Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Ablehnung

Am 2002-09-11 erhielt ich diese Antwort vom Landkreis.

im Rahmen der turnusgemäß stattfindenden Verkehrsbesprechungen in unserem Hause wurde u.a. auch die Radwegebeschilderung in der Gemeinde Bad Zwischenahn thematisiert und letztlich festgelegt, dass eine Überprüfung vor Ort erfolgen sollte.  Am 25.07.2002 wurde dann ein Ortstermin unter Beteiligung des Straßenbauamtes, der Polizeiinspektion, der Gemeinde sowie der Straßenmeisterei mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

Die L 815 (Oldenburger Straße) in Richtung Bad Zwischenahn/Langenhof bis zur Mühlenstraße zeichnet sich durch ein hohes Verkehrsaufkommen aus.  Die letzten Zählungen ergaben eine Verkehrsdichte von rd. 12.000 Fahrzeugen/24 Std.  In dem gemeinsamen Verkehrskonzept der Polizeiinspektion Ammerland und des Landkreises wurden einzelne Abschnitte als Unfallschwerpunkte katalogisiert.  Aus verkehrsbehördlicher Sicht wird an der grundsätzlichen Regelung festgehalten, aus Gründen der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung der Verkehrsbedeutung der Landesstraße den Fahrzeugverkehr vom Radverkehr zu trennen und durch diese Entmischung einen Schutz vor vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Gefahren zu bewirken.

Neben der Erforderlichkeit der Radwegebenutzungspflicht ist aber auch die Zumutbarkeit in dem betreffenden Bereich gegeben.  Im Rahmen der Verkehrsschau wurde festgestellt, dass sich die von Ihnen genannten Radwege in einem baulich ausreichenden Zustand befinden und den Erfordernissen das Radverkehrs entsprechen.  Bezüglich der Mindestbreiten wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den vorgeschriebenen Maßen um sog. lichte Breiten handelt, d.h. befestigter Verkehrsraum einschließlich Sicherheitsraum.  Die Messungen ergaben, dass entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Straßenverkehrsordnung die Regelbreiten von 2,5 m bzw. 1,5 m für den Radweg bei getrennten Wegen eingehalten werden.

Sofern durch Wurzelaufbruch o.ä. Schäden an den Radwegen festgestellt wurden, sicherten die Straßenmeisterei bzw. die Gemeinde Bad Zwischenahn eine Mängelbeseitigung zu.  Entsprechendes gilt für überstehenden Bewuchs.  In Teilbereichen ist der Rad- und Fußweg entlang der L 815 zur Außenkante geneigt.  Bei Frost dürfte jedoch auch auf diesen Teilstücken die Gefährdung durch Glätte nicht erheblich höher auftreten als auf waagerechten Fahrbahnteilen, zumal eine erart starke Neigung von 16 % nicht vorgefunden wurde.

Konflikte an Grundstücksausfahrten und -einmündungen sind nicht vollständig auszuschließen, müssen aber in der Abwägung der Gefahrenpotenziale an der Landesstraße zurücktreten.  Letztlich ist auch jeder Verkehrsteilnehmer gefordert, ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten zu lassen.

Besonders im Bereich der Entlastungsstraße ist die Anordnung des Verbots für Radfahrer aus verkehrsbehördlicher Sicht unumgänglich, da aufgrund der massiven Verkehrsbelastung dieses Abschnittes von 15.000 bis 20.000 Verkehrstelnehmern und des kreuzenden Bahnverkehrs eine Entmischung zwingend geboten ist.  Im Bereich „Hornbusch“ ist eine eindeutige Linienführung durch entsprechende Pflasterung vorhanden.  Der von Ihnen monierte Umweg ist nach aller Abwägung zur Sicherheit in Kauf zu nehmen.

Bezüglich Ihrer Einwendungen im Bereich L 815/Entlastungsstraße/Brummerforth/Langenhof wurde die Beschilderung mit Verkehrszeichen 240 bzw. Verkehrszeichen 241 einschließlich der einmündenden Straßen verkehrsbehördlich angeordnet.  Die Probleme mit der Ladetätigkeit am Langenhof im Bereich der Firma GAKO sind ebenfalls erörtert worden.  Hier sind für eine von allen Seiten zufriedenstellende Lösung jedoch weitere Gespräche und gg. ein weiterer Ortstermin notwendig.

Aus den o.g. Gründen kommt eine Abhilfeentscheidung nicht in Betracht.  Wir bitten um Mitteilung bis zum 05.10.2002, ob der Widerspruch aufrechterhalten wird.  Sollte bis zum Ablauf dieser Frist eine Rücknahme des Widerspruchs nicht erfolgt sien, wird dieser zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde vorgelegt.

