Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Dieses Protokoll zur Besichtigung bekam ich am 2005-08-24.  Dazu gab es kostenlos eine Reihe von Kopien von Bildern, auf die verwiesen wurde.

Man beachte, dass der gut ausgebauten Fuß- und Radweg im zweiten Absatz keine 2 Meter breit ist.

Der angebliche Gefahrenpunkt ist keiner, denn von einer Seite aus hat man volle Übersicht und von den anderen beiden Vorfahrt.  Die angebliche Sicherheit ist wohl gelogen.  Das nichts passiert, dürfte wohl allein daran liegen, das 29% links radelt, an dieser Ecke bestimmt noch ne Ecke mehr.

Brummerforth/Langenhof

Nach der derzeitigen Beschilderung ist es so, dass Radfahrer, die den Langenhof in westlicher Richtung befahren möchten, die Möglichkeit haben, in Höhe der Lichtsignalanlage auf die nordwestliche Seite des Brummerforth zu wechseln, da hier der Fußweg für den Radfahrer freigegeben ist. Er kann dort wahlweise auch entlang der Fahrbahn fahren.

Aufgrund der starken Radverkehrsbeziehungen zu den östlich des Brummerforth gelegenen Siedlungsgebieten wurde bewusst die Möglichkeit eingeräumt, dass insbesondere die Schüler des Schulzentrums an der Humboldtstraße den gut ausgebauten Fuß- und Radweg linksseitig bis zu Einmündung Kleine Wehe nutzen können, um dann durch die 30er-Zone zur Schule zu gelangen, ohne den Langenhof queren zu müssen. Dies gilt auch für Radfahrer und Schüler, die aus den Bereichen nördlich der Oldenburger Straße kommend durch den Bäketunnel, Im Grünen Winkel und Brummerforth in Richtung Kindergarten und Schulzentrum fahren.

Die Kreuzung ist stark frequentiert und seit Jahren ein Gefahrenpunkt. Es ist immer wieder festzustellen, dass Fahrzeuge aus westlicher Richtung kommend die Sicht für den Linksabbieger von der Oldenburger Straße in den Brummerforth erheblich behindern. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Kreuzung (es handelt sich hier um eine sogenannte Büstra-Anlage), die das volle Aufmerksamkeitspotential der Kraftfahrzeugführers fordert, ist die Regelung, dass der Radfahrer abgesetzt vom Kreuzungsbereich bis zur Einmündung Kleine Wehe linksseitig den gemeinsamen Fuß- und Radweg nutzen kann, um dort in dem Tempo 30-Zonenbereich seinen Weg fortzusetzen, zur Steigerung der Verkehrssicherheit geeignet und nicht zu beanstanden.

Der Übersichtlichkeit wegen wird das Verkehrszeichen 240 im Einmündungsbereich Im Grünen Winkel von der linken auf die rechte Seite umgestellt werden. Ebenfalls wurde mit der Gemeinde Bad Zwischenahn ein Freischnitt der Verkehrszeichen vereinbart.

L 815 Oldenburger Straße zwischen Hermann-Löns-Straße und K 126 Wiefelsteder Straße

In Absprache mit der Gemeinde Bad Zwischenahn wird die Installierung der Zusatzzeichens 1020 (Fußgänger frei) für den Abschnitt der Oldenburger Straße ab der Einmündung Hermann-Löns-Straße bis Ortsausgang in Fahrtrichtung Oldenburg rechts angeordnet. Eine Ausweisung als gemeinsamer Fuß- und Radweg kommt aufgrund der fehlenden Mindestbreiten dieses Streckenabschnittes nicht in Betracht. Da es jedoch nicht gewollt ist, hier den Radfahrer in diesem Abschnitt mit hoher Verkehrsbelastung auf die Fahrbahn zu leiten, wird an der angeordneten Radwegenutzungspflicht mit Verkehrszeichen 237 (Sonderweg Radfahrer) festgehalten. Eine Freigabe für Fußgänger, die in diesem Bereich nach hiesigen Beobachtungen nicht in großer Zahl auftreten, ist jedoch möglich und sinnvoll. Die Regelung gilt bis zur Ortstafel (Ende der Ortschaft). Ab dort wird die einseitig verlaufende Nebenanlage wieder als gemeinsamer Fuß- und Radweg mit linksseitiger Freigabe weitergeführt. In Höhe der Ortstafel ist in Richtung Oldenburg VZ 240 und in Richtung Zentrum VZ 237 mit Zusatzzeichen 1020 zu installieren. Das Verkehrszeichen 240 an der Einmündung Kayhauser Kamp in Richtung Zentrum ist gegen VZ 237 mit dem Zusatzzeichen 1020 zu tauschen.

Grundsätzlich erfolgt die Aufstellung von Wiederholungszeichen nach jeder Einmündung. Dies gilt auch, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Einmündung erfolgt, um den Radfahrer auf den zu benutzenden Radweg hinzuführen. In dem Streckenabschnitt der Oldenburger Straße ist, wie oben ausgeführt, wegen der linken Radwegefreigabe ein Überqueren der Fahrbahn in vielen Fällen nicht notwendig. Dennoch wird zur Verdeutlichung das Verkehrszeichen 241 (getrennter Fuß- und Radweg) an der Oldenburger Straße gegenüber der Einmündung Am Hogen Hagen und gegenüber der Sackgasse Am Heldenhain in Richtung Oldenburg angeordnet. In Richtung Zentrum werden an der Einmündung Am Heldenhain die VZ 241 für beide Richtungen und VZ 241 gegenüber der Einmündung Heiderosenweg als Wiederholungszeichen angeordnet.

Weitere Wiederholungszeichen sind dort, wo die bauliche Ausgestaltung durch Pflasterung das Bermebereiches oder Absenkung des Hochbordes dem Radfahrer eine Querung der Straße ermöglichen soll, vorhanden.

Die Anordnungen der Radwegebenutzungspflicht Am Langenhof/Brummerforth sowie an der L 815 Oldenburger Straße zwischen Hermann-Löns-Straße und K 126 Wiefelsteder Straße als auch das Verbot der Fahrbahnbenutzung für Radfahrer entlang der L 815 sind rechtmäßig ergangen. Die Klage ist zurückzuweisen.