Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße

Urteil Verwaltungsgericht Oldenburg

Am 2005-09-02 bekam ich dieses, gesprochen angeblich im Namen des Volkes.  Aktenzeichen: 7 A 4199/03.

[…] hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 7. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 31. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Leemhuis für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Beschilderung des an der südlichen Seite der Oldenburger Straße in dem Bereich Mühlenstraße bis Georgstraße gelegenen Rad- und Fußweges. Die Oldenburger Straße ist in den Jahren 1992 bis 1994 als Entlastungsstraße gebaut worden. Dem Bau liegt der Bebauungsplan Nr. 75 „Innerörtliche Hauptverkehrsstraße“ zugrunde. Durch die Entlastungsstraße wird der überortliche Verkehr um den Gemeindekern von Bad Zwischenahn herumgeführt. Es handelt sich um eine sehr stark befahrene Straße. So wurden bei einer Verkehrszählung im Jahre 1990 12.000 Kfz gezählt und im Jahre 2000 lag die Verkehrsbelastung bereits bei bis zu 20.000 Kfz pro Tag. Dabei ist ein erheblicher Schwerlastverkehr zu verzeichnen. Der Einzelrichter konnte sich bei dem Ortstermin am 10. Juli 2005 gegen 10:00 Uhr von dem starken Verkehrs überzeugen. Bei der Oldenburger Straße handelt es sich in dem hier streitigen Bereich um eine recht schmale Straße mit je einer Fahrspur in jede Richtung. Lediglich bei den Einmündungen Mühlenstraße, Ladestraße und Georgstraße ist zusätzlich eine Abbiegespur vorhanden. In dem gesamten Bereich ist ein – wie bereits oben erwähnt – kombinierter Rad- und Fußweg vorhanden. Rad- und Fußweg sind jeweils zwischen 1,40 und 1,60 m breit. Sie sind optisch durch eine entsprechende Pflasterung voneinander getrennt. Dieser kombinierte Rad- und Gehweg ist durch einen unterschiedlichen bis zu 2 m breiten Streifen zur Fahrbahn hin abgegrenzt. In der Mitte dieses etwa 700 m langen Teilstücks der Oldenburger Straße ist auf einer Breite von etwa 20 m der Gehweg durch eine Haltestelle nebst Fahrradständern stark eingeengt, so dass der Gehweg dort sehr schmal ist. Der Radweg ist auch in diese Bereich in voller Breite nutzbar. Der streitige Straßenabschnitt ist mit Verkehrsschildern mit dem Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Fußweg) versehen. Rad- und Fußweg sind in beiden Richtungen zu nutzen. Gegen diese Beschilderung, durch die der Kläger als Radfahrer wie die anderen Radfahrer auch gezwungen wird, den Radweg zu benutzen, und damit die Benutzung der Fahrbahn für ihn als Radfahrer ausgeschlossen ist, wendet sich der Kläger.

Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2003 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch gegen die angeordnete Radwegebeschilderung auf der Oldenburger Straße zwischen Mühlenstraße und Brummerfort/Georgstraße zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, in dem streitigen Bereich der Oldenburger Straße sei im September 2002 aufgrund der vorhandenen Mindestbreiten und der optischen Führung die Beschilderung Verkehrszeichens 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) durch das Verkehrszeichen 241 (Getrennter Fuß- und Radweg) ausgetauscht worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei das nicht rechtswidrig gewesen. In dem genannten Bereich lägen die Voraussetzungen vor, aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs das Verkehrszeichen 241 anzuordnen. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO müsse hierfür aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Gefahrenlage bestehen. Dies wäre der Fall, wenn keine Radwegebenutzungsplficht in dem oben angeführten Bereich angeordnet wirden sei. Dieser Bereich sei durch ein sehr hohes Verkehrsaufkommen belastet (15.000 bis 20.000 Kfz am Tag). Nach der Prognose der Polizei sei damit zu rechnen, dass sich ohne die Radwegbenutzungspflicht die Sicherheit der sich regelgerecht verhaltenden Radfahrer verschlechtern und die Anzahl der Verkehrsunfälle zunehmen würde. Außerdem sei zu erwarten, dass es durch langsam fahrende Radfahrer zu Staubildungen und/oder gefährlichen Überholmanövern kommen würde. Durch das Abstellen von Fahrrädern im Bereich der Fahrradständer am ZOB werde der Radweg nicht unbenutzbar gemacht. Es handele sich dabei um eine übliche Situation im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO. Die Fahrradfahrer, die ihr Fahrrad am Fahrradständer parkten und die den Bereich der Fahrradständer passierenden Fahrradfahrer hätten aufeinander Rücksicht zu nehme und müssten unter Umständen die Geschwindigkeit reduzieren oder auch stehen bleiben.

