Oldenburger
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Widerspruch Alexanderstraße

Die Frage der Zulässigkeit

Nichts als Tarnung dieser mündliche Termin.  Deshalb gibt es gleich darauf dieses in den Kasten, damit ja nicht noch schnell das Urteil geschrieben wird.

Sie sind überrascht, dass ein Radfahrer einen Teil einer Hauptstraße nicht kennt und finden meine Behauptung unglaubwürdig.

Ich sehe es genau umgekehrt. Ich würde jemanden, der von sich behauptet, ausschließlich bei Notwendigkeit zu fahren, was natürlich Auswahl der Strecke nach Zeit und Kürze einschließt, nicht abnehmen, dass er alle Straßen kenne und deshalb von allen Schildern betroffen gewesen sei.  Auch Sie erliegen dem weit verbreiteten Irrtum, dass Radfahrer oft nicht zielorientiert fahren und sehen das Fahrrad als Teil der Freizeit, der Weg ist das Ziel.  Würden Sie das auch von Autofahrern behaupten? Das die oftmals einfach so in der Gegend rumgondeln und deshalb überall schon gewesen sein müßten?  Wahrscheinlich nicht, denn die haben nicht dieses den Radfahrern angehängte Freizeit-, Sport- und Exoten-Image.  Gerade beim Auto wäre das aber aus mehrlei Gründen viel glaubwürdiger.

Wenn ich mir den Stadtplan vornehme, sehe ich, dass ich so manche Straße nicht kenne oder zumindest einen Teil davon nicht, immer den hinteren.  Die Begründung ist jedes mal die selbe: Es gibt dort oder dahinter kein Ziel für mich.  Wer weiß, was ich deshalb schon verpaßt habe…

Der Zweifel, hier oder dort doch schonmal gewesen zu sein, läßt sich allenfalls in einem Dorf mit einer willkürlich festgesetzten Zeitspanne des dort Lebens begründen.  Anderenfalls könnte auch in Städten mit tausenden von Straßen (Oldenburg hat über 1400) nur jemand gegen ein Schild klagen, der dort noch nicht "lange genug" wohnt.  Dieser Zweifel gelte dann für jeden, weil von (Radweg-)Schildern die meisten Verkehrsteilnehmer betroffen sind, nicht nur Radfahrer.  Natürlich ließe sich der Zweifel leicht über die Stadtgrenzen hinaus ausdehnen.

Sie selbst meinten, auch langjährigen Einwohnern könne nicht jede kleine Wohnstraße bekannt sein.  Wenn man dafür einen festen Anteil annimmt, zum Beispiel 20% der Straßenkilometer, muß man diesen natürlich auch für Hauptstraßen gelten lassen.  Das gilt um so mehr, weil verschiedentlich Werbung gemacht wird fürs Fahren auf Nebenstraßen und es dort auch erleichtert wird.

Wenn man anzweifelt, dort hinten nie zuvor gewesen zu sein, müßte man dann nicht viel eher anzweifeln, jemand fahre freiwillig eine 3 Kilometer (mal 2) längere Strecke?  Schön an der Bahn lang, keine Abgase, kein Lärm, keine Konflikte…  Bevor auch hier Zweifel aufkommen, die Begründung ist genau so einfach: Die Zeit ist die selbe, weil es sich um eine Buckel- und Schlammpiste handelt (Radwege müssen Umweltfreundlich sein), und weil das Rad länger leben soll … für Omas und Nordic-Walking vielleicht geeignet, nicht jedoch zum Ankommen.

