Oldenburger
Radverkehrsanlagen

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Widerspruch Oldenburger Straße und Langenhof

Antwort auf die Erwiderung des Landkreises

Der Kläger bestreitet, dass der Aufstellung der angegriffenen Verkehrszeichen eine sorgfältige Prüfung zugrunde lag, wie es die Beklagte behauptet. Dieses wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass erst im Mai 2006 konkrete Verkehrsmessungen durchgeführt wurden.

Soweit sich die Beklagte auf die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen bezieht, so bleibt zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um Hinweise handelt. Diese Hinweise haben keine rechtliche Qualität und ersetzen in keiner Weise die fallspezifische Prüfung.

Darüber hinaus sind die Ausführungen der Beklagten widersprüchlich.

An den Behauptungen zur Beschilderung der Oldenburger Straße, Brummerforth und Langenhof zeigt sich, dass die Beklagte die Bedeutung der Verkehrszeichen verkennt. Das blaue Verkehrszeichen zur Benutzung des Radweges lässt dem Fahrradfahrer nicht ein Wahlrecht, sondern es ordnet die Sonderwegbenutzung an. Denn wäre diese Behauptung der Beklagten zutreffend, so könnte auf der Oldenburger Straße die Fahrbahn durch Fahrradfahrer benutzt werden, denn es stehen linksseitig die oben genannten blauen Verkehrszeichen, rechts hingegen ein Verkehrszeichen „Gehweg; Radfahrer frei“.

Das blaue Verkehrszeichen wäre dadurch hinfällig und nicht mehr erforderlich. Gerade hierdurch wäre bewiesen, dass das blaue Verkehrszeichen nicht erforderlich ist, es wären die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht gegeben.

Im Übrigen ist die Verkehrszählung entlang des Langenhofs nicht aussagekräftig, da lediglich pauschal zu der Dichte des Verkehrs eine Aussage getroffen wurde. Hierin ist jedenfalls keine Aussage bezüglich der Gefahrensituation enthalten.

Darüber hinaus wird verkannt, dass im Geschäftsbereich ein Geschwindigkeitsniveau ähnlich einer Zone 30 herrscht, in der die blauen Verkehrszeichen gem. § 45 Abs. 1c StVO unzulässig sind.

In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die richtungsweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.11.2003 (Az.: 11 A 606/03). In dieser Entscheidung erhielt der Kläger Recht, in dem die Beklagte die Radwegsbeschilderung neu zu planen und zu entscheiden hatte.

Anspruchsgrundlage war demnach die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Die Radwegbenutzungspflicht ist eine Beschränkung des Straßenverkehrs im Sinne der Vorschrift, in welche die Beklagte durch die Beschilderung regelmäßig eingreift (Verwaltungsgericht Hamburg, NZV 2002 Seite 533 f.).

Die Beklagte hat als Behörde die Aufgabe, die Verkehrsregelung in Ausübung fehlerfreien Ermessens zu gestalten. Diesbezüglich hat die Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der abschließenden Verwaltungsverfahrensentscheidung zugrunde zu legen. In diesem Falle ist demnach auf den Widerspruchsbescheid des Landkreises Ammerland abzustellen. Diesbezüglich lässt die Beklagte bis zum heutigen Zeitpunkt eine Ermessensausübung dem Grunde nach vermissen.

Nach der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Wie bereits in den vorherigen Schriftsätzen vorgetragen, ist somit eine konkrete, über das ortsübliche Hinzunehmende erhebliche und hinausgehende Gefährdung von Radfahrern erforderlich, die die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zum Schutz der Radfahrer geeignet und erforderlich erscheinen lässt.

Das zitierte Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem die Radbenutzungs-pflicht daran scheitern lassen, dass eine Mindestbreite von durchgehend 1,50 m nicht erfüllt war. Entsprechende Ausnahmefälle der Verwaltungsvorschrift zur StVO bestanden nicht. So liegt es auch hier.

Ebenfalls hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Verkehrsdichte nicht einen atypischen Sachverhalt darstellt, der eine Benutzungspflicht erforderlich erscheinen lassen kann. Ebenso wurde das Heranziehen von wirtschaftlichen Begründungen abgelehnt.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht richtungsweisend darauf abgestellt, dass die Leichtigkeit des motorisierten Verkehrs nicht gegenüber der Sicherheit von Radfahrern bevorzugt werden darf. Es handelt sich hierbei um sachfremde Erwägungen innerhalb einer Ermessensentscheidung.

Nach alledem ist allenfalls zulässig, bei den betroffenen Radwegen ein Wahlrecht den Fahrradfahrern einzuräumen, wonach sich Radfahrer (jüngere oder ältere Jahrgänge) sich weiterhin für die Nutzung des Radweges entscheiden können. Eine darüber hinaus gehende Benutzungspflicht entbehrt jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Erforderlichkeit.

Nach alledem ist die Berufung zuzulassen und antragsgemäß zu entscheiden.