Soweit ich bis jetzt sehen kann, wurde an der Beschilderung nichts geändert.  Auch an der durch die Beschilderung ausgedrückte Argumentation wurde rein gar nichts geändert.  Man beruft sich weiterhin auf durch die Beschilderung, und die damit erzwungene Trennung, gesteigerte Verkehrssicherheit, weist aber gleichzeitig das Gegenteil nach (Grund 10 und 14).  Demnach müssen ja die angeblich als Unfallschwerpunkte Katalogisierten Abschnitte der Oldenburger Straße ganz woanders liegen; wo die liegen, wurde nicht erwähnt.

Die Trennung des Fahrrad- vom Kraftfahrzeugverkehr hält man schon wegen der Verkehrsbelastung und Verkehrsbedeutung der Oldenburger Straße für nötig.  Die Leichtigkeit des MIV hat demnach Vorrang.  Das reicht jedoch nicht als Grund für die Beschilderung, urteilte das VG Berlin (am 28.09.2000, 27 A 206.99).  Daraus, daß man die Entmischung auch zum Schutz vor vom MIV ausgehenden Gefahren will, kann man eigentlich nur schließen, daß man es für normal hält, daß der Kraftfahrzeugverkehr Gefahren verursachen darf, weshalb alle nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer zu weichen haben.

Einige durch Baumwurzeln verursachte Buckel wurden abgeflacht.  Aber ansonsten hält man den baulichen Zustand für angemessen.  Die Löcher einige Schritte weiter waren wohl zu schwierig, sie wurden belassen.  Jedenfalls ich neige dazu, mich an jenen Stellen nur darauf zu konzentrieren, daß ich den Löchern durch Slalomfahren ausweiche.  Wenn man das für angemessen hält…

Auch die Breiten entsprechen angeblich den VwV.  Dabei habe ich gar nicht bemerkt, daß sich die Wege in der letzten Zeit verbreitert haben… Muß ich nochmal nachmessen.  Kommt vielleicht, weil die Regelbreite mit der Mindestbreite verwechselt wurde, und das Konstrukt der „lichten Breite“ angewendet wird, obwohl in der Oldenburger Straße rechts ein Graben sich befindet.

Die Mutmaßung, daß bei Glätte und Schräge die Rutschgefahr nicht höher sein soll, als bei waagerechter Fahrbahn, wirkt da schon ein bißchen komisch.

Konflikte seien an Ausfahrten und Einmündungen nicht auszuschließen, heißt es.  Komisch nur, daß sowas nicht vorkommt, wenn man auf der Fahrbahn sich befindet.  Da darf die Forderung nach Vorsicht und Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer nicht fehlen.  Wie jemand mal schrieb:  Der LKW kann nicht kooperieren, denn er sieht nichts.  Der Radfahrer kann nicht kooperieren, er kann nur jedesmal an solchen Stellen stehenbleiben.  In solchen Fällen ist der Radweg einfach nicht benutzbar, die Fahrbahn erlaubt, und die Sicherheit durch Entmischung kriegt weitere Punkte abgezogen.

Das Verbot für Radfahrer wird begründet mit der massiven Verkehrsbelastung und der kreuzenden Bahn.  Als ob es die Gleise nicht gäbe, wenn ich mich nicht auf der Fahrbahn befinde.  Verkehrsbelastung allein ist kein ausreichender Grund für Blau.  Ach ja:  In der Gegenrichtung muß man die Fahrbahn benutzen; und man darf insgesamt 460 Meter dem Radweg entsagen.  Daß das Zeichen 254: Verbot für Radfahrer für die ganze Breite gilt, scheint nicht bekannt zu sein.  Auch nicht, daß zum links fahren links Blau vorhanden sein muß.

Der erzwungene Umweg wird insgesamt also grundlos für nötig befunden; Grundrechte damit unzulässig eingeschränkt.

Was die Ladetätigkeit auf Geh- und Radweg angeht, will man erst noch Gespräche führen und eine Lösung finden.  Bis die endlich gefunden und umgesetzt sein wird, werden Radfahrer und Fußgänger zeitweise auf einem Meter Breite zwischen einem LKW, manchmal mit Anhänger, und dem fließenden Kraftfahrzeugverkehr gequetscht.  Das ist das genaue Gegenteil von Steigerung der Verkehrssicherheit, und damit nicht zulässig.

Angesichts dieser Erkenntnisse verwundert es nicht, daß jeglicher Nachweis der Steigerung der Verkehrssicherheit durch Anordnung der Benutzungspflicht fehlt.

Die Leute vom Straßenverkehrsamt Ammerland haben also meinen Widerspruch nicht gelesen oder nicht verstanden.  Sie belassen als Folge weiterhin die rechtswidrigen Zustände.  Als Begründung muß meist die Steigerung der Verkehrssicherheit herhalten, obwohl sie selber sozusagen an jeder Ecke beweisen, daß es auch ohne Blau geht.  Warten wir ab, was die Widerspruchsbehörde meint.