Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Erwiderung des Landkreises

Am 2003-05-14 erhielt ich übers Gericht diese Entgegnung vom Landkreis.

In der Verwaltungsrechtssache Steinbach ./. Landkreis Ammerland beantragen wir, die Klage abzuweisen.

Begründung:

Der Kläger wendet sich gegen einige mehrere Jahre alte Verkehrszeichen in Bad Zwischenahn, die Radwegbenutzungspflichten einerseits sowie ein Verbot für Radfahrer andererseits aussprechen.

Zum klägerischen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht äußern wir uns wie folgt:

In der Straße „Langenhof“ besteht nunmehr nur noch eine durch Zeichen 240 angeordnete Radwegbenutzungspflicht.  Dem Widerspruch des Klägers gegen die übrigen Anordnungen wurde vom Beklagten bereits abgeholfen, ohne dass von der Widerspruchsbehörde zu entscheiden war.  Die noch verbliebene Radwegbenutzungspflicht wurde bereits Anfang der 90er Jahre angeordnet.  Dies lässt sich leicht an den Jahreszahlen auf der Rückseite der Schilder erkennen.  Überdies sind sie leicht angewittert.

In der Straße „Brummerforth“ zwischen Langenhof und Oldenburger Straße ist die Radwegbenutzung nicht mehr angeordnet.  Dass an der Straßeneinmündung Brummerforth/Ecke Oldenburger Straße befindliche Zeichen 240 wurde gegen das Zeichen 239 mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ im April 2003 ersetzt.  Erst aufgrund des klägerischen Widerspruchs war mit Anordnung vom 25. Juli 2002 die Radwegbenutzungspflicht angeordnet worden.  Zuvor existierte an dieser Stelle keine Beschilderung.  Aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten haben wir nunmehr die neue Beschilderung angeordnet.  Kern der Erwägung war dabei insbesondere der Umstand, dass auch auf der nördlichen Straßenseite der Straße „Langenhof“ keine Radwegbenutzungspflicht mehr besteht.

Die Radwegbenutzungspflicht in der Oldenburger Straße zwischen Hermann-Löns-Straße und Wiefelsteder Straße sowie das Verbot für Radfahrer (Zeichen 254) in der Oldenburger Straße sind offensichtlich ebenfalls einige Jahre alt.

Der Kläger wendet sich gegen die vorgenannten Ge- bzw. Verbote mit der Behauptung, seit April 2002 auf dieser Strecke regelmäßig zur Arbeit zu fahren.  In einem äußerst umfangreichen Widerspruchsschreiben wendete sich der Kläger am 16. Juni 2002 gegen eine Vielzahl Verkehrszeichen in Bad Zwischenahn.  Ganz überwiegend konnten wir dem Widerspruch abhelfen.

Der Kläger wendet sich nunmehr gegen die wenigen verbliebenen Punkte.

Der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 17. Jan. 2003, zugestellt am 24. Febr. 2003, von der Bezirksregierung Weser-Ems als unzulässig zurückgewiesen.

Am 15. März 2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben.  Auf sein rechtliches Vorbringen erwidern wir wie folgt:

Die Klage ist unzulässig.

Der Widerspruch ist nicht fristgemäß eingelegt worden.  Die Widerspruchsfrist gem. § 58 Abs. 1 VwGO ist nicht eingehalten worden.

Sie begann nicht etwa erst in dem Moment zu laufen, in dem der Kläger die Verkehrszeichen das erste Mal bemerkte.  Es ist vielmehr in ständiger Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgericht seit BverwGE 102, 316, anerkannt, dass diese Frist mit der Aufstellung des Verkehrszeichen zu laufen beginnt.

Bei dem hier angegriffenen Verkehrszeichen hanelt es sich wie bei jedem anderen Verkehrszeichen um einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG.  Er wird grundsätzlich gem. § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.  Die Bekanntgabe erfolgt jedoch im Falle der Verkehrsschilder nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes (vergl. insbesondere § 39 Abs. 1 und 1 a, § 45 Abs. 4 StVO).  Dabei handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.

Da die angegriffenen Verkehrsschilder bereits Anfang der 90er Jahre aufgestellt worden sind, ist die Widerspruchsfrist bereits lange abgelaufen.  Eine besondere Rechtsschutzlücke lässt sich dabei nicht entdecken.

Lediglich für das Zeichen 240 in der Straße „Brummerforth“ gelten die vorstehenden Ausführungen nicht.  Dieses Schild wurde erst nach der Einlegung des Widerspruchs aufgestellt und ist derweil durch das Zeichen 239 mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ersetzt worden.  Hier ist die Klage bereits deshalb unzulässig, da der Kläger einen Widerspruch gegen dieses Verkehrszeichen (240) nicht erhoben hat.  Im übrigen ist der Kläger jedenfalls nunmehr nicht mehr beschwert.

Des weiteren ist die Klage wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.  Der Kläger hat bislang nicht hinreichend konkretisiert, wann und wo genau er durch die Radwegbenutzungspflichten in seinen Rechten beeinträchtigt worden sein will.

Die bloße Behauptung, in Bad Zwischenahn zur Arbeit zu fahren, genügt nicht.

Nicht nur aus dem Umfang des von dem Kläger eingelegten Widerspruchs – er müsste praktisch unablässig durch Bad Zwischenahn kreuzen, um alle angegriffenen Schilder wahrnehmen zu können –, sondern auch aus seiner Funktion als Vorstandsmitglied des ADFC Oldenburg lässt sich vielmehr schließen, dass er das von § 42 Abs. 2 VwGO angeordnete Verbot der Verbandsklage umgehen will.

Der Gesetzgeber hat bewusst die Klagemöglichkeiten von Verbänden und Vereinen, die Partikularinteressen vertreten, auf wenige Sachbereiche, wie beispielsweise den Naturschutz, beschränkt, um einer drohenden Überlastung der Gerichte (und nicht zuletzt auch der Behörde) vorzubeugen.  Eine Umgehung dieses Verbotes ist rechtsmissbräuchlich (vgl. Rechtsprechung zu den „Sperrgrundstücken“).