Am 2005-11-08 kam diese Entgegnung.
Zunächst wird auf die Ausführungen des Beklagten vom 30.12.2003 sowie vom 25.08.2005 verwiesen. Der Beklagte ordnete die Radwegebenutzungspflicht für beide Richtungen nach sorgfältiger Prüfung an.
Der hier streitige Radweg erfüllt unzweifelhaft die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung sowie der dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der zur Zeit geltenden Fassung. Die für eine Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung geforderte lichte Breite von in der Regel 2,40 Metern ist durchgängig vorhanden. Die Fahrspuren des getrennten Rad- und Fußweges (Verkehrszeichen 241) sind zwischen 1,40 und 1,60 Metern breit.
In die Entscheidungsfindung flossen auch die gemeindlichen Planungen für den Bau einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße zur Ortsumgehung ein. Durch den Bau der Entlastungsstraße in den Jahren 1992 bis 1994 wurde der Ortskern, der einen Verkehr von rd. 21.000 Kfz pro Tag (Stand: 1991) aufnahm, deutlich entlastet. Eine konsequente Entmischung der Verkehrsarten erfolgte über eine Länge von 2,5 km durch den Bau der einseitigen und großzügig dimensionierten Nebenanlage auf gesamter Länge. Der Radweg erfüllt neben den Mindestbreiten unzweifelhaft die Anforderungen an eine eindeutige, stetige und sichere Linienführung.
Des weiteren wurden die durch eine linke Radwegefreigabe evtl. entstehenden neue Konfliktpotenziale in die Prüfung und Ermessensausübung einbezogen. Für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt ist festzustellen, dass aufgrund der nördlich der Entlastungsstraße verlaufenden Bahntrasse Verkehrsbeziehungen in weiten Teilen nur südlich der Bahnliene stattfinden können und sich nördliche Querungsmöglichkeiten auf die lichtsignalgesteuerten Kreuzungsbereiche Georgstraße/Brummerforth und Mühlenstraße beschränken. Eine Verringerung des Bedarfs am Linksfahren wäre unter diesen Rahmenbedingungen nur unter Inkaufnahme einer wesentlichen Verschlechterung des Verkehrsflusses möglich und widerspräche der Konzeption der innerörtlichen Entlastungsstraße. Auch würde die Anfahrt zu den südlich gelegenen Einkaufsmärtken bzw. dem ZOB zahlreiches kreuzen der Radfahrer über die gesamte Fahrbahn der Entlastungsstraße bedingen, was an der Oldenburger Straße zu einer Vielzahl von konkreten Gefahrenmomenten besonders für den Radfahrer führen würde.
Bei der Führung des linken Radweges in Höhe der Einmündung Ladestraße ist durch die Ausgestaltung der Radfahrerfurt eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen dem Kaftfahrzeug- und Radverkehr gewährleistet. Entsprechende Blickmarkierungen sind vorhanden. Auch in Höhe des Fahrradständers am ZOB ist die Radwegeführung nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat zur weiteren Beurteilung der streckenbezogenen konkreten Gefährdungslage neben den Verwaltungsvorschriften die „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen – ERA 95“ herangezogen. Hiernach ist die Benutzungspflicht u.a. zu bejahen, wenn sie insbesondere aufgrund hoher Kfz-Geschwindigkeiten, hohem Schwerverkehrsantiel, hohen Kfz-Verkehrsstärken (Trennung in der Regel bei 10.000 Kfz/Tag) oder hohen Linienbusfrequenzen unbedingt erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind jedoch auch Fahrbahnbreiten, Unfallabläufe und ortsbezogene Charakteristika wie z.B. Teilnehmerstruktur des Radverkehrs, Radverkehrsanteil und Planungstradition. Wie bereits erläutert, lag die Verkehrsbelastung an der Oldenburger Straße bei der Verkehrszählung des Straßenbauamtes Oldenburg bereits im Jahre 2000 bei über 20.000 Verkehrsteilnehmern und einem hohen Schwerlastaufkommen. Davon hat sich das Verwaltungsgericht Oldenburg im Rahmen eines Ortstermins am 20.07.2005 überzeugt. Zudem lag das Geschwindigkeitsniveau bei einer Momentaufnahme im Dezember 2003 bei über 52 km/h. Das Zulassen des Radverkehrs auf der Fahrbahn mit einhergehenden zahlreichen Querungen würde unter dieser Konstellation eine erheblich gesteigerte Gefahr für Radfahrer bzw. andere Verkehrsteilnehmer bedeuten.
