig und muß geändert werden.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs.


1Schön, das dieser Beweis nicht geändert wurde.  Da ich bereits im ersten Widerspruch vor 14 Monaten auf diese Lücke von 460 Metern hinwies, gibt es nicht einmal mehr das „Nicht gewußt“.  Die weniger unangenehme Schlußfolgerung:  In Wirklichkeit hält auch Westerstede das Blau in der Oldenburger Straße nicht für notwendig.

2Beschilderung gilt ab Standort.  Am Standort war ein Auffahren auf den Weg nicht möglich.

3Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28.09.2000 — Az. 27 A 206.99.  Andere passende Urteile gibt es auch aus Hamburg und Bremen.

4Vor meinem Widerspruch war Ihnen nicht bekannt, daß ich dort fahre.

5Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten vom BASt ist da ganz deutlich.  Eine kleine Auswahl an weiteren Untersuchungen gibt es im Internet auf http://bernd.sluka.de/Radfahren/Radwege.html.

6Typische Überschriften lauten z.B. „Kind von Taxi schwer verletzt“, „Rentner von LKW überollt“ oder „Mutter auf Fahrrad angefahren“.  So betroffen sind immer gerade die, deretwegen man angeblich die Radwege anlegt und die laufend als Maßstab dienen.

7Wobei bei den Mengen, die in Zwischenahn pro m² ausgestreut werden, Fahrrad fahren sowieso nur noch mit minimaler Geschwindigkeit möglich ist, unabhängig vom Belag.

8Beim ZOB wird das selbe Pflaster benutzt.  Der letzte Winter hat gezeigt, daß dieses bei Eis selbst zu Fuß und gestreut nur mit Vorsicht zu genießen ist, während die Fahrbahnen längst wieder trocken sind.

9OLG Oldenburg, Urteil vom 2002-12-06, 6 U 150/02, http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/new/efundus/volltext.php4?id=2169Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr aber dadurch mindern, dass er bei glatter oder gefährlicher Fahrbahn erlaubtermaßen den Radweg verläßt oder absteigt und zu Fuß geht, ansonsten er selber haftet.