Der Kläger hat rechtzeitig am 10. November 2003 Klage erhoben. Im Wesentlichen trägt er vor, im September 2003 seien mehrere Schilder mit dem Zeichen 241 auf der linken Straßenseite aufgestellt worden, so dass die neue Beschilderung zu seinen Lasten gehen. Das Zeichen 241 stelle nicht nur eine Gebotsregelung für Benutzung des Radweges dar, sondern zugleich auch eine Verbotsregelung für die Benutzung der Fahrbahn dar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufstellung der ihn belastenden Verkehrszeichen seien nicht gegeben. Das hohe Verkehrsaufkommen sei kein Kriterium für Aufstellung der Schilder. Auch bestehe entgegen der Ansicht in dem Widerspruchsbescheid keine besondere Gefahrenlage, um die Benutzungspflicht anzuordenen. Tatsache sei, dass jahrelang auf der Fahrbahn habe gefahren werden müssen. Eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVG habe er nicht feststellen können. Es sei auch durch nichts bewiesen, dass es ohne Benutzungspflicht des Radweges mehr Verkehrsunfälle sich ereignen würden. An Knotenpunkten ohne Lichtsignalanlagen wären Radfahrer bei der Führung auf Radwegen mit Radfahrerfurten stärker unfallgefährdeter als Radfahrer, die auf der Fahrbahn führen. Eine besondere Gefährdung ergebe sich hier dadurch, dass in der einen Richtung die Radfahrer links fahren müssten. Außerdem sei der Radweg bei Nässe glatt, so dass die Gefahr eines Sturzes bestehe. Letzlich sei festzustellen, dass das Fahren des Radfahrers auf der Fahrbahn der Normalfall sei. Das gelte nur dann nicht, wenn eine Radwegebenutzungspflicht bestehe.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. Oktober 2003 die Anordnung der linksseitigen Radwegebenutzungspflicht in der Oldenburger Straße zwischen Georgstraße und Mühlenstraße aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Anordnung der Benutzungspflicht aufzuheben, soweit sie gegen ihn wirke, weiter hilfsweise, den Beklagten zu veruteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die hält die Radwegebenutzungspflicht für rechtens. Bei dem Straßenabschnitt der Oldenburger Straße zwischen der Mühlenstraße und Georgstraße handele es sich um einen Teilabschnitt der in den Jahren 1992 bis 1994 errichteten Entlastungsstraße. Auf einer Länge von ca. 2,5 km werde die Entlastungsstraße zur Ortsumgehung entlang der Bahnlinie geführt. Durch diese Entlastungsstraße sei der Ortskern der Kurgemeinde deutlich von Verkehrsstömen entlastet worden, da vorher der tägliche Verkehr von rund 21.000 Kfz (Stand 1991) habe durch den Kurort abgewickelt werden müssen. In keinem Bereich dieser Umgehung sei es beabsichtigt gewesen, den Radverkehr auf der Fahrbahn zuzulassen. Ganz offensichtlich sei jedoch die Freigabe der linken Seite des Radweges seinerzeit unterblieben, so dass dies mit Verfügung vom 25. Juli 2002 habe nachgeholt werden müssen. Zuvor sei dieser Rad- und Fußweg bereits in beiden Richtungen benutzt worden. Zudem lägen für den oben genannten Streckenabschnitt in gesamter Länge besondere Umstände im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO vor, die ein Nutzungsverbot der allgemeinen Fahrbahn und damit einhergehend die Benutzungspflicht des vorhandenen Rad- und Fußweges in beiden Richtungen rechtfertige. Durch die konsequente Entmischung des Verkehrs entlang der gesamten Entlastungsstraße sei eine eindeutige, stetige und sichere Führung erreicht worden. Weiterhin sei zu bedenken, dass es sich in dem Bereich der Entlastungsstraße um einen der verkehrsstärksten Streckenabschnitte im Landkreis Ammerland handele. Ein Radverkehr auf der allgemeinen Fahrbahn dieser Entlastungsstraße würde das Gefahrenpotential durch Staubildung bzw. Überholmanöver erhöhen. Im Jahre 2000 habe die Verkehrsbelastung bereits bei 20.000 Kfz pro Tag gelegen, wobei ein erheblicher Schwerlastverkehr zu verzeichnen sei. Auch habe er sich entgegen der Ansicht des Klägers konkret und streckenbezogen für jeden Einzelfall von der Notwenigkeit einer verkehrsbehördlichen Anordnung überzeugt. Da die hier streitige Strecke übersichtlich sei, und die wenigen Einmündungen anderer Straßen durch entsprechende Markerungen gesichert seien, sei kein besonderes Konfliktpotential vorhanden. Anders als bei der Benutzung der Fahrbahn.

Der Einzelrichter hat gemäß Beweisbeschluß vom 29. März 2005 am 20. Juli 2005 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom selben Tag Bezug genommen.