Die von Seiten des Klägers geforderte Darlegung besonderer Umstände bzw. einer konkreten Gefährdungslage ist im vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfange geleistet worden und nicht weiter zu ergänzen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten wurde nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger geht insoweit fehl in der Annahme, dass das Verkehrsaufkommen nicht (auch) als qualifiziertes Kriterium zur Darlegung einer Gefahrenlage herangezogen werden könne und konkrete Untersuchungen an der Gefahrenstelle sowie wissenschaftliche Erkenntnisse in jedem Einzufalls anzustellen wären. Mit den obigen Ausführungen wurde dargelegt, dass eine Güterabwägung vorgenommen wurde mit dem Ergebnis, den Radverkehr auf der Fahrbahn auszuschließen. Der Radfahrer auf der Fahrbahn im Nahbereich des Fließverkehrs mit Schwerlastanteil, Lärmkulisse, Sogwirkung und oftmals bedingt durch den Gegenverkehr ungenügendem Seitenabstand ist in der Gefahrenbilanz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitaus gefährdeter als ein Radfahrer im entmischten Verkehr.
Sofern ausgeführt wird, dass die linke Freigabe des Radweges erst Mitte 2002 nachgeholt worden sei und vorher keine Gefahren entstanden seien, wurde dem bereits entgegnet, dass auch ohne verkehrsbehördliche Anordnung eine Zweirichtungsnutzung nach Fertigstellung der Nebenanlage erfolgte. Eine „Vorher-Nachher-Betrachtung“ ist somit nicht möglich.
Aus den o.g. Gründen wird beantragt, den Antrag auf Zulassung zur Berufung abzulehnen
Nun ja, man wehrt sich. Der Radweg erfüllt vielleicht die Anforderung (glatter Klinker), allerdings geht es um die Benutzungspflicht. Fahrspuren gibt es schonmal nicht, jedenfalls nicht für Radfahrer. Die Entmischung ist glatt gelogen, muß man doch teilweise auf der Fahrbahn fahren oder ist die Straße gleich ganz gesperrt.
Das auf der rechten Seite kein Platz ist, kam natürlich, weil man das absichtlich oder versehentlich so herbei geplant hat. Natürlich würde auch nicht gekreuzt, denn die Leute fahren über den Langenhof zu den Läden. Außerdem versucht man bewußt in die Irre zu führen, denn es geht nicht um einen neuen, rechten, Radweg, sondern um Blau weg.
Auch in der Untersuchung der BAST war die Führung an freien Rechtsabbiegern einwandfrei, trotzdem fand man sie besonders gefährlich.
Das mit der ERA ist ebenfalls gelogen. Nicht nur, dass dort von Benutzungspflicht nicht die Rede ist, steht sie auch nicht über den Verwaltungsvorschriften oder gar der StVO — es sind nur Empfehlungen. Ach, ähh, Busse fahren dort eher weniger, sondern ebenfalls über den Langenhof. Was das Über 52 km/h
, also wohl 53, soll, bleibt ein Geheimniss. Zu berücksichtigen sind auch Unfallabläufe
— es kamen jedoch immer nur Behauptungen. Die Querungen gibt es nicht, denn Links abbiegen ist nicht erlaubt.
Lärm und Sog, ich lach’ mich schlapp, wo doch Lärm von Autos sonst eine untergeordnete Rolle spielt und Sog ganz vielleicht so ab 100 km/h relevant wird. Was das mit dem Abstand vom Gegenverkehr soll, ist mir nicht ganz klar, geht es doch nicht um eine schmale Einbahnstraße. Natürlich sind Vergleiche Vorher, Nachher immer möglich, wenn sich was verändert hat.