Sie meinten, die Verfristung des Widerspruches mit dem Aufstellzeitpunkt zu begründen, sei falsch gewesen.  Das gilt aber nicht nur für die Behörde.  Der Zeitpunkt des Aufstellens der Radweg-Schilder zählt nur, wenn sie nach 1997 oder 1998 aufgestellt wurden, da damals die für sie geltende Rechtslage wesentlich geändert wurde.  Dadurch begann für jedes Schild wieder eine Frist, jeder durfte die ihn betreffenden Schilder überprüfen lassen, wozu der ADFC früher mit dieser Begründung aufrief.  Die Annahme, ich sei in den 4 Jahren vor Widerspruch (5 minus 11 Monate Frist) an bestimmten Punkten außerhalb der Autobahn nicht lang gekommen, ist nicht nur nicht zweifelhaft, sondern drängt sich geradezu auf.  Jedenfalls bei mir trifft sie zu.

Die Klage ist zulässig.

Einer der Behördenvertreter hat erwähnt, das die Benutzungspflicht dem Schutze der Kinder und Alten gelte.  Das Gegenteil ist richtig, aber das schrieb ich bereits ausführlich.  Die Belange der Kinder sind in der StVO abschließend berücksichtigt, sie dürfen/müssen auf Gehwegen fahren.  Wenn das der Behörde nicht reicht, muß sie sich an den Gesetzgeber wenden.  Da sie sich stattdessen einen Ermessensspielraum gönnt, der ihr nicht zusteht, ist jede weitere Begründung ihrerseits wirkungslos (wenn sie nicht sowieso schon falsch oder unzulässig wäre).  Es ist schon traurig, das Kinder vorgeschickt werden, um Zwangsmaßnahmen gegen andere Gruppen durchzusetzen.  Wenn man außerdem meint, jemanden Gutes tun zu müssen, gibt es zum Beispiel Gehweg Radfahrer frei.  Das ist die Wahl des milderen Mittels, deren Erwägung bisher aber verweigert wurde.  Auch das steht der Behörde nicht zu.  Den nicht vorhandenen Ermessensspielraum habe ich ausführlich dargelegt.

Weil das mit den Kindern und den Alten ja nicht reichte, kam als Drittes noch der Fluß der Kfz.  Das ist nun ganz und gar unzulässig, wie man in vielen Urteilen nachlesen kann.  Die Geschwindigkeit der Autos steht nicht über Sicherheit, zumindest sollte es so sein.  Deshalb nochmal: Die Stadt, hat, obwohl es ihre Aufgabe ist und Bedingung zum Aufstellen der blauen Schilder, nicht einmal den Versuch unternommen, irgend einen Nachweis zur behaupteten Sicherheit zu erbringen.  Sie hat ja noch einmal einen Zusammenhang zwischen Anzahl Kfz und Sicherheit hergestellt, sondern auch das nur behauptet, dabei aber schön weggelassen, dass bei vielen Fahrzeugen auch viel Ein- und Abgebogen wird, über Radwege hinweg.  Übrigens noch nicht einmal besondere Umstände wurden begründet, ich meine, noch nicht einmal behauptet (§ 39).  Stattdessen übergeht sie Untersuchungen und Radfahrer wie mich, die vielfach auf der Fahrbahn fahren, wie zum Teil sogar von der Stadt vorgegeben, und damit das Gegenteil der Behauptungen beweisen.  Untersuchungen übrigens, die mit zur Änderung der StVO vor 10 Jahren führten.

Meiner Klage ist deshalb auch statt zu geben.

Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass die Stadt sich sogar zugegebenermaßen weigert, auch nur die laschen baulichen Vorgaben einzuhalten.  Das geht aus einer Datei von www.oldenburg.de hervor, in der es zum Beispiel zur Klingenbergstraße heißt Den Forderungen der StVO … kann somit an vielen Stellen nicht entsprochen werden.  Trotzdem Blau beschildert seit vielen Jahren, Mißachtungen geltendes Rechtes wird als Rad- und Fußwegeprogramm 2006 verkauft.  Den Weg in der Alexanderstraße asphaltiert man zwar neu, läßt ihn aber dafür, dass er in beide Richtungen Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg trägt, wesentlich zu schmal.  Man übergeht vorsätzlich und wiederholt selbst die oft unzureichenden Mindestmaße.  Das Blau muß weg!