[…]

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter kann aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 29. März 2005 als Einzelrichter und im Einverständis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG handelt (BverwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15.03 – MayVBl. 2004, S. 567 f.). Eine Klagebefugns ist auch zu bejahen. Dem Kläger, der nach glaubhaften Angaben öfter mit dem Fahrrad in Zwischenahn fährt, ist es aufgrund der Zeichen 241 verboten, die Fahrbahn zu benutzen. Damit kommt zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährliestung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. (vgl. BVerwG aaO).

Die Klage ist aber unbegründet, weil die Aufstellung der Zeichen 241 und die damit verbundene Radwegebenutzungspflicht sowie die sich daraus ergebende Untersagung des Befahrens der allgemeinen Fahrbahn rechtens ist. Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Verkehrszeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO sind die §§ 39 Abs. 1 und Nr. 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO. Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht an (BVerwG, DVBl. 1993, S. 612 f.). Nach der Aufhebung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht durch die seit dem 1. Oktober 1998 geltende Neufassung des § 2 Abs. 4 StVO ist es grundsätzlich zulässig, dass Radfahrer nicht einen vorhandenen Radweg, sondern die Fahrbahn benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht unter anderem durch das Verkehrszeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO stellt sich damit nicht nur als Gebotsregelung, sondern – durch den Ausschluss der Nutzung der Fahrbahn – zugleich als Verbotsregelung und damit als einer die Straßenbenutzung durch den fließenden (Fahrrad-)Verkehr beschränkende Maßnahme dar. Denn durch die durch das vorgenannte Verkehrszeichen angeordnete Radwegebenutzungspflicht verbietet dem zuvor in zulässiger Weise die Fahrbahn benutzenden Radfahrer, weiter auf der Fahrbahn zu fahren (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Hinsichtlich der Anforderungen an die im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde stehende Entscheidung bestimmt § 45 Abs. 9 StVO, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo die aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 2). Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 muss der Radverkehr in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr die Fahrbahn benutzen. Die Anlage von Radwegen kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung der Straße oder der Verkehrsverlauf erfordern. Die Kennzeichnung mit unter anderem dem Zeichen 241 begründet für den Radverkehr die Radwegebenutzungspflicht. Sie trennt dann den Fahrzeugverkehr und dient damit dessen Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs (Nr. 1). Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es am besten, wenn zur Umsetzung einer im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Radwegebenutzungspflicht ein Radweg baulich angelegt wird. Die Anlage von Radwegen ist deshalb wünschenswert und soll auch weiterhin angestrebt werden (Nr. 2).

Gemessen hieran hat der Einzelrichter keinen Zweifel daran, dass der hier vorhandene Rad- und Gehweg, die baulich voneinander getrennt sind, erforderlich ist, um zum Schutze der Radfahrer den Verkehr zu entflechten. Bei der Umgehungsstraße handelt es sich um eine sehr stark befahrene relativ schmale Straße, auf der auch ein erheblicher Schwerlastverkehr liegt. Von dieser starken Nutzung konnte sich der Einzelrichter anlässlich des Ortstermins ein Bild machen. Ohne Zweifel würde der Verkehrsfluss auf der Fahrbahn geringer werden, wenn dort Radfahrer fahren dürften. Unter Umstanden würde es auch zu Staubildungen kommen. Der Radweg ist sehr gut übersichtlich und baulich klar ausgestaltet. Auch die Einengung des Gehweges durch die Fahrradständer in Höhe des ZOB führt nach Einschätzung des Einzelrichters, wenn überhaupt, lediglich zu einer geringfügigen Beeinträchtigung des Rad- und Fußverkehrs. Wie bereits erwähnt, ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit am Besten, wenn zur Umsetzung einer im Einzelfalls erforderlichen und verhältnismäßigen Radwegebenutzungspflicht ein Radweg baulich angelegt wird (VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 2 (dort Nr. 2)). Entsprechend ist hier bei dem Bau der Umgehungsstraße verfahren worden. Es ist schwer verständlich, wie der Kläger bei der Benutzung des Radweges in seinen Rechten verletzt sein will. Hätte er mit seiner Klage Erfolg, dann dürften auch Kinder und ältere Radfahrer, auf die in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen ist und die besonderen Schutz bedürfen, die allgemeine Fahrbahn benutzen. Der Zweck des Radweges würde verfehlt.

[…]

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Tja, wie erwartet wiegt bei der Sicherheit die inhaltleere Bahauptung schwerer als Untersuchungen.  Auch wird Radweg mit Benutzungspflicht gleich gesetzt oder vermischt.  Beides ist Ausdruck des üblichen, in Jahrzehnten eingehämmerten Denkens, man trifft es überall.

Man beachte: Die Begründung umfaßt genau einen Absatz, 228 Wörter!  Und sowas nennt sich Richter…

Macht 367,50 €umel.