Aber auch das ist noch zu steigern.  Mittlerweile ist unsere Verkehrsbehörde so weit, das Neubauten zwar nicht sofort wegen Nichteinhaltung gekippt werden können, sorgt aber bewußt dafür, das Fußgänger auf den Radwegen laufen müssen.  In der Hauptstraße würde vielleicht schon reichen, einfach jegliche Aufsteller der Geschäfte zu verbieten.  Da das nicht der Fall ist, trifft die folgende Situation auch hier zu. In der Donnerschweer Straße sind die neu gebauten Gehwege so schmal, das ein Fußgänger keine dicken Taschen dabei haben darf, geschweige denn Regenschirm oder gar zu zweit sein — Halten Sie einfach Ihre Hände neben die Lenkerenden, das ist dann ungefähr die Breite des Gehweges.  Die Stadt Oldenburg übergeht also auch bei Neubauten vorsätzlich die laschen Anforderungen der VwV, in diesem Fall zugunsten von Parkstreifen.  Die Stadt vermehrt vorsätzlich die durch Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg hervor gerufenen Konflikte und Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern, zusätzlich zu den durch die parkenden Autos entstehenden Gefahren, plus dem in der Klage ausführlich dargestellten.  Mit welchen §§ sollte das gedeckt sein?  Ganz nebenbei fördert die Behörde damit die Diskrimierung von Radfahrern, denn natürlich sind sie es, die die Fußgänger umfahren.

Davon, dass das Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg ab Theodor-Pekol-Straße mangels nach VwV notwendiger baulicher Trennung und Zeichen 295 nichtig ist, rücke ich ab.  Es ist vielmehr so, das der Bordstein die bauliche Trennung darstellt, die Fahrbahn der Radweg ist, und die durch Asphalt herbei gerufene Seenplatte der Gehweg.  Jede gegenteilige Behauptung der Behörde zeugt von ihrem Unwillen bezüglich selbst der einfachsten gesetzlichen Rahmenbedingungen.  Trotz Hinweis vor Jahren gibt es noch immer keinen Strich.

Den Grund zu alldem konnte ich heute lesen:  Unter Nur kleines Geld für große Löcher in der NWZ gab Herr Pantel zu, mit dem gegebenen Geld nicht einmal ausreichende Erhaltungsmaßnahmen im Straßennetz leisten zu können.  Geld hat jedoch bei Radweg-Schildern nichts zu suchen.  Wenn das Geld nicht reicht, einen Radweg auch nur im zumutbaren und vorgeschriebenen Zustand zu halten, dann müssen die blauen Schilder eben weg, um den Normalzustand nach StVO herbei zu führen.  Unter Ausbau, wie im Artikel erwähnt, dürfte wohl zu verstehen sein, das mehr Kfz pro Zeit durchgeschleust werden können und eine Bedingung für die Förderung ist, blaue Schilder aufzustellen.  Bei vielen Baumaßnahmen ist das jedenfalls der Fall, so auch in Zwischenahn. Oldenburg ist eine Autostadt.  Da man sowas natürlich nie zugeben würde, das nur als persönliche Bemerkung.

So oder so bleibt es dabei: Man darf oder muss auf wesentlichen Teilen der Alexanderstraße auf der Fahrbahn fahren, die Anforderungen an die Anordnung sind nicht erfüllt.


Das der liebe Richter ganz nebenbei die Behörde auf die Änderung 1997 hinwies, aber gleich darauf nochmal so tat, als dürfe ich 20 Jahre lang nicht an beklagter Stelle gewesen sein (vor dem Widerspruch wohlgemerkt!), für mich diese Änderung also keinen neuen Friststart bedeutet, läßt darauf schließen, dass das Urteil denen von Lemhuis ähnlich sein wird.  Vorausgesetzt, er behandelt den Inhalt überhaupt noch.